Spruch:
Der Unterbestandnehmer hat - anders als der Bestandnehmer - keinen Anspruch nach Art der dinglichen Rechte gegenüber dritten Personen.
Entscheidung vom 21. Dezember 1949, 2 Ob 69/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Der Kläger ist Unterbestandnehmer einer Kleingartenparzelle in einer Kleingartenanlage, an welcher einem Kleingartenverein die Hauptbestandrechte gegenüber dem Eigentümer zustehen. Der Kläger richtete nun gegen eine dritte Person, die weder zu ihm noch zu dem Kleingartenverein in Rechtsbeziehungen stand, eine Klage auf Rückstellung des ihm entzogenen Gartengrundstückes.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung dieses Urteiles dem Klagebegehren stattgegeben.
Über Revision der beklagten Partei hat der Oberste Gerichtshof das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die gegenständliche Kleingartenparzelle liegt, sind die Österreichischen Bundesbahnen. Diese haben die Liegenschaften an den Kleingartenverein verpachtet. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Mitglieder der Kleingartenvereine als Unterpächter anzusehen sind. Jedenfalls stehen sie aber für ihre Person zu dem Eigentümer der Grundstücke in keinem Bestandverhältnis. Der Beklagte stand auch früher, wie sich aus den Statuten des Kleingartenvereines ergibt, zu dem Eigentümer des gegenständlichen Gründes in keinem Bestandverhältnis. Eine petitorische Klage auf Räumung gegen Dritte oder auf Abwehr von Eingriffen steht aber nur dem Bestandnehmer selbst zu. Die Gewährung des petitorischen Rechtsschutzes an den Bestandnehmer stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, daß nur dinglich Berechtigte einen solchen genießen. Er muß daher schon dem Untermieter verweigert werden (E. v. 9. Oktober 1949, 2 Ob 449/49 (Nr. 149)). Dadurch, daß der Kläger Mitgliedsbeiträge an den Kleingartenverband bezahlte und daß Teile hievon an den Hauptverband und von diesem an den Eigentümer abgeführt wurden, ist er in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zu dem Eigentümer der Grundstücke nicht eingetreten. Der Kleingartenverein hatte Rechtspersönlichkeit und es stand ihm nach den Statuten auch das Recht zu, Mitglieder auszuschließen. Der Kläger hatte daher nur abgeleitete Benützungsrechte. Diese sind nicht quasi-dinglicher Natur und können daher auch nicht gegen Dritte geltend gemacht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)