Spruch:
Zur Legitimierung nach § 161 ABGB. bedarf es nicht der Zustimmung des schon großjährigen Kindes.
Entscheidung vom 10. Jänner 1951, 3 Ob 565/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Irdning; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Das Gericht erster Instanz hat mit Beschluß vom 6. Juli 1944 festgestellt, daß das von der Johanna St. am 20. September 1916 außer der Ehe geborene Kind Franz St. durch die am 12. Mai 1924 erfolgte Verehelichung der Kindeseltern Johanna St. und Julius P. gemäß § 161 ABGB. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und hat mit dem angefochtenen Beschluß gemäß § 31 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, DRGBl. I S. 1146, angeordnet, daß in der Geburtsmatrik des unehelich geborenen Kindes Franz St. die am 12. Mai 1924 erfolgte Verehelichung seiner Eltern angemerkt werde.
Das Rekursgericht hat dem Rekurse des Franz St. (P.) gegen diese Beschlüsse nicht Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Franz St. zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß zu einer Legitimation eines unehelichen Kindes nach § 161 ABGB. die Zustimmung des unehelichen Kindes erforderlich wäre, findet im Gesetze keine Stütze, vielmehr treten die Rechtswirkungen des § 161 ABGB. schon mit der Eheschließung der Eltern des unehelichen Kindes ein, ohne daß es auf den Willen oder die Zustimmung des unehelichen Kindes ankäme (Ehrenzweig, Familienrecht, S. 194). Eine analoge Anwendung des § 263 AußstrG. und des Justizministerialerlasses vom 27. Jänner 1921, JABl. 1921, Nr. 2, S. 13, die sich nur auf die Begünstigung der Ehelicherklärung nach § 162 ABGB. beziehen, ist auf die Fälle des § 161 ABGB. nicht möglich, da diese beiden Institutionen im Wesen voneinander gänzlich verschieden sind. Der Umstand, daß der Kindesvater zur Zeit der Eheschließung die jugoslawische Staatsbürgerschaft besessen und Franz St. durch Eheschließung seiner Eltern die bis dahin besessene österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, vermag an den durch die Eheschließung seiner Eltern für ihn eingetretenen Rechtsfolgen des § 161 ABGB. nichts zu ändern. Da die Wirkungen der Eheschließung schon mit dem Tage der Verehelichung der Eltern und nicht erst mit dem Tage der Eintragung der Eheschließung in die Geburtsmatrik des Kindes entstanden sind, ist es auch belanglos, daß Franz St. zur Zeit der Erlassung der Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz vom 6. Juli 1944 und vom 23. August 1944 bereits großjährig war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)