Spruch:
Art. 8 EMRK - Bezeichnung als "Vergewaltiger" auf Instagram.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 17.500,– für Kosten und Auslagen (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist durch seine beruflichen Tätigkeiten, wie die Veröffentlichung von Artikeln, Blogs und Büchern, Auftritte in Film, Fernsehen und anderen Medien eine bekannte Persönlichkeit in Island.
Im November 2011 und Januar 2012 erstatteten zwei Frauen unabhängig voneinander Anzeige gegen den Bf., weil dieser sie vergewaltigt und sexuell belästigt habe. Nachdem die Polizei Ermittlungen eingeleitet hatte, diese jedoch zu keinem eindeutigen Beweis für die Schuld des Bf. führten, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Am 22.11.2012 veröffentlichte die isländische Zeitschrift Monitor ein Foto des Bf. auf ihrer Titelseite und ein Interview, in dem der Bf. zu den Vorwürfen der Vergewaltigung der beiden Frauen Stellung bezog: Er betonte mehrmals, dass diese Anschuldigungen falsch seien, er sich aber keinesfalls nach Rache gegenüber den beiden Frauen sehne oder ihre Namen veröffentlichen wolle.
Am selben Tag veröffentlichte X. auf seinem Account bei Instagram, einer Online-Plattform, auf der Bilder veröffentlicht und mit anderen geteilt werden können, eine bearbeitete Version des Bildes des Bf. auf der Titelseite mit der Bildunterschrift »Fuck you rapist bastard«. X. hatte das Bild so bearbeitet, dass auf der Stirn des Bf. ein umgedrehtes Kreuz zu sehen war und über seinem Gesicht das Wort »Loser« geschrieben stand. X. hatte offenbar geglaubt, dass nur seine Freunde und Bekannten, die ihm auf Instagram folgten, dieses Bild sehen konnten. Seine Bilder waren jedoch auch für andere Instagram-Nutzer zugänglich.
Am 17.12.2012 reichte der Bf. vor dem BG Reykjavik eine Anzeige gegen X. wegen übler Nachrede ein. Am 1.11.2013 entschied das BG gegen den Bf. Das Gericht begründete seine Entscheidung nicht zuletzt damit, dass X.’s Äußerung über den Bf. als ein Werturteil anzusehen sei und nicht als eine Tatsachenbehauptung und daher innerhalb der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit gelegen wäre.
Der Bf. legte am 26.3.2014 gegen das Urteil Berufung beim OGH ein. Dieser erhielt es mit Entscheidung vom 20.11.2014 mit einer Mehrheit von 2:1 aufrecht.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete, dass das Urteil des OGH vom 20.11.2014 eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK zur Folge gehabt hätte.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Zulässigkeit
(24) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] ist. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(31) Der GH befindet, dass der vorliegende Fall eine Überprüfung erfordert, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem Recht des Bf. auf Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK und dem Recht der anderen Partei auf Meinungsäußerungsfreiheit, welches durch Art. 10 EMRK gewährleistet ist, geschaffen wurde. […]
(41) Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf ein bearbeitetes Bild des Bf., welches von X. mit der Bildunterschrift »Fuck you rapist bastard« auf einem öffentlich zugänglichen Instagram-Account veröffentlicht wurde. X. hatte dafür das Bild von einem Titelblatt benutzt, das zusammen mit einem Interview des Bf. in dem isländischen Magazin Monitor am selben Tag veröffentlicht wurde.
(42) Den Umständen des vorliegenden Falles entsprechend erachtet es der GH als sinnvoll, die folgenden anwendbaren Kriterien in dieser speziellen Reihenfolge zu prüfen: wie bekannt die betroffene Person ist, der Gegenstand der Äußerung und das vorherige Verhalten der betroffenen Person; der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse; und der Inhalt, die Form und die Folgen der Veröffentlichung, einschließlich des Vorgehens bei der Einholung der Information und deren Wahrheitsgehalt.
