OGH 2Ob96/51

OGH2Ob96/5123.2.1951

SZ 24/50

Normen

ZPO §19 Abs1
ZPO §387 Abs1
ZPO §523
ZPO §19 Abs1
ZPO §387 Abs1
ZPO §523

 

Spruch:

Der Nebenintervenient ist zur Erhebung von Rechtsmitteln im Verfahren über eine beim Prozeßgericht beantragte einstweilige Verfügung nicht legitimiert.

Entscheidung vom 23. Feber 1951, 2 Ob 96/51.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Das Prozeßgericht erließ auf Grund des Antrages der klagenden Partei eine einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Nebenintervenientin der beklagten Partei zurück.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in wiederholten Entscheidungen (SZ. VI/355 und 1 Ob 665/37, ÖRZ. 1937, S. 421) ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen, daß Rechtsmittel des Nebenintervenienten in dem Verfahren über eine gemäß § 387 Abs. 1 EO. beim Prozeßgericht beantragte, bzw. von ihm bewilligte einstweilige Verfügung unzulässig sind, da das durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgelöste Sicherungsverfahren ein vollkommen selbständiges, neben dem Prozeß einherlaufendes Verfahren und nicht etwa ein Bestandteil dieses Prozesses ist, dieses Sicherungsverfahren mit dem Interesse des Nebenintervenienten am Siege seiner Hauptpartei, das den Interventionsgrund bildet, an "einer zu gewärtigenden Urteilswirkung", nichts zu tun hat und deshalb in der Erhebung eines solchen Rechtsmittels keine der dem Intervenienten nach § 19 Abs. 1 ZPO. zustehenden Prozeßhandlungen erblickt werden kann. Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Nebenintervenientin gegen die einstweilige Verfügung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen.

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