Normen
BAO §167 Abs2
NoVAG 1991 §1 Z3
NoVAG 1991 §5 Abs2
UStG 1994 Art1
UStG 1994 §3
VwGG §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150099.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Nissan Infiniti FX50 in der Sonderausführung „Vettel Edition“ mit slowakischem Kennzeichen (Erstzulassung im Juni 2013; 308 kW/420 PS) wurde ‑ nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) ‑ Anfang November 2017 von der Slowakei in das Inland zur österreichischen Vertragswerkstätte für diese Kfz‑Marke, der S GmbH, gebracht. Diese erstellte am 3. November 2017 einen technischen Prüfbericht über das Fahrzeug. Demnach sei das Fahrzeug nicht unfallfrei und weise einen Kilometerstand von 69.236 auf; ein Serviceheft sei vorhanden. Als Schätzwert wurde (ohne rechnerische Darstellung) ein Betrag von 12.000 € angegeben und die erforderlichen Reparaturen wurden wie folgt beziffert: Frontschaden 14.000 €, Sommerreifen 2.000 €, Bremsscheiben vorne und hinten 2.500 €. Das Sondermodell in der Vettel-Edition (mit 309 kW) unterscheidet sich äußerlich vom Basismodell (bis zu 287 kW) unter anderem durch einen Karbon‑Frontspoiler, spezielle Räder und Schweller sowie den Verzicht auf eine Dachreling. Weltweit existieren insgesamt 150 Fahrzeuge, wovon lediglich 50 Fahrzeuge für den europäischen Markt vorgesehen sind; der Formel‑1‑Weltmeister Sebastian Vettel ist nicht nur deren Markenbotschafter, sondern hat das Fahrzeugmodell auch mitentwickelt.
2 Mit Kaufvertrag vom 14. November 2017 erwarb die revisionswerbende Gesellschaft, eine österreichische GmbH, das revisionsgegenständliche Fahrzeug von der in der Slowakei ansässigen R sro um einen Kaufpreis von 8.200 € (netto). Zum Zustand des Kfz wurde in der darüber ausgestellten Rechnung vermerkt: „wie besichtigt, nicht fahrbereit, Getriebeschaden, Frontschaden.“ Die verkaufende R sro hatte das Fahrzeug ihrerseits im Jahr 2013 um einen Fahrzeugnettopreis von 103.860 € erworben.
3 Die revisionswerbende GmbH berechnete laut Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA 2) vom 9. Jänner 2018 die Abgabe ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 8.200 € mit 32 %, ds 2.624 € plus CO2‑Emission iHv 1.080 € (54 x 20 € je Gramm) minus Abzugsposten iHv 300 € (somit in Summe 3.404 €) und entrichtete sie in der Folge an das Finanzamt.
4 Am 10. Jänner 2018 wurde daraufhin vom Finanzamt am Betriebssitz der revisionswerbenden GmbH eine Niederschrift mit deren Geschäftsführer gemäß § 143 BAO aufgenommen und in der Folge ein schriftlicher Ergänzungsvorhalt übermittelt, den die Revisionswerberin beantwortete.
