VwGH Ra 2021/11/0167

VwGHRa 2021/11/01674.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz‑Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. August 2021, Zl. VGW-101/V/092/6599/2021-16, betreffend Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und Beisetzung einer Urne (mitbeteiligte Partei: J Ö in W, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

LeichenbestattungsG Wr 2004 §19 Abs3
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20
LeichenbestattungsG Wr 2004 §22
LeichenbestattungsG Wr 2004 §23
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24a
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24a Abs1
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24a Abs10
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs1
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs4
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs8
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25a
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25a Abs1
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25a Abs3
LeichenbestattungsG Wr 2004 §36 Abs1 Z7
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110167.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

I.

1 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 übermittelte eine Mitarbeiterin der N GmbH dem Magistrat der Stadt Wien (dem nunmehrigen Revisionswerber) das (formularmäßig gestellte) Ansuchen der Mitbeteiligten vom 14. Oktober 2020 um Errichtung einer Privatbegräbnisstätte für die Urne ihres verstorbenen Ehemannes sowie für die Bewilligung der Beisetzung der Urne in der zu bewilligenden Privatbegräbnisstätte auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien, welches im Eigentum der X AG stehe. Vermerkt ist auf dem Formular, dass die Urne verrottbar sei und die Einwilligungen der Kinder des Verstorbenen vorlägen. Beigeschlossen waren die Einverständniserklärungen der erwähnten Kinder „zur Errichtung einer Privatbegräbnisstätte im ‚Wald Y‘“ sowie ein Plan der in Aussicht genommenen Beisetzungsstelle beim „Baum Z“.

2 Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 teilte der Revisionswerber der N GmbH mit, dass Beisetzungen im „im Wald Y“ für neue Antragsteller nicht mehr möglich seien. Da die Mitbeteiligte „über keinen Bescheid der Beisetzung eines direkten Angehörigen im „‚Wald Y‘“ verfüge, könne der Antrag nicht genehmigt werden.

3 Mit E-Mail vom 29. Oktober 2020 teilte die Geschäftsführerin der N GmbH dem Revisionswerber mit, „wir sind die Vollmachtsvertretung“ der Mitbeteiligten, und verlangte für diese die Erlassung eines Bescheids über die gestellten Anträge.

4 Nachdem die Mitbeteiligte (durch ihre Rechtsvertreter) eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben hatte, wies der Revisionswerber mit Bescheid vom 13. Februar 2021 sowohl den Antrag auf Bewilligung einer Privatbegräbnisstätte (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Bewilligung der Urnenbeisetzung (Spruchpunkt II.) ab. Als Rechtsgrundlage war § 25 Abs. 1 und 6 des Wiener Leichen‑ und Bestattungsgesetzes ‑ WLBG angegeben.

5 Begründend führte der Revisionswerber aus, das Grundstück, auf dem die Privatbegräbnisstätte errichtet werden solle, stehe im Eigentum der X AG und sei für Waldbesucher öffentlich zugänglich. Es sei unweit eines Forstwegs gelegen, natürlich belassen und weder durch einen Zaun noch durch eine Einfriedung gesichert. Einzelne Bäume des Grundstücks seien mit Bändern markiert.

6 Das Grundstück sei von der N GmbH gepachtet worden und werde von dieser als „Wald Y“ bezeichnet. Beisetzungen auf diesem Grundstück würden im Internet und in Medien beworben. Die Bescheidbegründung enthält ein wörtliches Zitat aus einer Internetwerbung (unter Angabe des Links), wonach ‑ zusammengefasst ‑ die N GmbH in Wien, Wien Umgebung und Tirol die Bestattungswälder „Wald Y“ im Namen der jeweiligen Gemeinden betreibe. Die Asche der Verstorbenen werde in einer „biologischen Urne“ im Wurzelbereich des Wunschbaums beigesetzt. Eine Bestattung im „Wald Y“ erfolge „mittels Bescheid der MA 40“. Diese sei unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

7 Entgegen den Ausführungen der N GmbH auf deren Website habe die Stadt Wien der N GmbH keine Bewilligung zum Betrieb eines „Waldfriedhofs“ in Wien erteilt. Der Revisionswerber habe die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte „am Standort“ (gemeint: auf dem nunmehr in Rede stehenden Grundstück), angezeigt von der vormaligen Geschäftsführerin der N GmbH, mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 untersagt, eine Beschwerde gegen den bestätigenden Bescheid des UVS Wien habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/11/0077, abgewiesen.

