OGH 2Ob396/51

OGH2Ob396/5129.6.1951

SZ 24/176

Normen

ZPO §374
ZPO §488
ZPO §498
ZPO §503 Z2
ZPO §374
ZPO §488
ZPO §498
ZPO §503 Z2

 

Spruch:

Der Grundsatz, daß das Berufungsgericht bei Umwürdigung der Beweise alle vom Erstgericht aufgenommenen wesentlichen Beweismittel wiederholen muß, gilt nicht für die Parteienvernehmung.

Entscheidung vom 29. Juni 1951, 2 Ob 396/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Prozeßgericht erkannte, daß der Beklagte als der außereheliche Vater des Klägers anzusehen sei, und verpflichtete ihn zur Zahlung von Unterhaltsleistungen. Der Beklagte rügte in seiner Berufung wohl auch das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft und die rechtliche Beurteilung als unrichtig, bekämpfte aber hauptsächlich die Beweiswürdigung.

Das Berufungsgericht beschloß einerseits eine Ergänzung der Beweise durch die Vernehmung eines informierten Vertreters der Berufsvormundschaft als Zeugen und anderseits die neuerliche Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin und des Beklagten als Partei, ging aber, nachdem es die Zeugen Sch. und H. vernommen hatte, von seinem Beweisbeschluß ab und nahm von einer Wiederholung der Parteienvernehmung des Beklagten Abstand; es gab seiner Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Während das Prozeßgericht auf Grund der Zeugenaussage der Kindesmutter als erwiesen annahm, daß der Beklagte mit ihr in der Zeit zwischen März und Ende Mai 1948 - die Empfängnisfrist lief zwischen dem 9. April und 9. August 1948 - geschlechtlich verkehrte, und der Aussage des Beklagten, daß er ihr bloß bis Ende März 1948 beigewohnt habe, die Glaubwürdigkeit versagte, lehnte das Berufungsgericht die Feststellung eines Verkehrs des Beklagten mit der Kindesmutter während der Empfängnisfrist mit der Begründung ab, daß die Angaben der Kindesmutter höchst unpräzise und widerspruchsvoll und daher nicht geeignet seien, die Behauptung des Beklagten zu widerlegen.

Mit dem Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO. wird gerügt, daß das Berufungsgericht die neuerliche Vernehmung des Beklagten als Partei unterlassen habe. Da jedoch die Parteienvernehmung nur ein subsidiäres Beweismittel ist und erst dann zugelassen werden darf, wenn das Gericht nicht schon auf Grund der übrigen Beweisergebnisse die Sache für spruchreif erachtet, kann von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Denn das Berufungsgericht hat bereits dadurch, daß es der von ihm vernommenen Kindesmutter die Glaubwürdigkeit versagt hat, nicht feststellen können, daß ihr der Beklagte während der Empfängnisfrist beigewohnt hat. Nach § 374 ZPO. hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien ganz zu entfallen hat, wenn die Partei, welcher der Beweis der streitigen Sache obliegt, von selber keine Kenntnis hat. Da der Kläger beweispflichtig ist, kommt § 374 ZPO. zur Anwendung. Da nun Beklagter während des ganzen Prozeßverfahrens unverändert den Standpunkt vertreten hat, mit der Kindesmutter nach dem 30. März 1948 nicht mehr verkehrt zu haben, in diesem Sinne bei seiner Parteienvernehmung in erster Instanz ausgesagt hat, die Aussage der Kindesmutter unglaubwürdig ist und daher nicht damit gerechnet werden kann, daß eine neuerliche Parteienvernehmung durch das Berufungsgericht ein anderes Beweisergebnis haben würde, so ist dem Berufungsgericht beizustimmen, wenn es bei dieser Sachlage die Parteienvernehmung nicht zugelassen hat. Damit war aber die neuerliche Vernehmung des Beklagten als Partei, der die Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung bestritten hatte, daß er nur bis zum 30. März 1948 mit der Kindesmutter verkehrt habe, entbehrlich geworden, mag sie auch vorher schon beschlossen gewesen sein. Die allgemeine Regel, daß das Berufungsgericht im Falle einer Umwürdigung der vom Prozeßgericht aufgenommenen Beweise alle wesentlichen Beweise wiederholen müsse, gilt nicht für die Parteienvernehmung.

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