VwGH Ra 2023/02/0112

VwGHRa 2023/02/01126.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des T in G, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. April 2023, LVwG‑605345/23/ZO/KA, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §24
VStG §3 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020112.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Juli 2022 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich am 25. April 2022 an einem näher bestimmten Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Konkretisierung der Strafsanktionsnorm und der weiteren Maßgabe, dass die Wortfolge „in Betrieb genommen“ durch das Wort „gelenkt“ ersetzt werde, als unbegründet ab. Unter einem verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie eines zusätzlichen Kostenbeitrages zu den behördlichen Verfahrenskosten und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Dem legte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ zu Grunde, dass der Revisionswerber am 25. April 2022 um 18.00 Uhr mit einem PKW eine näher umschriebene Strecke bis zum Objekt W. Nr. 10 gefahren. Dort habe er das Fahrzeug auf den ersten Parkplatz des Privatparkplatzes abgestellt. Der Parkplatz sei für die Mieter des Objektes W. Nr. 10 bestimmt, er sei jedoch diesbezüglich nicht gekennzeichnet. Der Parkplatz sei weder abgesperrt noch abgeschrankt und in keiner Weise dahingehend gekennzeichnet, dass er nur von einem bestimmten Personenkreis benutzt werden dürfe. Am Parkplatz habe der Revisionswerber Telefonate geführt. Der Motor sei während dieser Telefonate durchgehend in Betrieb gewesen, möglicherweise habe er diesen auch erst während der Telefonate gestartet. Beim Eintreffen der Polizeibeamten sei der Motor nicht mehr in Betrieb gewesen. Der Revisionswerber habe zwischen 18.00 Uhr und dem Eintreffen der Polizei im Fahrzeug 2,5 Liter Bier und mindestens einen halben Liter Whiskey konsumiert. Von einer unbekannten Person seien die Rettung und die Polizei verständigt worden, weil der Revisionswerber reglos auf dem Fahrersitz gesessen sei. Der Revisionswerber habe auf die Polizisten stark alkoholisiert gewirkt, er habe nicht alleine stehen und ohne fremde Hilfe gehen können. In weiterer Folge hätten sich die Rettungssanitäter entfernt, weil keine Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung von ihnen habe erblickt werden können. Der Fahrzeugschlüssel sei im Zündschloss gesteckt. Die Motorhaube sei warm gewesen, wobei nicht festgestellt werden könne, ob die Polizeibeamten dies bereits vor der Aufforderung zum Alkotest festgestellt hätten oder erst im Nachhinein. Zunächst habe der Revisionswerber auf Fragen der Polizisten praktisch nicht reagiert. In weiterer Folge habe der Polizeibeamte K. das Gespräch mit dem Revisionswerber in türkischer Sprache fortgesetzt. Daraufhin habe der Revisionswerber zumindest teilweise geantwortet. Der Revisionswerber sei vom Polizeibeamten K. zu einem Alkovortest aufgefordert worden. Nach zwei erfolglosen Versuchen habe der dritte ein Ergebnis von 1,05 mg/l ergeben. Daraufhin habe der Polizeibeamte K. den Revisionswerber zum Alkotest aufgefordert. Der Polizeibeamte habe ihn unter anderem darüber aufgeklärt, dass es sich jetzt um den „richtigen“ Alkotest handle. Nach dem Eindruck des Polizeibeamten habe der Revisionswerber ihm aber nicht mehr zugehört und sei dann in Richtung Haus weggegangen, wobei dieser von seiner Freundin gestützt worden sei. Der Polizeibeamte habe noch versucht, den Revisionswerber über die Notwendigkeit des „richtigen“ Alkotests aufzuklären und ihn auf mögliche Probleme mit dem Führerschein hinzuweisen.

4 Auf Basis eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass zum Tatzeitpunkt ein mittelstarker Alkoholrausch des Revisionswerbers, der aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit eine Toleranz für höhere Alkoholmengen aufweise, vorgelegen sei. Es ergebe sich kein Hinweis auf ein Unverständnis, Desorientiertheit, Realitätsverkennung bzw. einen Verwirrtheitszustand, der einer tiefergreifenden Bewusstseinsstörung entsprechen würde. Es bestehe ebenfalls kein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber die Aufforderung zum Alkotest nicht habe erkennen und/oder verstehen können. Der Revisionswerber sei fähig gewesen, seiner Einsicht nach gemäß zu handeln, jedoch sei die Steuerungsfähigkeit im hohen Grad eingeschränkt gewesen.

5 Bei seinen beweiswürdigenden Erwägungen stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Angaben der einvernommenen Zeugen, insbesondere die Aussagen des Polizeibeamten K. und das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.

6 Rechtlich folgerte es daraus, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten der Motor des PKW zwar nicht mehr gelaufen sei, jedoch in Anbetracht der festgestellten Umstände ‑ der offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigte Revisionswerber sei auf dem Fahrersitz seines Pkw gesessen, das nicht sachgemäß eingeparkt gewesen sei ‑ sei der Revisionswerber jedenfalls verdächtig gewesen, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Verdacht des Lenkens sei dem Revisionswerber bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen worden.