8 Die Mitbeteiligte verfüge über keine bereits früher erteilte Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte für das in Rede stehende Grundstück. § 25 Abs. 8 WLBG stehe der Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte entgegen, zumal auf dem Grundstück zum Stichtag 5. Juli 2019 insgesamt bereits 1.164 Privatbegräbnisstätten bewilligt worden seien.

9 „Aufgrund der Vielzahl der Bewilligungen und der Erweiterung und des Abschlusses neuer Pachtverträge am Standort“ durch die N GmbH sei der Anschein entstanden, dass ein Waldfriedhof bestehe. Auch der Umstand des Bewerbens des Grundstücks zur Waldbestattung erwecke den Anschein, dass es sich um einen bewilligten Wald zur Beisetzung von Leichenasche handle. Das WLBG kenne jedoch nur zwei Formen der Bestattung von Leichenasche, nämlich die Bestattung in einer Bestattungsanlage gemäß § 24 WLBG und in einer Privatbegräbnisstätte gemäß § 25 WLBG. Alternative Bestattungsformen außerhalb von Friedhöfen wie etwa auf Waldfriedhöfen, Seebestattungen oder Flussbestattungen sowie das Ausstreuen von Leichenasche kenne das WLBG nicht.

10 Auf dem in Rede stehenden Grundstück bestünden laut einem von der N GmbH vorgelegten Grabstellenplan um mehrere Bäume herum in unmittelbarer Nähe zueinander mehr als 1.164 Privatbegräbnisstätten.

11 Mehrere Aspekte ließen auf eine Umgehung des WLBG schließen:

Alle Anträge für die Bewilligung der Errichtung von Privatbegräbnisstätten auf dem in Rede stehenden Grundstück seien von der N GmbH als Pächterin des Grundstücks eingebracht worden.

Die Grabstellen würden einzeln durch Verträge mit den jeweiligen Antragstellern verkauft bzw. verpachtet. Wie bei einer Bestattungsanlage liefen im Hintergrund privatrechtliche Verträge über das Nutzungsrecht einzelner Grabstellen bzw. einzelner Bäume. Die Preise der N GmbH variierten je nach Einzelbaum oder gemeinschaftlichem Baum. Bei der Einzelbaumbestattung seien die Grabstellen bestimmten Bäumen zugeordnet, sodass für die Antragsteller der Eindruck entstehe, sie würden ein Recht an einem Baum erwerben. Die Bäume erhielten Bezeichnungen, und einzelne Bäume würden mit Bändern markiert, sodass sie jederzeit von den Antragstellern identifiziert werden könnten.

Die „Begräbnisse“ (gemeint: Urnenbeisetzungen) würden von der N GmbH organisiert und abgewickelt.

Das Waldstück sei öffentlich zugänglich.

Es lägen Beschwerden von Spaziergängern, Radfahrern, Läufern und anderen Personen vor, die den Wald als Erholungsort nutzten. Die häufig stattfindenden Begräbnisfeierlichkeiten zu jeder möglichen Tageszeit würden als befremdend und erschreckend wahrgenommen.

Der Plan der N GmbH für die Beisetzungen enthalte ein Grabstellenverzeichnis mit den Kategorien A bis F. Ein Baum der Kategorie F könne als Familienbaum „erworben“ werden. Im Grabstellenverzeichnis seien 101 Familienbäume mit Namen von Privatpersonen ersichtlich. Kreisförmig um andere einzelne mit Nummern bezeichnete Bäume (zB „Baum der Liebe“) seien bis zu 65 Urnen bestattet worden.

Die N GmbH gebe auf ihrer Website zwar an, dass eine Beisetzung auf dem „Waldfriedhof“ „mittels Bescheid der MA 40“ erfolge, weise dies allerdings nicht als ein Verfahren zur Bewilligung einer Privatbegräbnisstätte aus, über die die Behörde erst im Einzelnen zu entscheiden habe. Vielmehr entstehe der Eindruck, es handle sich bei “Wald Y“ um eine bewilligte Bestattungsanlage, auf der gemeinhin Beisetzungen erfolgen könnten.

12 Abschließend wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, gemäß § 25 Abs. 8 WLBG dürfe durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen; dabei seien die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen. Diese Regelung diene der Klarstellung der Abgrenzung der Privatbegräbnisstätten zu Bestattungsanlagen.

