OGH 2Ob360/50

OGH2Ob360/501.9.1950

SZ 23/242

Normen

ABGB §366
ABGB §372
ABGB §1460
AußStrG §72
ABGB §366
ABGB §372
ABGB §1460
AußStrG §72

 

Spruch:

Findet wegen Geringfügigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung statt, so kommen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zu den zur Erbmasse gehörigen Sachen, das zur Ersitzung des Eigentums daran führen kann. In diesem Falle liegen daher nicht die Voraussetzungen einer Eigentumsklage nach § 366 ABGB., wohl aber für eine Klage nach § 372 ABGB. vor.

Entscheidung vom 1. September 1950, 2 Ob 360/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Der Kläger hat von der Beklagten die Herausgabe einiger Fahrnisse begehrt, die aus dem Nachlaß des Bruders des Klägers stammen. Der Kläger ist alleiniger gesetzlicher Erbe seines Bruders, eine Verlassenschaftsabhandlung hat infolge Geringfügigkeit des Nachlasses nicht stattgefunden.

Erst im Revisionsverfahren wurde die Frage aufgeworfen, ob bei dieser Rechtslage der Kläger die Eigentumsklage hinsichtlich der Nachlaßsachen seiner Mutter anstellen könne.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu dieser Frage folgende Stellung eingenommen:

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Was die rechtliche Seite des Klagebegehrens anlangt, so kann allerdings der Kläger eine Eigentumsklage nicht anstellen, weil der Nachlaß seines gefallenen Bruders, aus dem die eingeklagten Gegenstände stammen, weder ihm noch seiner Mutter, Maria M., eingeantwortet wurde. Wenn über Nachlässe geringen Wertes ein Verlassenschaftsverfahren nicht eingeleitet wird, was hier nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens anzunehmen ist, dann kommen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zu den zur Erbmasse gehörigen Sachen, ein Besitzverhältnis, das aber nach herrschender Lehre zur Ersitzung des Eigentums an den Erbschaftssachen führen kann (vgl. E. v. 19. Jänner 1924, JABl. Nr. 4, über die Materialien zum Gesetz vom 21. Dezember 1923, BGBl. Nr. 636, betreffend die Vereinfachung des Verfahrens außer Streitsachen; Außerstreitgesetz, Ausgabe der Staatsdruckerei, Wien 1928, S. 458 f., und Schell in Klangs Kommentar, II/1, S. 758). Es sind daher im vorliegenden Fall wohl nicht die Voraussetzungen für eine Eigentumsklage nach § 366 ABGB., wohl aber für eine Klage aus dem

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