5 Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 11/2017 wegen unrichtiger Selbstbemessung unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 55.000 € die Normverbrauchsabgabe neu fest. Begründend führte das Finanzamt aus, der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis iHv 8.200 € netto sei nicht schlüssig nachvollziehbar und entspreche nicht dem tatsächlich im Rechnungszeitpunkt gegebenen gemeinen Wert. Ausgehend von näher dargestellten Vergleichsmodellen sei eine Bemessungsgrundlage von 55.000 € zu Grunde zu legen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen worden ist, wies das BFG die dagegen erhobene Beschwerde ab. Begründend führte es aus, gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG unterliege der NoVA u.a. die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gelte auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ l Z 3 lit. b NoVAG). Nach § 5 Abs. 2 NoVAG sei im Anwendungsfall des § l Z 3 NoVAG die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Dass der slowakische Veräußerer (iSd § 5 Abs. 2 letzter Satz NoVAG) regelmäßig mit Fahrzeugen handle, sei weder aus dem Firmenbuch ersichtlich noch habe die Revisionswerberin als Käuferin des Fahrzeuges dies im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht behauptet bzw. nachgewiesen. Streitgegenständlich werde die Bestimmung des gemeinen Wertes dadurch erschwert, dass vom gegenständlichen Fahrzeugtyp nur 50 Stück für den europäischen Markt bzw. 150 Stück weltweit hergestellt worden seien und keine Eurotax-Notierungen vorlägen. Ein zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelles Schätzungsgutachten liege nicht vor. Für die Ermittlung des fiktiven inländischen Veräußerungserlöses müsse daher auf andere Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden. Zur Fahrzeugbewertung habe das Finanzamt im Abfragezeitpunkt (9. Jänner 2018) nach Internet‑Recherchen (www.mobile.de ) zwei gleichwertige Fahrzeuge desselben Modells ermittelt, die unterschiedliche Erstzulassungen (11/2012 bzw. 06/2014) und Kilometerleistungen (ca. 94.000 km bzw. 39.000 km) aufwiesen, wobei die Erstzulassung ca. ein halbes Jahr vor bzw. ein Jahr nach der des gegenständlichen Fahrzeuges liege. Als Bemessungsgrundlage sei der Mittelwert der beiden Nettowerte (49.412 € bzw. 60.503 €) und in weiterer Folge ein gemeiner Wert von 55.000 € angesetzt worden. Das gegenständliche Fahrzeug habe im Zeitpunkt November 2017 einen Kilometerstand von 69.236 km (laut technischem Prüfbericht der S GmbH vom 3. November 2017) aufgewiesen.
7 In weiterer Folge sei zu klären gewesen, ob bei der Bemessung der Besteuerungsgrundlage aufgrund von Reparaturnotwendigkeiten Abwertungen vorzunehmen seien und gegebenenfalls in welcher Höhe. Nach Angaben der R sro habe sich bei geringer Geschwindigkeit der Frontspoiler des Fahrzeugs gelöst, wobei die Befestigung an den Seiten intakt geblieben sei, während sich der Mittelteil teilweise nur mit Doppelklebeband befestigt, losgelöst vor dem Fahrzeug befunden habe. Es sei nicht konkret hervorgekommen, ob der Frontschaden durch ein von außen einwirkendes Ereignis (wie das Überfahren einer Bodenwelle) oder einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sei. Das Vorliegen eines Frontschadens sei nachvollziehbar, zumal ein entsprechendes Foto von der herabhängenden vorderen Stoßstange aktenkundig sei. Dessen Ausmaß sei von der Revisionswerberin jedoch nicht nachgewiesen worden. Auch ein Getriebeschaden, der im Vorliegen einer „losen Schraube an der Abdeckung“ bestehe, stelle keine relevante Wertminderung dar. Es seien weder für diese Ausgaben noch für die Sommerreifen oder Bremsen entsprechende Nachweise (wie Rechnungen, Schadensdokumentation) vorgelegt worden, weshalb diese nicht wertmindernd hätten berücksichtigt werden können.
8 Das Gesetz gehe bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, leite den gemeinen Wert aber von dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre; er sei somit eine fiktive Größe (fiktiver Einzelveräußerungspreis). Für den Fall, dass im Inland keine Erfahrungswerte (Eurotax-Notierungen) für einen Fahrzeugtyp vorlägen, halte es das BFG für zielführend, (zunächst) den ursprünglichen Kaufpreis einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob dieser als gemeiner Wert für österreichische Verhältnisse repräsentativ erscheine. Ein Wertevergleich könne dabei allerdings nur dann stattfinden, wenn von einer gleichen Basis, nämlich von Werten, die nicht mit Umsatzsteuer behaftet seien, ausgegangen werde. Der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte Nettowert sei sodann insofern zu untersuchen, ob er dem Nettowert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs entspreche.
