OGH 3Ob28/52

OGH3Ob28/5216.1.1952

SZ 25/16

Normen

EO §9
EO §34
ZPO §1
ZPO §31 Z3
ZPO §35
EO §9
EO §34
ZPO §1
ZPO §31 Z3
ZPO §35

 

Spruch:

Der Prozeßbevollmächtigte kann auch nach dem Tode der Partei den Antrag auf Exekutionsbewilligung stellen, aber nur namens der Verlassenschaft, solange diese noch nicht eingeantwortet ist, nicht aber nach der Einantwortung noch namens des Verstorbenen.

Entscheidung vom 16. Jänner 1952, 3 Ob 28/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Antrag der betreibenden Partei hat das Erstgericht mit Beschluß vom 8. November 1951 auf Grund des Endbeschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien vom 18. Feber 1948, die Exekution zur Erwirkung der Aufgabe der eigenmächtig von den Verpflichteten in Besitz genommenen Räume einer Wohnung und des sofortigen Verlassens dieser Wohnung bewilligt und den Verpflichteten aufgetragen, die Wohnung sofort zu verlassen.

Auf den Rekurs der Verpflichteten hat das Rekursgericht diesen Beschluß in dem Sinne geändert, daß es den Antrag auf Exekutionsbewilligung zurückwies. Hiebei ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die betreibende Partei am 1. Feber 1949 verstorben ist, weshalb von ihr oder in ihrem Namen ein Exekutionsantrag nicht mehr habe eingebracht werden können.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 35 Abs. 2 ZPO. wird allerdings, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ. XIII/80 und ZBl. 1929 Nr. 154 ausgesprochen hat, durch den Tod des Vollmachtgebers die Prozeßvollmacht nicht aufgehoben. Da § 31 Z. 3 ZPO. auch die Ermächtigung des Vertreters zur Einleitung der Exekution gegen den Prozeßgegner umfaßt, so ermächtigt die dem Vollmachtsträger erteilte Vollmacht auch nach dem Tod der Machtgeberin zur Einleitung des Exekutionsverfahrens. Dies kann aber nur insolange gelten, als nicht an Stelle der Verstorbenen ein Rechtsnachfolger getreten ist. Wenn nach dem Tode der in einem Prozeß obsiegenden Partei in ihrem Namen und nicht im Namen der Verlassenschaft der Exekutionsantrag gestellt wird, so könnte darin nur eine fehlerhafte, einer Berichtigung zugängliche Bezeichnung des betreibenden Gläubigers erblickt werden.

Nach dem eigenen Vorbringen des Revisionsrekurses ist aber die in dem Besitzstörungsstreit obsiegende Klägerin am 1. Feber 1949, also vor nahezu drei Jahren, gestorben und es sind nach ihr Rechtsnachfolger vorhanden, da der Revisionsrekurs selbst von ihren Erben spricht.

Nach Eintritt der Rechtsnachfolge kann aber nicht mehr im Namen einer Verstorbenen Exekution beantragt werden, sondern muß der Antrag gemäß § 9 EO. von dem an die Stelle der aus dem Exekutionstitel Berechtigten getretenen Rechtsnachfolger ausgehen.

Aus diesen Erwägungen mußte der Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt werden.

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