Bekanntheit des Bf., Gegenstand des bestrittenen Statements und Verhalten des Bf. vor der Veröffentlichung
(43) Wie oben erwähnt, war der zur Diskussion stehende Gegenstand ein bearbeitetes Bild des Bf., welches auf X.’s Instagram-Account mit der Bildunterschrift »Fuck you rapist bastard« veröffentlicht wurde, kurz nachdem zwei Anklagen wegen Vergewaltigung gegen den Bf. fallen gelassen worden waren. Die innerstaatlichen Gerichte berichteten in ihren Entscheidungen detailliert über den Bekanntheitsgrad des Bf. und sein vorheriges Verhalten. Sie beschrieben seine beruflichen Tätigkeiten, unter anderem seine Verfassung von online-Texten, die Veröffentlichung von Büchern, Auftritte im Fernsehen und seine Art, sich in den Medien zu präsentieren. Die Gerichte stellten fest, dass seine Ansichten Aufmerksamkeit auf sich zogen und Kontroversen hervorriefen, einschließlich seiner Einstellungen gegenüber Frauen und deren sexueller Freiheit, und dass er an öffentlichen Diskussionen teilgenommen und dort seine Ansichten erläutert hatte. Ferner hötten die Beschwerden gegen den Bf. wegen sexueller Gewalt zu öffentlichen Diskussionen geführt, an denen er teilgenommen hätte.
(44) Unter Berücksichtigung der Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte stimmt der GH zu, dass im vorliegenden Fall die Grenzen zumutbarer Kritik entsprechend weiter sein müssen als im Falle einer Person, die nicht sehr bekannt ist. Während jedoch die Berichterstattung wahrer Tatsachen über Politiker oder über das Privatleben anderer Personen des öffentlichen Lebens unter gewissen Umständen erlaubt sein kann, haben selbst Personen, die der Öffentlichkeit bekannt sind, berechtigte Erwartungen in Bezug auf den Schutz und die Achtung ihres Privatlebens.
Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse
(45) Die innerstaatlichen Gerichte kamen zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung des Bildes – angesichts der Tatsache, dass der Bf. in Island eine bekannte Persönlichkeit ist und an öffentlichen Diskussionen über seine beruflichen Tätigkeiten und die Beschwerden gegen ihn wegen sexueller Gewalt teilgenommen hatte – ein Teil einer allgemeinen öffentlichen Debatte war. Zudem stellte der OGH fest: »Als [der Bf.] in dem oben genannten Zeitungsinterview in Erscheinung trat und provokative, wenn nicht sogar abschätzige Bemerkungen gegenüber anderen verwendete, einschließlich des Mädchens, das ihn der sexuellen Gewalt beschuldigt hatte, setzte er eine öffentliche Debatte in Gang und er hätte überdies wissen müssen, dass seine Bemerkungen heftige Reaktionen bei denen auslösen würden, die eine starke Abneigung gegen seine oben erwähnten Ansichten haben.« Der GH stimmt den innerstaatlichen Gerichten zu, dass es sich in Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. eine bekannte Persönlichkeit war und die strittige Äußerung ein Teil einer Debatte betreffend Bezichtigungen einer schwerwiegenden Straftat war, um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handelte. […]
Inhalt, Form und Folgen der umstrittenen Veröffentlichung
(46) Der OGH stellte in seinem Urteil vom 20.11.2014 fest, dass das bearbeitete Bild zusammen mit der Bildunterschrift nicht nur für X.’s Follower auf Instagram, sondern auch für andere Nutzer dieses Mediums zugänglich gewesen war. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass es in jedem Fall öffentlich verfügbar gemacht wurde und folglich nach Art. 236 StGB zu beurteilen war. Der GH erkennt keinen Grund, der Beurteilung des OGH in diesem Punkt nicht zuzustimmen. In diesem Zusammenhang hält es der GH für wichtig, seine bisherige Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen, in der er befunden hat, dass das Internet in Anbetracht seiner Zugänglichkeit und seiner Fähigkeit, eine enorme Menge an Information zu speichern und zu übermitteln, eine wichtig Rolle dabei spielt, den Zugriff der Öffentlichkeit auf Nachrichten zu erweitern und die Verbreitung von Information grundsätzlich zu erleichtern. Zugleich ist das Schadensrisiko durch den Inhalt und die Kommunikationen über das Internet für die Ausübung und den Genuss von Menschenrechten und Freiheiten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens, sicherlich größer als bei der Presse.