9 Infiniti habe den auf 50 Stück limitierten FX50 „Vettel Edition“ zu Ehren des Markenrepräsentanten und damaligen zweifachen Formel‑1‑Weltmeister Sebastian Vettel auf den Markt gebracht. Die Leistung des Motors sei auf 420 PS erhöht worden (das Basismodell des FX50 habe um 30 PS weniger), während die Karosserie ein spezielles Carbon‑Bodykit zur Verbesserung der Aerodynamik erhalten habe und um 20 mm tiefer gelegt worden sei. Dazu schreibe die Autogazette: „Mit mehr Leistung, mehr Drehmoment und eigener Optik. Maximal 200 Fahrer weltweit, davon 50 aus Westeuropa werden in den Genuss der FX Vettel Edition kommen; wenn sie bereit sind, einen erheblichen Aufschlag zum Serienmodell in Kauf zu nehmen. Kostet der FX mit dem großen 5,0‑Liter‑Achtzylinder normalerweise ab rund 75.600 Euro, müssen Vettel‑Fans 125.000 Euro hinlegen. Ab März 2013 werden die ersten Exemplare ausgeliefert. Und das allererste Fahrzeug geht als Dienstwagen tatsächlich an jenen Mann, der zu diesem Zeitpunkt dann vielleicht schon dreifacher Formel‑1‑Weltmeister ist“. Das Sondermodell sei sohin im Vergleich zum Basismodell FX50 zu einem fast 50.000 € höheren Preis angeboten worden, was offenbar der Exklusivität und der gebotenen Mehrleistung Ausdruck verleihen bzw. im Zusammenhang mit dem Namen des Formel‑1‑Weltmeisters gebracht werden solle. Eurotax-Werte, die sich auf das Basismodell FX50 bezögen, könnten daher nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Weiters sei festzuhalten, dass der inländische Neupreis mit 103.860 € (netto) nicht wesentlich vom deutschen Neupreis 105.000 € netto (125.000 € abzüglich 19 % deutsche Umsatzsteuer) abweiche und somit eine Vergleichbarkeit des österreichischen Marktes (auch Gebrauchtwagenmarktes) mit dem des deutschen gegeben sei. Im Revisionsfall seien zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage zwei Sondermodelle der FX50 Vettel Edition auf einer deutschen Internet‑Plattform herangezogen worden, die aktuell zum Verkauf angeboten worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass bei einem Wertevergleich der Nettoverkaufspreise (der Neuwagen) in verschiedenen Staaten sich auch die Gebrauchtfahrzeugwerte vergleichen ließen. Dass sich nicht ein genau identes Fahrzeug habe ermitteln lassen, sei aufgrund der geringen Stückanzahl der produzierten Fahrzeuge erklärbar. Die Annahme eines Mittelwertes zweier vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge sei daher eine zielführende Schätzmethode.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit führt die Revisionswerberin aus, das BFG habe mit § 1 Z 3 lit. b NoVAG („Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre“) den falschen Abgabentatbestand angewandt. Es liege vielmehr ein „innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994)“ [und folglich der Tatbestand des § 1 Z 2 NoVAG vor], da das Kraftfahrzeug von der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU‑Staat (Slowakei) erworben und im Rahmen der Übergabe (Lieferung) nach Österreich verbracht worden sei. Der vom BFG unrichtiger Weise herangezogene Tatbestand der Zulassung oder Verwendung in Österreich gemäß § 1 Z 3 NoVAG hätte nur vorgelegen, wenn die Lieferung noch im Ausland stattgefunden und das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verwendung nach Österreich gebracht worden wäre. Da sich die Subsumtion unter den richtigen Abgabentatbestand des NoVAG bereits aus den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergebe, sei eine diesbezügliche Rechtsrüge möglich, auch wenn eine derartige Argumentation seitens der Revisionswerberin im bisherigen Verfahren nicht erfolgt sei. Beim Abgabentatbestand des § 1 Z 2 NoVAG komme es allerdings nicht auf den gemeinen Wert an, sondern sei gemäß § 5 Abs. 1 NoVAG das Entgelt iSd § 4 UStG 1994 zu Grunde zu legen.
