Normen
ABGB §918
ABGB §1053
ABGB §1061
Kraftfahrverordnung 1947 §32
ABGB §918
ABGB §1053
ABGB §1061
Kraftfahrverordnung 1947 §32
Spruch:
Der Verkäufer eines Kraftwagens ist verpflichtet, dem Käufer einen urkundlichen Nachweis des Eigentumsüberganges zu verschaffen, widrigenfalls der Käufer auch dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn sich inzwischen der Zustand des bereits übergebenen Kraftwagens verschlechtert hat.
Entscheidung vom 26. September 1951, 3 Ob 537/51.
I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Prozeßgericht hat mit dem Urteil vom 6. Feber 1951 das Begehren des Klägers auf Bezahlung eines Betrages von 7500 S samt Nebengebühren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat über Berufung des Klägers dieses Urteil aufgehoben und die Sache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Streitteile nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von der Rechtsansicht ausgegangen, daß der Kläger durch die am 3. Juni 1949 eingebrachte Klage den Rücktritt von dem im April 1946 hinsichtlich eines Kraftwagens abgeschlossenen Kaufvertrag erklärt und durch die Dauer der Prozeßführung erster Instanz dem Beklagten auch eine hinlängliche Nachfrist gewährt habe. Diese Rechtsansicht wird vom Rekurs der beklagten Partei angefochten. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Der Kläger hat nach den unangefochtenen Feststellungen des Prozeßgerichtes im April 1946 vom Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen Marke "Praga" um 3000 S gekauft und hat sodann den Beklagten wiederholt, u. zw. im Juni 1946 einmal persönlich und zweimal schriftlich, aufgefordert, den Nachweis der Übertragung des Eigentums an dem Kraftwagen von dem Vorbesitzer Dr. Karl U. auf den Beklagten und vom Beklagten auf den Kläger beizubringen. Dadurch hat der Kläger dem Beklagten eine hinreichende Nachfrist zur Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Vertragsverpflichtung zur Beibringung der vorerwähnten Nachweise eingeräumt. Die Festsetzung einer Nachfrist nach § 918 ABGB. muß nicht in einer formellen Weise erklärt werden, es genügt vielmehr, daß eine angemessene Nachfrist tatsächlich gewährt wird (siehe 1 Ob 460/49, 1 Ob 74/50). Durch die Klage hat der Kläger auch in deutlicher Weise seinen Rücktritt vom Kaufvertrage zum Ausdruck gebracht. Damit hat der Kläger der Vorschrift des § 918 ABGB. Genüge getan.
Wenn der Beklagte in seinem Rekurse einwendet, ein Rücktritt des Klägers vom Vertrage könne deswegen nicht mehr in Betracht kommen, weil sich das dem Kläger verkaufte Auto nicht mehr in einem verwendungsfähigen Zustande befinde, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Verschlechterung des Zustandes des Autos dem Rechte des Klägers auf Rücktritt vom Kaufvertrage nicht entgegensteht. Überdies hat ja der Beklagte eine Gegenforderung wegen Verschlechterung des Zustandes des verkauften Autos geltend gemacht. Da das Prozeßgericht aber bisher Feststellungen über den gegenwärtigen Zustand des Autos nicht getroffen hat, so ist jedenfalls das Verfahren in dieser Richtung ergänzungsbedürftig.
Auch der Rekurs des Klägers ist nicht begrundet. Dem Rekurs ist allerdings darin beizupflichten, daß sich die Verpflichtung des Beklagten zur Beibringung der Nachweise über den Eigentumsübergang des verkauften Autos an den Kläger schon aus der Natur des Geschäftes und aus der Bestimmung des § 32 Abs. 2 Punkt a der Kraftfahrverordnung 1947 (BGBl. 1947, Nr. 83) ergibt und daß daher eine Ergänzung des Verfahrens in diesem Punkte nicht erforderlich ist. Es kommt auch dem Umstande keine Bedeutung zu, daß der Kläger den Kraftfahrzeugbrief an sich genommen hat, da die Eigentumsübertragung nicht nur auf dem Kraftfahrzeugbrief, sondern auch in anderer Form beurkundet werden konnte.
Dagegen ist das Verfahren ergänzungsbedürftig, weil das Prozeßgericht die zur Beurteilung der weiteren Schadenersatzansprüche des Klägers und der Gegenforderung des Beklagten erforderlichen Feststellungen nicht vorgenommen hat.
Wenn der Rekurs bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht selbst die Ergänzung des Verfahrens vorgenommen, sondern die Sache an das Prozeßgericht zurückverwiesen hat, so ist hiezu zu bemerken, daß dieser Vorgang den Bestimmungen des § 496 ZPO. entspricht.
Es war daher beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen.
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