(47) Der springende Punkt vor den innerstaatlichen Gerichten war, ob die Äußerung »Fuck you rapist bastard« eine Tatsachenaussage oder ein Werturteil darstellte. Die Mehrheit des OGH stellte in seinem Urteil fest: »Obwohl man sich einigen konnte, dass bei Verwendung des Begriffes ›Vergewaltiger‹ für eine namentlich genannte Person, diese Person beschuldigt wird, eine Vergewaltigung begangen zu haben, muss der Zusammenhang, in dem dieser Begriff verwendet wird, berücksichtigt werden […]. Wenn das bearbeitete Bild und der Kommentar ›Fuck you rapist bastard‹ als Ganzes gesehen werden – so wie es laut den Parteien sein sollte – stimmt der OGH mit dem BG Reykjavik überein, dass dies ein Fall der Schmähung von Seiten des [X.] gegenüber dem [Bf.] im Rahmen einer rücksichtslosen öffentlichen Debatte war, welche Letztgenannter, wie zuvor festgestellt, angezettelt hatte. Aus diesem Grund handelt es sich um ein Werturteil über den [Bf.] und keine Tatsachenaussage, wonach er schuldig sei, eine Vergewaltigung begangen zu haben. In dieser Hinsicht macht es einen Unterschied – auch wenn dies allein nicht entscheidend für die Schlussfolgerung ist –, dass [X.] nicht behauptete, der [Bf.] habe somit eine Straftat gegenüber jemand anderen – namentlich bezeichnet oder nicht – begangen.«
(48) Der GH betont, dass die Einstufung einer Aussage als eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil eine Angelegenheit ist, die in erster Linie in das Ermessen der nationalen Behörden fällt, vor allem in das der innerstaatlichen Gerichte. Der GH kann es allerdings für notwendig erachten, eine eigene Beurteilung der bestrittenen Äußerungen vorzunehmen.
(49) Der GH weist zu Beginn darauf hin, dass der OGH tatsächlich anerkannte, dass wenn der Begriff »Vergewaltiger« für eine namentlich genannte Person gebraucht wird, diese Person beschuldigt werde, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Indessen prüfte der OGH, ob die besagte Äußerung als Werturteil bestimmt werden musste, wenn sie »im Kontext« betrachtet wurde. Die Frage vor dem GH ist also, ob die Erkenntnisse des OGH, als Ganzes oder im Kontext betrachtet, wie es die Rechtsprechung des GH erfordert, innerhalb seines faktischen Ermessensspielraums lagen, der den nationalen Gerichten hinsichtlich der Bestimmung der Aussage geboten werden musste.
(50) Zu Beginn stellt der GH fest, dass der Begriff »Vergewaltiger« seinem Charakter nach objektiv ist und auf Tatsachen beruht. Er bezieht sich direkt auf eine Person, die die Tat der Vergewaltigung begangen hat, welche nach dem isländischen StGB unter Strafe gestellt ist. Der Wahrheitsgehalt eines Vorwurfs der Vergewaltigung kann also unter Beweis gestellt werden. Daraus folgt, dass das Statement »Fuck you rapist bastard« auf den ersten Blick eine Tatsachenaussage enthielt, da es der Person, die Gegenstand des Statements ist, eindeutig den Status eines »Vergewaltigers« zuschreibt. Obwohl der GH die Möglichkeit nicht ausschließt, dass eine objektive Tatsachenaussage, wie jene, die im vorliegenden Fall strittig ist, kontextuell als ein Werturteil eingestuft werden kann, müssen die aus dem Zusammenhang ersichtlichen Elemente, welche solch eine Schlussfolgerung rechtfertigen, in Anbetracht des objektiven und tatsächlichen Charakters des wörtlich verstandenen Begriffes »Vergewaltiger« überzeugend sein.