13 Aufgrund der räumlichen Nähe der Privatbegräbnisstätten zueinander, der bereits genehmigten Anzahl und des Umfelds, das sich aus der Organisation durch die N GmbH, den im Hintergrund abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen mit der N GmbH, dem Internetauftritt und dem Bewerben der Bestattung auf dem in Rede stehenden Grundstück und dem geschäftlichen Aspekt der N GmbH ergebe, sei der Sachverhalt unter den Tatbestand des § 25 Abs. 8 WLBG zu subsumieren. Es sei davon auszugehen, dass die Anträge von der N GmbH nach § 25 WLBG eingebracht würden, um die Bestimmungen des § 24 WLBG über Bestattungsanlagen zu umgehen und de facto einen Waldfriedhof zu betreiben.

14 Die Mitbeteiligte erhob Beschwerde.

15 Über verfahrensrechtliche Anordnung des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Mai 2021 legte die Mitbeteiligte ein E-Mail der X AG vom 19. Mai 2021 vor, demzufolge diese der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte auf dem in Rede stehenden Grundstück sowie der beabsichtigten Urnenbeisetzung des verstorbenen Ehemannes der Mitbeteiligten „auf diesem Grundstück im Sinne der Vertragsvereinbarung mit der N[...]GmbH im in der Natur gekennzeichneten Bereich ‘Wald Y Naturbestattung‘“ zustimme. Vorgelegt wurde auch ein Auszug aus einem Benützungsvertrag zwischen der X AG und dem „Verein ‚Wald Y‘ E[...] Z[...], Obfrau“, abgeschlossen mit Wirksamkeit ab 1. August 2004 bis 31. Juli 2103. Darin ist die Größe des in Rede stehenden Grundstücks mit 2.469 m² und als Zweck „Errichtung einer privaten Begräbnisstätte (Eingraben von biologisch abbaubaren Urnen), verletzungsfreie Markierung von Bäumen“ angegeben. Im Vorlageschreiben wurde vorgebracht, zwischen der Grundstückseigentümerin und der N GmbH bestehe seit etlichen Jahren ein Nutzungsvertrag betreffend das in Rede stehende Grundstück. Dieser Vertrag sei ursprünglich noch zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Verein „Wald Y“ zustande gekommen, doch sei anschließend die N GmbH in den Vertrag eingetreten. Anlässlich des Vertragsverhältnisses habe die Grundstückseigentümerin bereits vorab zu sämtlichen Privatbegräbnisstättenerrichtungen und Urnenbeisetzungen, welche durch die N GmbH organisiert werden, ihre Zustimmung erklärt. Der Vertrag sei ausschließlich zu diesem Zweck abgeschlossen worden. Zudem erhalte die Grundstückseigentümerin eine Ausfertigung von jedem einzelnen Bescheid, welcher sodann seitens der zuständigen Behörde erlassen werde, zugestellt.

16 Über eine weitere verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichts legte die Mitbeteiligte mit Vorlageschreiben vom 2. Juni 2021 ein Konvolut von Plänen samt Einzeichnung der Urnengrabstelle für den Verstorbenen auf dem in Rede stehenden Grundstück beim „Baum der Erinnerung“ vor. Auf einem dieser Pläne (AS 35 verso des verwaltungsgerichtlichen Akts) ist die Größe der Pachtfläche mit 2.469 m² angegeben, das in Rede stehende Grundstück einschließlich auf ihm stehender Bäume wiedergegeben und der geplante Ort der Privatbegräbnisstätte mit einem Kreuz markiert. Auf einem weiteren Dokument („10 Baum der Erinnerung Plan für Beisetzungsstelle“) ist ‑ offenkundig nicht maßstabsgetreu ‑ ein in acht gleiche Sektoren geteilter Kreis gezeichnet, in dessen Mittelpunkt, in einem kleineren Kreis, das Wort „Baum“ eingetragen ist. Außerdem sind die Himmelsrichtungen und, versehen mit der Entfernungsangabe „2,20m“, mit einem Kreuz der Ort der geplanten Privatbegräbnisstätte eingetragen (AS 36).

17 Am 30. Juni 2021 führte das Verwaltungsgericht auf dem in Rede stehenden Grundstück im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durch und verkündete mündlich das angefochtene Erkenntnis. In Stattgebung der Beschwerde wurde dem Antrag der Mitbeteiligten auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte auf dem in Rede stehenden Grundstück zur Beisetzung der Leichenasche des Verstorbenen stattgegeben und dazu die Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 WLBG erteilt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem Antrag auf Beisetzung der Urne mit der Leichenasche des Verstorbenen auf dem in Rede stehenden Grundstück stattgegeben und die Bewilligung dazu gemäß § 25 Abs. 4 WLBG erteilt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

