OGH 2Ob290/50

OGH2Ob290/5026.4.1950

SZ 23/117

Normen

EheG §67
EO §35
KO §5
ZPO §396
EheG §67
EO §35
KO §5
ZPO §396

 

Spruch:

Die auf Unzulässigerklärung einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen gerichtete Klage ist nicht schlüssig, wenn sie nur die Behauptung enthält, daß der Kläger kein Einkommen oder Vermögen besitze und bloß von Darlehen seiner Verwandten lebe.

Den Einwendungen des Klägers, über dessen Vermögen der Konkurs verhängt wurde, gegen einen Exekutionstitel auf Zahlung des gesetzlichen Unterhaltes kann erst stattgegeben werden, wenn er dartut, daß er keine Tätigkeit auszuüben vermag, durch die er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen kann.

Entscheidung vom 26. April 1950, 2 Ob 290/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Fürstenfeld; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der Beklagten wurde am 11. Juli 1949 die Exekution zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung gegen den Kläger bewilligt. Über das Vermögen des Klägers war am 1. Dezember 1948 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, das am 23. Februar 1949 in einen Anschlußkonkurs überging. In seiner Oppositionsklage behauptete der Kläger, daß der Konkurs noch nicht beendet sei, daß er somit über kein Vermögen verfüge, daß er auch ohne Einkommen sei, daß er von seinen Verwandten mit Darlehen unterstützt werde und daß er infolge des Konkurses keine Möglichkeit habe, sich eine neue Existenz zu grunden; er begehrte die Feststellung, daß der Anspruch der Beklagten aus dem Exekutionstitel erloschen sei. Die Beklagte war bei der über die Klage anberaumten Streitverhandlung nicht anwesend.

Das Erstgericht fällte ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Unrichtige rechtliche Beurteilung wird dem angefochtenen Urteil deswegen vorgeworfen, weil das Erstgericht zutreffend gemäß § 396 ZPO. das durch vorliegende Beweise nicht widerlegte Tatsachenvorbringen der erschienenen Partei für wahr angenommen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Sein (des Klägers) Vorbringen, keinerlei Vermögen oder Einkommen zu beziehen, bzw. außerstande zu sein, ein solches zu erwerben, stelle aber ein Tatsachenvorbringen dar, welches rechtlich eine wesentliche Veränderung der bei der Bemessung des Unterhaltes maßgebend gewesenen Umstände darstelle und darum schlüssig zum Erfolge des Klagebegehrens habe führen müssen.

Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Allerdings mußte zufolge § 396 ZPO. die Behauptung, der Kläger besitze keinerlei Vermögen, lebe von Darlehen, welche Verwandte ihm gewähren, und beziehe kein Einkommen, für wahr gehalten werden. Aber dieses Vorbringen ergab noch nicht schlüssig die Berechtigung des Klagebegehrens. Denn der Kläger muß für die Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht, deren Charakter als einer gesetzlichen Pflicht durch seine Feststellung mittels Richterspruches nicht beseitigt wird (Bartsch - Pollak, S. 39), in jeder ihm möglichen, gesetzlich erlaubten Form sorgen. Er konnte sich nicht darauf beschränken, dies durch Inanspruchnahme seines Vermögens zu tun, sondern mußte auch sein Einkommen heranziehen. Wenn er auf dem Standpunkt zu stehen scheint, daß ihm nur eine Existenzgrundung in seinem bisherigen Beruf als Unternehmer zugemutet werden könne, diese aber wegen des Konkurses und des dadurch bewirkten Kapitalmangels unmöglich sei, so kann dem keineswegs beigepflichtet werden. Der Kläger kann und muß jede sich ihm bietende Erwerbsmöglichkeit ausnützen, die ihm ein ständiges Einkommen sichert. Als Unternehmer muß er über kommerzielle und technische Kenntnisse verfügen, deren Verwertung ihm auch durch Annahme einer Stellung als Büroarbeiter, Buchhalter oder technischer Angestellter möglich ist. Ja selbst als manueller Arbeiter kann er sich, wenn es anders nicht geht, sein Brot verdienen und auf diese Weise auch für den Unterhalt jener Personen sorgen, die gegen ihn gesetzliche Unterhaltsansprüche zu stellen berechtigt sind. Er hat aber nicht vorgebracht, daß ihm auch die Erzielung eines Einkommens in der angedeuteten Form, etwa wegen Krankheit, Erwerbsunfähigkeit u. dgl. unmöglich sei oder daß er sich vergeblich um solche Erwerbsmöglichkeiten bemüht habe, infolge der Lage des Arbeitsmarktes aber keine Anstellung finden könne. Das Berufungsgericht hat darum mit Recht das Klagebegehren als unschlüssig erklärt und erkannt, daß trotz Ausbleibens der Beklagten ein stattgebendes Versäumungsurteil nicht hätte erlassen werden dürfen.

Da der Kläger aber gemäß § 5 Abs. 1 KO. gesetzlichen Anspruch auf Überlassung eines Erwerbes, also jener Einkünfte, die ihm durch eigene Tätigkeit während des Konkurses zufließen, besitzt, diese Eingänge ihm auf sein Verlangen vom Masseverwalter zu überlassen sind, u. zw. so weit, als es zu seinem und zum Unterhalt jener Personen erforderlich ist, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, kann seinen Einwendungen gegen den Exekutionsanspruch insolange nicht stattgegeben werden, als er nicht dargetan hat, daß er auch keine solche Tätigkeit auszuüben vermag, durch welche er seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen instand gesetzt wird (Bartsch - Pollak, I, S. 72 ff.). Inwieweit dann die Beklagte sich im Hinblick auf das Ausmaß dieser Einkünfte einer Herabminderung der ihr urteilsmäßig zugesprochenen Unterhaltsbeträge wird gefallen lassen müssen und ob sie ihren Anspruch im Exekutionswege wird durchsetzen können, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die Berufung der Revision auf § 67 EheG. geht fehl, weil die dort aufgestellten Voraussetzungen für eine gänzliche Befreiung von einer urteilsmäßig dem Ehemann auferlegten Unterhaltsleistung nicht einmal behauptet worden sind.

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