OGH 3Ob245/50

OGH3Ob245/5031.5.1950

SZ 23/180

Normen

ABGB §647
ABGB §761
ABGB §1217
AußStrG §165
ABGB §647
ABGB §761
ABGB §1217
AußStrG §165

 

Spruch:

Das einem Miterben testamentarisch eingeräumte Aufgriffsrecht wirkt auf den Zeitpunkt des Erbanfalles zurück.

Entscheidung vom 31. Mai 1950, 3 Ob 245/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Neusiedl am See; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Klägerin stützt das auf Zahlung eines Betrages von 13.000 S gerichtete Klagebegehren darauf, daß ihr als Erbin nach ihrem im Jahre 1946 verstorbenen Vater Sebastian F. ein Anspruch auf drei Viertel der Ernteerträgnisse des Jahres 1946 von den Nachlaßliegenschaften als Zuwachs zu dem Verlassenschaftsvermögen zustehe und daß dieser Anspruch derzeit noch mit einem Teilbetrag von 13.000 S als dem Werte von 13 hl Wein unberichtigt aushafte.

Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist unbestritten, daß der Beklagten in der Verlassenschaftssache nach Sebastian F. als Witwe des Erblassers auf Grund des notariellen Erbvertrages vom 23. Jänner 1900 das Aufgriffsrecht hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaften zustand, daß sie dieses Aufgriffsrecht in Anspruch genommen hat und daß der Nachlaß nach Sebastian F. der Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel als Erben mit Bezug auf die von ihnen auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen eingeantwortet wurde. Unbestritten ist auch, daß die Klägerin hinsichtlich ihres Erbanspruches durch das Teilungsübereinkommen vom 11. März 1947 insofern abgefunden wurde, als ihr mehrere Liegenschaften zur Gänze ins Eigentum zugewiesen wurden.

Da die Beklagte den gesamten Nachlaß teils auf Grund ihres gesetzlichen Erbrechtes, teils auf Grund ihres Aufgriffsrechtes für sich in Anspruch genommen hat und die Klägerin hinsichtlich ihres Erbanspruches durch den Vergleich vom 11. März 1947 befriedigt wurde, stehen ihr weitere Ansprüche gegen die Verlassenschaft nach Sebastian F. und daher auch gegen die Beklagte nicht zu. Das im Notariatsvertrage vom 23. Jänner 1900 der Beklagten eingeräumte Aufgriffsrecht ist als eine Erbteilungsvorschrift aufzufassen, der zufolge die Beklagte mit dem Todestage des Erblassers die gesamten Nachlaßliegenschaften erhalten, während die übrigen gesetzlichen Erben hinsichtlich ihrer Erbansprüche durch Geldbeträge entschädigt werden sollten. Das Aufgriffsrecht der Beklagten wirkt daher auf den Zeitpunkt des Erbanfalles zurück. Die Klägerin kann somit ihren Anspruch nicht darauf stützen, daß ihr als Miterbin ein ihrem Erbteil entsprechender Anteil an der Weinernte des Jahres 1946 als Zuwachs ihrer Erbportion gebühre.

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Stichworte