18 In der schriftlichen Erkenntnisausfertigung wird unter „Feststellungen“ ausgeführt, der Ehemann der Mitbeteiligten sei am 9. Oktober 2020 verstorben, die Sterbeurkunde sei am 15. Oktober 2020 ausgestellt worden. Die Mitbeteiligte habe der Bestattung der Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte ebenso zugestimmt wie die beiden Kinder des Verstorbenen. Die X AG, die Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks, habe der Errichtung der Privatbegräbnisstätte zur Bestattung der Leichenasche zugestimmt. Die Urnengrabstelle sei auf einem maßstabgerechten Plan der Privatbegräbnisstätte eingezeichnet. Das in Rede stehende Grundstück sei bewaldet, und es fänden sich auf ihm keinerlei Hinweise auf eine oder Merkmale einer Bestattungsanlage. Es seien weder Kerzen, Kränze oder Blumen zu sehen noch Kreuze oder sonstige dauerhafte Anbringungen wie In‑ oder Anschriften, ebensowenig Erdhaufen ausgehobener Grabstellen.

19 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. aus, gemäß § 25 Abs. 1 WLBG sei die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen außerhalb einer Bestattungsanlage zu bewilligen, wenn dem der Grundeigentümer zustimmt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ferner dürfe nach § 25 Abs. 8 WLBG durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen; dabei sei auf die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

Die Zustimmung der Grundeigentümerin liege fallbezogen vor, und entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht zu erkennen. Auch die belangte Behörde (der Revisionswerber) habe solche nicht vorgebracht.

§ 25 Abs. 8 WLBG stelle auf das äußere Erscheinungsbild ab. Unter einem Erscheinungsbild sei das auf den Betrachter wirkende äußere Bild von jemandem oder etwas zu verstehen. Damit sei das Attribut „äußere“ zwar eigentlich pleonastisch, unterstreiche aber den Willen des Gesetzgebers, tatsächlich nur darauf abzustellen, was für den Betrachter von außen sichtbar sei. Da nach den Feststellungen keinerlei Merkmale erkennbar seien, die auf eine Bestattungsanlage hindeuteten, führe auch die gesetzlich zwingend angeordnete Berücksichtigung der bereits genehmigten Anzahl der Privatbegräbnisstätten, deren Nähe zueinander und deren Umfeld zu keinem anderen Ergebnis.

20 Da somit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte vorlägen, sei die Errichtung derselben zu erteilen.

21 Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, gemäß § 25 Abs. 4 WLBG bedürfe auch jede Bestattung von Leichenasche in einer bewilligten Privatbegräbnisstätte einer Bewilligung. Voraussetzungen dafür seien das Vorliegen der in § 25 Abs. 5 WLBG genannten Unterlagen und freilich auch das Vorliegen einer bewilligten Privatbegräbnisstätte. Da diese Voraussetzungen allesamt vorlägen, sei die Bewilligung der Bestattung zu erteilen.

22 Seinen Ausspruch gemäß § 25a VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum äußeren Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage vorliege, der Wortlaut angewandten Gesetzesbestimmungen aber eindeutig und klar sei, sodass auch dieser Umstand keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermöge.

23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Amtsrevision.

24 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

II.

25 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

26 1.1. Zur Rechtslage betreffend Privatbegräbnisstätten (sog. Sonderbestattungsanlagen) vor Inkrafttreten des Wiener Leichen‑ und Bestattungsgesetzes (WLBG), LGBl. Nr. 38/2004, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Darstellung derselben in den hg. Erkenntnissen vom 27. März 2008, 2005/11/0077 (=VwSlg 17.407/A), und vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085 (=19.243/A), zu verweisen.

27 1.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten lauteten in der Stammfassung des WLBG (auszugsweise):

§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:

...

(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.

(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).

...

Arten von Bestattungsanlagen

§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1. Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften.

...

(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.

...

Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen

§ 22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.

...

Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen

§ 23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

...

(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.

(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Betrieb von Bestattungsanlagen

§ 24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.

...

(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.

(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Privatbegräbnisstätten

§ 25. (1) Der Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:

1. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,

2. die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 ist anzuschließen:

1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte,

2. Baubeschreibung,

3. Betriebsbeschreibung,

4. Zustimmung des Grundeigentümers,

5. Angaben über den bestimmten Personenkreis wie Familien oder Ordensangehörige.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 ist anzuschließen:

1. Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,

2. Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,

3. Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von Leichen oder Leichenresten,

4. Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,

5. Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,

6. Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oder Leichenresten,

7. Tag und Tageszeit der Bestattung,

8. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

9. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis wie Familien oder Ordensangehörige,

10. Nachweis der Zustimmung des Verstorbenen bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, der Kinder und der Eltern.