7 Der Revisionswerber sei von einem Polizeibeamten auf Türkisch (in seiner Muttersprache) zum Alkotest aufgefordert worden, nachdem dieser vorerst auf das in Deutsch geführte Gespräch nicht reagiert habe. Er habe die Aufforderungen der Polizisten offensichtlich auch verstanden, was sich daraus ergebe, dass dieser auch die vorangegangene Aufforderung zum Alkovortest verstanden habe und dieser nachgekommen sei. Die Aufforderung in türkischer Sprache sei rechtmäßig, weil es darauf ankomme, dass der Revisionswerber diese Aufforderung verstehe. Der betreffende Parkplatz gelte als Straße mit öffentlichem Verkehr, er sei nämlich weder abgeschrankt noch abgesperrt gewesen und es sei keinerlei Benützungsverbot für die Allgemeinheit ersichtlich gewesen. Dem Revisionswerber sei die Verweigerung des Alkotests auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Die in hohem Maße eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sei nicht als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen, weil der Revisionswerber seine starke Berauschung selbst herbeigeführt und damit verschuldet habe. Weiters begründete das Verwaltungsgericht im Näheren die Strafbemessung.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es liege keine gesetzmäßige Aufforderung zur Vornahme einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO vor, weil der in amtlicher Funktion im Sinn der StVO eingeschrittene Polizist eine Anordnung in türkischer Sprache getätigt habe. Damit weiche das Verwaltungsgericht von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach alle Anordnungen der Staatsorgane in deutscher Sprache als Amtssprache zu ergehen hätten (Verweis auf VwGH 2013/12/0178 und 2007/01/0389).

13 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil es in der Entscheidung vom 17. Mai 2011, 2007/01/0389, um das Erfordernis des Verwendens der Amtssprache ging, damit einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bloße Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt dar. Es steht dem Betroffenen frei, dieser Aufforderung, wenn auch unter dem Risiko einer allfälligen Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung, nicht Folge zu leisten (vgl. VwGH 25.3.1992, 91/03/0253).

14 Das von einem Straßenaufsichtsorgan im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO gestellte Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat (VwGH 7.8.2003, 2000/02/0089). Der Betroffene muss ‑ allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers ‑ die Anleitungen der Beamten in ihrer Bedeutung erfassen können (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.5.2011, 2008/02/0049).

15 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2014, 2013/12/0178, lag ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Ging es dort doch um die Frage, ob eine in englischer Sprache dem Bescheid angeschlossene Niederschrift schlechthin unbeachtlich sei oder einen Verfahrensmangel darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof ließ in dieser Entscheidung diese Frage im Übrigen ausdrücklich dahingestellt.

16 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision im Weiteren damit begründet, dass es sich bei der W. Straße Nr. 10 um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sondern um eine Sackgasse, welche lediglich von den Mietern benutzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche sind, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz‑ und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN).

17 Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048, mwN).

18 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es nicht auf die tatsächliche Benutzung durch Fahrzeuge oder Fußgänger, sondern lediglich auf die Benutzbarkeit einer Verkehrsfläche an (vgl. im Zusammenhang mit einer Sackgasse erneut VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Vor diesem Hintergrund kommt daher dem vorgebrachten Umstand, dass der Parkplatz in einer Sackgasse liege, welche weder Durchzugsverkehr noch Durchgangsverkehr für Fußgänger aufweise, sondern die Fläche nur von den Mietern der Wohnungen genutzt werde, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

19 Soweit der Revisionswerber rügt, dass es keine Beweisergebnisse dafür gebe, dass der Parkplatz nicht als solcher gekennzeichnet sei und weder abgesperrt noch abgeschrankt und in keinerlei Weise dahingehend gekennzeichnet sei, dass er nur von einem bestimmten Personenkreis benutzt werden dürfe, ist darauf zu verweisen, dass sich das Verwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen auch auf die eigenen Angaben des Revisionswerbers stützte. Der Revisionswerber verneinte nach dem Akteninhalt im Rahmen seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht das Vorliegen von Absperrungen, Schranken und einer entsprechenden Beschilderung (vgl. Protokoll der Verhandlung am 19. Oktober 2022, S. 2).

20 Der Revisionswerber bekämpft zudem die Feststellung, dass er zu einem Alkovortest aufgefordert worden sei. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Polizeibeamte nach dessen eigener Aussage lediglich das Wort „Alkotest“ verwendet. Dem Revisionswerber sei keine Schuld vorzuwerfen, dass er sich vom Ort entfernt habe, weil er nicht zu einem zweiten Alkotest verhalten gewesen sei.

21 Der bekämpften Feststellung im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Alkovortest kommt allerdings keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Stützte sich doch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, dass dem Revisionswerber die Aufforderung zum Alkotest in seiner Bedeutung klar erkennbar gewesen sei, tragend auf die ‑ unbekämpft gebliebenen ‑ Feststellungen, wonach der Polizeibeamte den Revisionswerber darüber aufgeklärt hat, dass es sich jetzt um den „richtigen“ Alkotest handelt, und versucht hat, den Revisionswerber unter Hinweis auf mögliche Probleme mit dem Führerschein die Notwendigkeit der Durchführung vor Augen zu führen.

22 Schließlich wendet sich der Revisionswerber unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Revision gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das amtswegig eingeholte Sachverständigengutachten ausführe, dass seine Steuerungsfähigkeit in hohem Grad eingeschränkt gewesen sei. Dadurch sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, und VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040).

23 Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005, mwN).

24 Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens ‑ in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ‑ von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0104, mwN).

25 Das Verwaltungsgericht hat zur Klärung der Frage zur Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers zur Tatzeit ‑ im Gegensatz zu den in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalten ‑ ein Sachverständigengutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit eingeholt und ist auf deren Basis zum Ergebnis gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Die beigezogene Sachverständige hat in ihrem Gutachten umfassend, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum Tatzeitpunkt ‑ trotz Einschränkung der Steuerungsfähigkeit in hohem Grade ‑ eine Zurechnungsfähigkeit vorlegen sei. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden fachlichen Ausführungen vermochte der Revisionswerbers nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen mit der Frage, ob die von der Sachverständigen als in hohem Grad herabgesetzt beurteilte Steuerungsfähigkeit mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei (vgl. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB), auseinandergesetzt.

26 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2023

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