11 Abgesehen davon gelte gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz NoVAG beim Erwerb des Fahrzeuges im Unionsgebiet von einem „befugten Fahrzeughändler“ selbst bei Heranziehung des Abgabentatbestands des § 1 Z 3 lit. b NoVAG der Anschaffungswert als gemeiner Wert. Zwar sei im slowakischen Firmenbuch („Business Register“) bei der verkaufenden R sro als Betriebsgegenstand „Kfz‑Verleih“ und nicht auch ausdrücklich „Kfz‑Handel“ angeführt. Allerdings habe die Revisionswerberin einerseits dargelegt, dass in der Slowakei Kfz‑Vermietern der Handel mit Kfz als gewerbliches Nebenrecht zustehe, und andererseits decke schon der im Firmenbuch gleichfalls angeführte Betriebsgegenstand „Einzel- und Großhandel“ auch den Kfz-Handel mit ab. Das BFG sei daher ‑ so die Revisionswerberin ohne nähere Konkretisierung entsprechender Judikatur ‑ „von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, wann im Sinn von § 5 Abs 2 letzter Satz NoVAG von einem ‚befugten Fahrzeughändler‘ auszugeben ist, abgewichen“.
12 Des Weiteren macht die Revision zur Zulässigkeit geltend, dass ‑ auch bei Zugrundelegung des gemeinen Werts als Bewertungsmaßstab und des Abgabentatbestands des § 1 Z 3 NoVAG ‑ das BFG durch die Nichtheranziehung des Netto-Anschaffungspreises von 8.200 € „von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen [sei], wonach tatsächlich belegte Erwerbsvorgänge betreffend das gegenständliche Kraftfahrzeug bei Ermittlung von dessen gemeinem Wert, die sich als schlüssig und nachvollziehbar erweisen, jedenfalls zu berücksichtigen sind“. Verweise auf diesbezügliche Judikate enthält das Zulässigkeitsvorbringen nicht.
13 Schließlich macht die Revisionswerberin eine zweifache Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts geltend. Zum einen habe das BFG „gehörige amtswegige Erhebungen (durch Sachverständigengutachten etc) unterlassen [...] bezüglich der Gleichwertigkeit (allenfalls eines nur geringfügig höheren Verkehrswertes) der Kraftfahrzeuge des Sondermodells ‚Edition Vettel‘ mit Serienmodellen derselben Marke (Nissan Infinitit FX50).“ Es bleibe unklar, „ob Autokäufer am österreichischen Markt tatsächlich mehr für das Sondermodell zu zahlen bereit“ seien als für das Serienmodell. So habe die Revisionswerberin nach den Feststellungen des BFG das Fahrzeug bereits am 25. Juni 2018 um nur 38.500 € an die M GmbH weiterverkauft, die es sodann ihrerseits für nur 47.990 € zum Verkauf angeboten habe. Zum Anderen sei einem im Vorlageantrag in den Raum gestellten Gewährleistungsstreit mit dem Hersteller (im Namen der verkaufenden R sro, aber auf Rechnung der Revisionswerberin) nicht weiter nachgegangen worden, obwohl dieser die fehlenden Reparaturkosten für die Revisionswerberin erkläre. Darüber hinaus sei der Revisionswerberin zur Internet-Abfrage des BFG vom 25. Juni 2021 kein Parteiengehör eingeräumt worden und sei ein solches Angebot unrealistisch.
14 Im Übrigen sei in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass dem Steuerkonto bereits zuvor ein Betrag von 15.496,80 € vom Finanzamt mit Fälligkeitsdatum 15. Jänner 2018 angelastet worden sei.
15 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es der revisionswerbenden Partei, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0154).
20 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023, mwN).
21 Geht es um ein Abweichen von der Rechtsprechung, hat die revisionswerbende Partei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. VwGH 26.8.2019, Ra 2018/17/0222, mwN).
22 Demgegenüber behauptet die vorliegende außerordentliche Revision jedoch in ihrem Zulässigkeitsvorbringen mehrfach ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne dies mit konkreter Judikatur samt Belegzitaten zu untermauern, was den geschilderten Zulässigkeitsanforderungen bereits nicht entspricht.