(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstößt.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.

(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

(8) Bis zur Genehmigung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der Verweigerung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

...

Grabstellenrecht

§ 27. Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privatrechtliches Benützungsrecht, das nur im Erbweg übertragen werden kann. Es endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungsgemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.

...

Durchführung der Feuerbestattung

§ 30. ...

...

(5) Die Leichenasche ist in einem Behältnis nach Abs. 4 in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

...

Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung

§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über:

1. alle Grabstellen;

2. jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle;

3. jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabe des Behältnisses mit der Leichenasche.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.

(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.

...

Sperre oder Auflassung

§ 35. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.

...

Strafbestimmungen

§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

...

7. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

...“

28 1.2.2. Die Materialien zur Stammfassung des WLBG (Beilage 21/2004) lauten (auszugsweise):

zu § 19:

Diese allgemeinen Bestimmungen enthalten Regelungen über die Bestattungspflicht, die Ausnahmen von der Bestattungspflicht, die Verpflichtung zur Bestattung in einer diesem Gesetz entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte, die Bestattungsarten und die Verpflichtung des Magistrats zur Erd- oder Feuerbestattung, wenn niemand anderer die Bestattung veranlasst hat.

zu § 20:

Es wird unterschieden zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten.

Bestattungsanlagen sind Friedhöfe und Urnenhaine. Derzeit werden Bestattungsanlagen von der Stadt Wien und von Religionsgemeinschaften betrieben.

Privatbegräbnisstätten gelten nur für einen bestimmten Personenkreis. Es handelt sich um jene Fälle, in denen Familien „bei sich zu Hause“ Angehörige oder Ordensgemeinschaften in ihrem Gebäude Ordensmitglieder beerdigen möchten.

Die Unterscheidung zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten führt zu unterschiedlichen Anzeigepflichten für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung oder Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte.

...

zu § 22:

Eine Bestattungsanlage (Friedhof oder Urnenhain) kann nur in dem Gebiet errichtet werden, in dem dies auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans möglich ist.

...

zu § 23:

Jede beabsichtige Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage ist dem Magistrat gegenüber anzeigepflichtig.

Der Magistrat hat die Möglichkeit, die dreimonatige Frist verstreichen zu lassen oder vor Ablauf der Frist die Errichtung oder die wesentliche Änderung zuzulassen, damit die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden kann.

zu § 24:

Der Betrieb einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage darf nur aufgenommen werden, wenn dies vorher dem Magistrat angezeigt wird.

Der Magistrat hat die Möglichkeit, die einmonatige Frist verstreichen zu lassen oder vor Ablauf der Frist die Aufnahme des Betriebes zuzulassen, damit die Bestattungsanlage betrieben werden kann.

zu § 25:

Eine Privatbegräbnisstätte, die für einen bestimmten Personenkreis wie Familien und Ordensangehörige bestimmt ist, unterliegt nicht den Regelungen der §§ 23 und 24.

Um Streitigkeiten hintanzuhalten und damit alle nahen Angehörigen Trauerarbeit leisten können, wurde in diesem Gesetz festgelegt, dass grundsätzlich die Bestattung in einer Bestattungsanlage zu erfolgen hat.

Die Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist aber möglich, wenn die Zustimmung des Verstorbenen zu Lebzeiten oder die Zustimmung der nahen Angehörigen vorliegt.

Außerhalb eines Friedhofs oder eines Urnenhains ist daher nur die Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte zulässig.

Darüber hinausgehende Bestattungen, wie zum Beispiel das Verstreuen der Leichenasche, ist gesetzlich nicht erlaubt.

Die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und die Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestand bereits auf Grund des § 29 des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970.

In diesem Gesetz ist aber noch zusätzlich festgelegt, dass bei der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte die Zustimmung des Grundeigentümers und bei einer Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte die einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen notwendig ist, falls nicht der Verstorbene bei Lebzeiten der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte zugestimmt hat.

Bei Privatbegräbnisstätten besteht nicht nur die Verpflichtung zur Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung der Privatbegräbnisstätte, sondern auch die Verpflichtung zur Anzeige der Bestattung einer Leiche oder Leichenasche.

Auf Grund der Erfahrungen in der Praxis steht fest, dass in Wien grundsätzlich nur Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestattet wird. Eine Leichenasche ist aus hygienischer Sicht unbedenklich.

Die Leichen- und Bestattungsgesetze der anderen Bundesländer sehen ebenfalls vor, dass zwar die Bestattung normalerweise in Friedhöfen und Urnenhainen zu erfolgen hat, es aber auch in diesen anderen Landesgesetzen Ausnahmen, nämlich die Bestattung in einer Begräbnisstätte mit Bewilligung der zuständigen Behörde, gibt.

