Spruch:
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 6 EO. kann nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht.
Entscheidung vom 19. September 1951, 2 Ob 600/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Die Klägerin, die die Verurteilung des Beklagten, ihres Ehegatten, zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes in der Höhe von 500 S anstrebt, hat die Erlassung folgender einstweiligen Verfügungen beantragt:
1. Auftrag an den Beklagten, ihr für die Dauer des Rechtsstreites einen vorläufigen Unterhalt in der Höhe des Klagsbetrages zu leisten;
2. zur Sicherung ihres Klagsanspruches Verfügungsverbot an den Beklagten in Ansehung
a) seines Weinvorrates (900 l) und
b) der ihm zur Gänze, bzw. zur Hälfte gehörigen Liegenschaften EZ. 11 und 10 der Katastralgemeinde Grinzing.
Das Erstgericht hat dem Antrag mit der Einschränkung stattgegeben, daß der vorläufige Unterhalt mit 350 S festgesetzt und der Weinvorrat nur mit einer Menge von 400 l vom Verfügungsverbot erfaßt worden ist.
Das nur vom Beklagten angerufene Rekursgericht hat lediglich den Antrag 2. b abgewiesen und im übrigen den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für ein gerichtliches Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften im Sinn des § 382 Z. 6 EO. deshalb nicht für gegeben erachtet, weil die Klägerin nur eine Geldforderung sichern will und nach § 379 Abs. 4 EO. zur Sicherung einer Geldforderung ein solches Verbot nicht angeordnet werden darf. Die Klägerin bekämpft in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht des Rekursgerichtes, daß es sich bei einer Unterhaltsforderung um eine Geldforderung im Sinn des § 379 EO. handle, mit dem Hinweis auf mehrere Entscheidungen (ZBl. 1929, Nr. 86, und ÖRZ. 1936, S. 244). Nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist jedoch im vorliegenden Fall die Frage, welcher Art der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist, nicht entscheidend, da auch dann, wenn er als ein "anderer Anspruch" im Sinn des § 381 EO. beurteilt wird, eine Verfügung nach § 382 Z. 6 EO. nicht getroffen werden konnte; denn Voraussetzung für das Verbot nach dieser Gesetzesstelle ist, wie auch ihrem klaren Wortlaut zu entnehmen ist, ein Anspruch, der sich auf die Liegenschaft bezieht (so auch Neumann - Lichtblau, S. 1196). Mangels dieser Voraussetzung war somit das von der Klägerin in Ansehung der Liegenschaften des Beklagten angestrebte Verbot nicht zu bewilligen.
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