Spruch:
Wenn lediglich die Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht wurden, so ist das Berufungsgericht nicht berechtigt, die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht zu überprüfen.
Entscheidung vom 31. August 1949, 1 Ob 355/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Engelhartszell; II. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis.
Text
Das Erstgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. In der Berufung wurden lediglich die Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung mit dem Beisatz an die erste Instanz zurück, daß mit dem Vollzuge dieses Beschlusses erst nach seiner Rechtskraft vorzugehen sei. In den Gründen wird ausgeführt, daß das Erstgericht zu Unrecht von der Rechtsauffassung ausgegangen sei, daß der Klagsanspruch verjährt sei. Der Erstrichter habe daher auf sämtliche Behauptungen der beiden Streitteile zur Dartuung und Widerlegung des Klagsanspruches einzugehen und die beiderseits angebotenen Beweise abzuführen.
Gegen diesen Beschluß ist der gegenständliche Rekurs des Beklagten gerichtet mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen, bzw. das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgerichte auf, in der Sache selbst zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Rekurs muß Berechtigung zuerkannt werden.
Die Berufung der klagenden Partei war lediglich auf die Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung gestützt.
Gemäß § 462 ZPO. hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge, richtiger der Berufungserklärung (§ 467 Z. 3 ZPO.), zu überprüfen.
Lediglich wegen vorhandener Nichtigkeitsgrunde kann die Aufhebung auch dann erfolgen, wenn nur die Abänderung oder wegen anderer nicht für begrundet erkannter Nichtigkeitsgrunde die Aufhebung verlangt wird.
Das Berufungsgericht hat nun im gegenständlichen Falle von Amts wegen, ohne daß der bezügliche Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht worden wäre, die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht in Erörterung gezogen und das Ergebnis dieser Erörterung seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Hiemit hat das Berufungsgericht die in § 462 ZPO. gezogenen Grenzen seiner Befugnisse überschritten und mit dem angefochtenen Beschluß die Aufhebung des Urteiles aus dem Gründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verfügt.
Dem auf Aufhebung dieses Beschlusses gerichteten Rekurs war daher Folge zu geben.
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