23 So bleibt etwa völlig offen, welche Judikatur die Revision vor Augen hat, wenn sie (ohne Angaben zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit) auf die formal große Reichweite des im slowakischen Firmenbuch eingetragenen Betriebsgegenstands „Einzel- und Großhandel“ der veräußernden R sro verweist und meint, das BFG sei durch Außerachtlassung dieses Betriebsgegenstandes „von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, wann im Sinn von § 5 Abs. 2 letzter Satz NoVAG von einem ‚befugten Fahrzeughändler‘ auszugehen ist, abgewichen.“
24 Soweit die Revision in ihrer ersten Zulässigkeitsrüge erstmals geltend macht, dass im Revisionsfall nicht der Abgabentatbestand des § 1 Z 3 lit. b NoVAG der inländischen Verwendung, sondern der des § 1 Z 2 NoVAG eines innergemeinschaftlichen Erwerbs vorgelegen sei, so ist der Revisionsbeantwortung zuzustimmen, dass ein solches Vorbringen vom Neuerungsverbot des § 41 VwGG umfasst ist. Tatsachenvorbringen, das die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erstattet haben, können sie nämlich im Revisionsverfahren auf Grund des Neuerungsverbotes nicht mehr nachholen. Ebenso unterliegen Rechtsausführungen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0124).
25 Die Revisionswerberin räumt dazu in der Revision selbst ein, dass sie sich im gesamten Verwaltungs(gerichts)verfahren bislang nicht gegen die Heranziehung des angelasteten Tatbestands des § 1 Z 3 NoVAG gewandt habe. Entgegen ihrer Behauptung ergibt sich eine anderweitige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts jedoch nicht bereits aus den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis.
26 Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nämlich nur dann vor, wenn der Gegenstand „bei einer Lieferung“ an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitpunkt der Güterbewegung der Abnehmer (Erwerber) bereits feststeht (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 Art 1 Rz 15). Eine Warenbewegung nur zu Besichtigungs- oder Begutachtungszwecken würde dafür noch nicht ausreichen (vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG5 § 3 Rz 151).
27 Von einer solchen ist das BFG aber im Revisionsfall augenscheinlich ausgegangen und hat auch der Geschäftsführer der Revisionswerberin in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2018 ausgeführt, dass das revisionsgegenständliche Kfz am 2. November 2017 „von Bratislava zur [S GmbH] zur Begutachtung überstellt“ worden sei. Im Übrigen weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, dass von der Revisionswerberin auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb erklärt worden sei, weshalb wohl auch diese selbst nie von einem solchen ausgegangen sei.
28 Soweit die Revision ferner die Bestimmung des gemeinen Wertes durch das BFG in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe nach § 5 Abs. 2 NoVAG in den Fällen der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG) erforderliche Feststellung des gemeinen Wertes des Kraftfahrzeuges ein Ergebnis der Beweiswürdigung des BFG ist (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0134).
29 Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
30 Soweit die Revision dabei auch Feststellungsrügen und u.a. das Fehlen eines Sachverständigengutachtens zu den österreichischen Marktverhältnissen geltend macht, ist zudem darauf zu verweisen, dass auch die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der amtswegigen Ermittlung notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0065, mwN).
31 Eine solche grobe Fehlerhaftigkeit in der Beurteilung durch das BFG vermag die Revision mit ihren diesbezüglichen Verfahrensrügen jedoch nicht aufzuzeigen. Im angefochtenen Erkenntnis hat das BFG zudem nicht unschlüssig näher erläutert, warum es im Revisionsfall angesichts festgestellter vergleichbarer Neuwagenpreise für das gegenständliche Sondermodell in Österreich und Deutschland auch von vergleichbaren Gebrauchtwagenwerten ausgegangen sei.
32 Was die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der ergänzenden Internetabfrage des BFG auf „http://www.gebrauchtwagen.at/ “ betrifft, macht die Revisionswerberin erneut einen Verfahrensfehler geltend. Da sich das BFG bei der Bestimmung des gemeinen Werts ohnedies auf die beiden bereits vom Finanzamt herangezogenen Vergleichsmodelle gestützt hat und diese der Revisionswerberin (schon im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung) vorgehalten worden sind, ist eine Relevanz des vorbringlichen Verfahrensmangels hinsichtlich der bloß ergänzend durchgeführten zusätzlichen Internetabfrage des BFG nicht erkennbar (zur notwendigen Relevanz von Verfahrensfehlern vgl. VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023).
33 Soweit die Revisionswerberin schließlich mögliche buchungstechnische Fehler rügt (in den Raum gestellt wird eine mehrfache Anlastung des Steuerbetrags am Abgabenkonto, die das Finanzamt in seiner Revisionsbeantwortung allerdings in Abrede stellt), wäre sie auf den Abrechnungsweg zu verweisen (§ 216 BAO).
34 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.
35 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. August 2023
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