In fast allen anderen europäischen Ländern ist auch kein ausnahmsloser gesetzlicher Friedhofszwang für Leichenasche vorgesehen.

Privatbegräbnisstätten sollten zulässig sein, da ein genereller und ausnahmsloser Friedhofszwang einen zu weit gehenden Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde. Die Individualität eines jeden Menschen begründet auch den Anspruch auf eine individuelle, seine besondere Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellende Bestattung.

Jeder Mensch sollte, wenn dies sein Wunsch oder der Wunsch seiner nahen Angehörigen ist, die Möglichkeit haben, dass die Asche in dem Umfeld aufbewahrt wird, in dem er sein Leben verbracht hat.

Die Anzeige hat einen Monat vor der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Privatbegräbnisstätte sowie eine Woche vor der Bestattung zu erfolgen.

Der Magistrat hat die Möglichkeit, die jeweilige Frist verstreichen zu lassen oder vor Ablauf der Frist die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Bestattung zuzulassen.

...

zu § 27:

Nach Art. 15 Abs. 9 B‑VG ist das Land im Bereich seiner Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Zivilrechts zu treffen. Demzufolge ist diese Bestimmung über das Grabstellenrecht in einer Bestattungsanlage möglich.

Die Regelung, dass das Grabstellenrecht in einer Bestattungsanlage ein privatrechtliches Benützungsrecht ist, das nur im Erbweg übertragen werden kann, ist eine Regelung, die auch schon im Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, enthalten war.

Diese Bestimmung ist in der Praxis sehr wichtig und wurde deshalb beibehalten.

Privatbegräbnisstätten werden von dieser Regelung nicht berührt.

...

zu § 30:

...

Nach der Feuerbestattung hat die Bestattung der Leichenasche in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu erfolgen. Die Aschenbestattung ist die letzte Stufe der Feuerbestattung.“

29 1.3. Mit (im Bescheid des Revisionswerbers vom 13. Februar 2021 erwähntem) Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/11/0077 (=VwSlg 17.407/A), wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Vereins „Wald Y“ (d.i. der Verein, der als Pächter des im Eigentum der X AG stehenden und auch nunmehr in Rede stehenden Grundstücks im Benützungsvertrag aufscheint) gegen die auf § 25 Abs. 5 iVm. § 20 Abs. 3 und 4 WLBG gestützte Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte auf dem in Rede stehenden Grundstück für die Vereinsmitglieder ab.

30 Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise):

„4.2.1. Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, ob die Mitglieder des beschwerdegegenständlichen Vereines einem von § 20 Abs. 3 WLBG 2004 geforderten ‚bestimmten Personenkreis‘ zuzuordnen sind, hat der Gesetzeswortlaut zu sein, wobei der systematische Zusammenhang und allfällige Erwägungen des historischen Gesetzgebers mit einzubeziehen sind.

Die Wendung ‚wie Familien oder Ordensgemeinschaften‘ indiziert, dass nicht nur die beiden ausdrücklich genannten Gemeinschaften einen ‚bestimmten Personenkreis‘ begründen können, dass diese Nennung insofern also nicht taxativ ist, lässt aber schon offen, ob damit auch inhaltliche Kriterien vorgegeben sind. In dieser Situation erscheint ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes geboten.

...

4.2.4. Der Gesetzgeber des WLBG 1970 ging davon aus, dass 26, jeweils auf die ‚allerhöchste Entschließung‘ vom 14. März 1843 gestützte Sonderbestattungsanlagen bestanden haben, wobei Rechtsträger ‚überwiegend Ordensgemeinschaften und Kongregationen‘ (die nach den innerkirchlichen Rechtsvorschriften Rechtspersönlichkeit genießen), ‚aber auch vereinzelt Familien‘ waren. Ziel der Bestimmung des § 29 WLBG 1970 war es im gegebenen Zusammenhang, folgt man den zitierten Erläuterungen, nunmehr Familien generell zu ermöglichen, Leichenasche verstorbener Angehöriger in einer Sonderbestattungsanlage bestatten zu lassen.

Auf der Basis der zitierten Materialien gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass über die genannten Gemeinschaften (Orden, Kongregationen, Familien) hinaus weiteren Personenkreisen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, als Rechtsträger einer Sonderbestattungsanlage eine solche zu errichten und zu betreiben.