(51) In dieser Hinsicht hält es der GH für wesentlich, dass der OGH bei Beschreiben des Kontexts der besagten Äußerung in erster Linie auf die Teilnahme des Bf. an einer »rücksichtslosen Debatte«, welche er »angezettelt« hatte, baute. Der OGH versäumte es, die wichtige chronologische Beziehung zwischen der Veröffentlichung des Statements am 22.11.2012 und der Einstellung der Strafverfahren wegen vermeintlicher Vergewaltigung gegen den Bf. angemessen zu berücksichtigen. Beim Zweiten geschah dies nur eine Woche zuvor, am 15.11.2012. Beide (Straf-)fälle waren der Gegenstand des Zeitschrifteninterviews vom 22.11.2012, das X. dazu veranlasste, seine Äußerung zu veröffentlichen. Obwohl der GH keinen Grund hat, die Feststellungen des OGH in Frage zu stellen, dass das Statement ein Teil einer »rücksichtslosen öffentlichen Debatte« war, die durch das Verhalten des Bf. und seine öffentliche Rolle veranlasst wurde, stellten die Strafverfahren – in denen der Bf. genau wegen jener Straftat, auf die sich das Statement bezogen hatte, beschuldigt wurde, und welche von der Staatsanwaltschaft aus Mangel an Beweisen eingestellt worden waren – den tatsächlichen Rahmen dar, in dem die Äußerung und ihre Unterstellung getätigt wurde, dass der Bf. ein »Vergewaltiger« sei.
(52) In Anbetracht des oben bereits Ausgeführten und im Besonderen des objektiven und auf Tatsachen beruhenden Wesens des Begriffes »Vergewaltiger«, wenn man ihn auf den ersten Blick betrachtet, befindet der GH, dass die kontextbezogene Beurteilung des OGH nicht auf angemessene Weise stichhaltige und hinreichend Aspekte berücksichtigte, um den Schluss zu rechtfertigen, dass die Äußerung ein Werturteil darstellte. Sogar angenommen, dass der GH die Einstufung der Aussage »Vergewaltiger« durch den OGH als ein Werturteil anerkennen würde, ruft der GH trotzdem in Erinnerung, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung auch dort, wo eine Äußerung auf ein Werturteil hinausläuft, eine ausreichende sachliche Grundlage existieren muss, mangels derer es als zu überzogen eingestuft werden würde. Angesichts der Einstellung der Strafverfahren gegen den Bf. kurz vor der Veröffentlichung des Zeitungsinterviews mit diesem versäumte es der OGH, die sachliche Grundlage hinreichend zu erklären, die die Beurteilung des Gebrauchs des Begriffes »Vergewaltiger« als ein Werturteil rechtfertigen hätte können. Der OGH nahm, wie zuvor erwähnt, lediglich Bezug auf die Teilnahme des Bf. an einer »rücksichtslosen öffentlichen Debatte«, welche er »angezettelt« hatte, als er das besagte Interview gab. Kurz gesagt muss Art. 8 EMRK so interpretiert werden, dass er besagt, dass Personen – selbst umstrittene Personen des öffentlichen Lebens, die aufgrund ihres Verhaltens und ihrer öffentlichen Kommentare eine hitzige Diskussion angezettelt haben – es nicht dulden müssen, öffentlich gewalttätiger Straftaten beschuldigt zu werden, ohne dass solche Aussagen durch Fakten gestützt werden. Demzufolge befindet der GH, dass das Statement von schwerwiegender Natur und dazu imstande war, den Ruf des Bf. zu schädigen. Es wurde ein solcher Schweregrad erreicht, dass der Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Bf. beeinträchtigt wurde und Art. 8 EMRK ins Spiel kommt.
Schlussfolgerung
(53) In Anbetracht der oben ausgeführten Erwägungen befindet der GH, dass die innerstaatlichen Gerichte es versäumt haben, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK und dem Recht des X. auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK zu schaffen. Folglich stellt der GH fest, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgte (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens und Richterin Mourou-Vikström).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 17.500,– für Kosten und Auslagen (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Karman/RUS v. 14.12.2006
A./N v. 9.4.2009
Standard Verlags GmbH/A (Nr. 2) v. 4.6.2009 = NL 2009, 151 = ÖJZ 2009, 926
Erla Hlynsdóttir/IS v. 10.7.2012
Brosa/D v. 17.4.2014 = NLMR 2014, 132 = EuGRZ 2014, 524
Delfi AS/EST v. 16.6.2015 (GK) = NLMR 2015, 232
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.11.2017, Bsw. 24703/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 546) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_6/Einarsson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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