OGH 1Ob792/47

OGH1Ob792/4719.11.1947

SZ 21/51

Normen

EO §65
EO §78
EO §350
Grundbuchsgesetz §94
Grundbuchsgesetz §127
Grundbuchsvorschrift §88
ZPO §523
ZPO §526
EO §65
EO §78
EO §350
Grundbuchsgesetz §94
Grundbuchsgesetz §127
Grundbuchsvorschrift §88
ZPO §523
ZPO §526

 

Spruch:

§§ 65, 350 EO., § 127 GBG. Rekursfrist im Falle der Anfechtung der Bewilligung der Exekution, deren Vollzug in einer grundbücherlichen Handlung besteht.

Entscheidung vom 19. November 1947, 1 Ob 792/47.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht als Exekutionsgericht bewilligte antragsgemäß die Exekution nach § 350 EO. Als Exekutionsgericht hatte das Bezirkgericht Innere Stadt, als Grundbuchsgericht das Bezirksgericht Gloggnitz einzuschreiten.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag zufolge des am 13. Tage nach Zustellung des mit dem Vollzugsauftrage des Grundbuchgerichtes versehenen Exekutionsbewilligungsbeschlusses durch das Grundbuchsgericht aus sachlichen Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Revisionsrekurs wirft die Frage auf, ob an Stelle des angefochtenen Beschlusses der Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist diese Rüge berechtigt. Der Beschluß des Erstrichters hat die Exekution bewilligt. Dem steht nicht im Wege, daß in Durchführung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses die Bewilligung einer grundbücherlichen Handlung notwendig wurde. Für die Entscheidung über eine Exekutionsbewilligung sind nicht die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes, sondern jene der Exekutionsordnung maßgebend, weil die Entscheidung über den Antrag nach § 350 EO. dem Exekutionsgericht und nicht dem Grundbuchsgericht zusteht. Es kommt daher die in § 127 GBG. normierte 30tägige Rekursfrist nur dann in Betracht, wenn mangels der Identität des Exekutionsgerichtes und des Buchgerichtes der Vollzugsbeschluß angefochten werden würde. Die verpflichtete Partei hat jedoch den Beschluß des Erstrichters ausdrücklich als Exekutionsbewilligungsbeschluß angefochten. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die Vollstreckung der vom Exekutionstitelgericht bewilligten Exekution in dem Vollzuge einer bücherlichen Einverleibung besteht, die vom Grundbuchsgericht (Bezirksgericht Gloggnitz) durchzuführen war. Das Vorgehen des letztgenannten Gerichtes nach § 88 GV. nimmt der von der verpflichteten Partei angefochtenen Entscheidung nicht den Charakter eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Im Falle des § 350 EO ersetzt der Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichtes die Aufsandungserklärung nach dem Grundbuchsgesetz. Das Prüfungsrecht des Grundbuchsrichters ist im § 94 GBG. umschrieben; in diesem Rahmen ist er an den Exekutionsbewilligungsbeschluß gebunden und hat ihn zu vollziehen. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß, der durch das Grundbuchsgericht der verpflichteten Partei am 26. Juli 1947 zugestellt wurde, war innerhalb der achttägigen Rekursfrist des § 65 EO. anzufechten. Die Erhebung des Rekurses beim Exekutionsbewilligungsgericht am 8. August 1947 war daher offenbar verspätet, weshalb der Rekurs bereits von Amts wegen gemäß § 523 ZPO. und § 78 EO. vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, bzw. vom Rekursgericht dies gemäß § 526 ZPO., § 78 EO. nachzuholen gewesen wäre.

Es war daher der Beschluß des Erstrichters in der Weise wiederherzustellen, daß der gegen den erstrichterlichen Beschluß erhobene Rekurs als verspätet zurückzuweisen war, ohne daß auf den sachlichen Inhalt des Rekurses der verpflichteten Partei eingegangen werden konnte.

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