4.2.5. Während also das WLBG 1970 durch die generelle Aufnahme der ‚Familien‘ als potenzielle Rechtsträger einer Sonderbestattungsanlage den Anwendungsbereich für dieses Institut insofern erweiterte, zeigt ein Blick auf Wortlaut und Materialien des WLBG 2004 Folgendes:

Schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (im Kontext der ‚Finanzielle(n) Auswirkungen‘) wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bereits auf Grund des § 29 WLBG 1970 bestanden habe. Da aber im nunmehr vorliegenden Entwurf (zum WLBG 2004) noch zusätzlich das Erfordernis der einvernehmlichen Zustimmung bestimmter naher Angehöriger festgelegt werde, seien ‚weniger Anzeigen auf Bestattung in Privatbegräbnisstätten zu erwarten‘.

Schon auf Grund dieser Äußerung kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich gegenüber der Vorgängerbestimmung erweitert wissen wollte. Auch die übrigen Ausführungen in den Erläuterungen bieten für diese Annahme keinen Anhaltspunkt:

Dies wird besonders deutlich in den Anmerkungen zu § 20, wo die Erläuterung, es handle sich ‚um jene Fälle, in denen Familien 'bei sich zu Hause' Angehörige oder Ordensgemeinschaften in ihrem Gebäude Ordensmitglieder beerdigen möchten‘, nicht etwa durch ein ‚beispielsweise‘ relativiert wird.

Auch in den Anmerkungen zu § 25 wird zwar zunächst ein ‚Anspruch (jedes Menschen) auf eine individuelle, seine besondere Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellende Bestattung‘ verheißen, der folgende, auf das ‚Umfeld‘, in dem ‚er sein Leben verbracht hat‘ verweisende Absatz erscheint jedoch erneut auf die genannten Gemeinschaften (Familien, Orden) zugeschnitten.

Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass es auf Basis der Materialien keinen Anlass für die Annahme gibt, der Gesetzgeber des WLBG 2004 habe den Anwendungsbereich für Privatbegräbnisstätten nach § 20 Abs. 3 WLBG 2004 auf über Familien, Orden und Kongregationen hinausgehende Personenkreise erstrecken wollen.

Vor diesem Hintergrund kann aus der Formulierung ‚eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften‘ in § 20 Abs. 3 WLBG 2004 nicht der von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Schluss gezogen werden, auch einem durch die Mitgliedschaft in einem Verein bestimmten Personenkreis stehe die Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte offen.“

31 1.4. Mit der Novelle LGBl. Nr. 16/2013 wurde in das WLBG ua. ein § 24a eingefügt, dessen Abs. 2 ‑ nunmehr als § 25 Abs. 8 ‑ im Revisionsfall eine Rolle spielt:

„Grundsätzliche Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten

§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.

(2) Durch die Genehmigung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.“

32 Die Gesetzesmaterialien geben zu dieser eingefügten Bestimmung keinen Aufschluss.

33 Überdies wurde ein § 25a eingefügt, der die ausnahmsweise Aufbewahrung von Urnen außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte regelt.

34 1.5.1. Mit der WLBG‑Novelle LGBl. Nr. 50/2018 wurde insbesondere § 20 neu gefasst und wurden die bisherigen Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten auf § 24a (Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen) und § 25 (Privatbegräbnisstätten für Leichenasche) aufgeteilt und statt des bisherigen Untersagungssystems ein Bewilligungsregime eingeführt.

35 1.5.2. Die Materialien hiezu (Beilage Nr. 12/2018, LG‑26867‑2018, 8 ff.) lauten (auszugsweise):

Zu Z 6 bis 8 (§§ 20, 24a und 25):

Im Zuge der Neuregelung der Privatbegräbnisstätten wird die Errichtung von Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen inhaltlich verschieden von den Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche geregelt. Wegen der besseren Übersicht erfolgen die Regelungen in getrennten Paragraphen.

§ 20 Abs. 6 kann entfallen, da nunmehr ein Bewilligungsregime für Privatbegräbnisstätten eingeführt wird und die Einschränkung des § 20 Abs. 6, nämlich dass Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sein müssen, durch Auflagen und Bedingungen im Bescheid vorgeschrieben werden kann (§ 24a Abs. 5).

Abgesehen von vier historischen Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen befinden sich alle bestehenden Privatbegräbnisstätten in Kirchen und Krypten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Für Privatbegräbnisstätten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften ergeben sich durch die Neuregelung keine wesentlichen Änderungen. Antragsteller für die Errichtung von Privatbegräbnisstätten können nur ein Familienmitglied oder ein Vertreter einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften) sein. Der Begriff Familie ist dabei im engeren Sinn zu verstehen, es sind dies nur Ehepartner, eingetragenen Partner und Verwandte in gerader Linie.

Für Privatbegräbnisstätten zur Beisetzung von Familienangehörigen gemäß § 24a ist nunmehr zusätzlich zur bisher auch schon erforderlichen Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer der Begräbnisstätte jene der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Dieser Regelungstatbestand kann insofern gerechtfertigt werden, da die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen am Nachbargrundstück einen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums der Nachbarn darstellt. Es kann sich nicht nur der materielle Wert des Grundes vermindern, sondern kann die Tatsache des Bestehens der Privatbegräbnisstätte emotionale und religiöse Gefühle der Nachbarn verletzen und eine Nutzungseinschränkung des angrenzenden Grundstücks bewirken.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke sollen nicht ohne Zustimmung zur Errichtung der Privatbegräbnisstätte ständig und ohne Ausweichmöglichkeit mit dem psychologisch heiklen und sensiblen Thema Tod und Sterblichkeit konfrontiert sein müssen.

Im Zuge der Neuregelung der Privatbegräbnisstätten wird in § 25 analog zu § 24a für Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche statt dem Anzeigeverfahren mit Untersagungsmöglichkeit durch die Behörde ein Bewilligungsregime geschaffen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung bleiben gegenüber der bisherigen Regelung im Wesentlichen gleich. Im Unterschied zu § 24a handelt es sich um eine Privatbegräbnisstätte für eine einzelne Urne und nicht um die Errichtung einer Krypta oder Gruft wie in § 24a. In der Regel wird die Urne direkt in der Erde bestattet. Größere bauliche Maßnahmen sind dabei nicht erforderlich.“

36 1.6. In der Fassung der im Revisionsfall maßgeblichen Novelle LGBl. Nr. 50/2018 lautet das WLBG (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 19.

...

(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.

...

Arten von Bestattungsanlagen

§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1. Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

(4) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

...

Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen

§ 22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.

...

(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.

...

Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen

§ 23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

...

(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.

(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Betrieb von Bestattungsanlagen

§ 24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.

...

(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.

(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen

§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden.

(2) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen eines bestimmten Personenkreises, nämlich Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften).

(3) Der Magistrat hat die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Familienmitgliedes oder eines Vertreters einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften) unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:

1. Zustimmung der Grundeigentümer,

2. es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,

3. bei Errichtung einer Privatbegräbnisstätte für Familienangehörige muss die Zustimmung sämtlicher Eigentümer (Miteigentümer) der an die Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften vorliegen und

4. Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Abs. 2.

(4) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Grabstellen oder Grabnischen,

2. Baubeschreibung,

3. Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,

4. bei Errichtung einer Privatbegräbnisstätte für Familienangehörige die Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer und Miteigentümer der an die Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften und

5. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Abs. 2.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(6) Jede Bestattung einer Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(7) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 6 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,

2. Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,

3. Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von Leichen oder Leichenresten,

4. Anzahl und Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen,

5. Angaben über die Art des Sarges,

6. Tag und Tageszeit der Bestattung,

7. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

8. im Falle einer für Familienangehörige errichteten bewilligten Privatbegräbnisstätte Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern und

9. Nachweise über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Abs. 2.

(8) Der Magistrat hat die Bestattung binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.

(9) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in der Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(10) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche

§ 25. (1) Der Magistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:

1. Zustimmung der Grundeigentümer und

2. es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,

2. Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,

3. Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

2. Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner),

3. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,

4. Tag und Tageszeit der Bestattung.

(6) Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.

(7) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

Aufbewahrung von Urnen

§ 25a. (1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:

...

(3) ... Durch mehrere Genehmigungen darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen.

...

(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

...

Grabstellenrecht

§ 27. (1) Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privatrechtliches Benützungsrecht.

...

(4) Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungsgemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.

...

Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung

§ 30.

...

(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.

...

Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung

§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über:

1. alle Grabstellen;

2. jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle;

3. jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabe des Behältnisses mit der Leichenasche.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.

(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.

...

Sperre oder Auflassung

§ 35. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.

...

Strafbestimmungen

§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

...

7. eine Bestattungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

7a. eine Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Bewilligung gemäß §§ 24a oder 25 errichtet oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

8. eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;

9. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;

10. eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25a dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;

...“

37 2. Die Revision ist zulässig.

38 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, es bestehe, wie bereits vom Verwaltungsgericht eingeräumt, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des äußeren Erscheinungsbildes einer Bestattungsanlage. Darüber hinaus sei die Frage der Grenzen einer Privatbegräbnisstätte gemäß § 25 WLBG zum einen und die Frage der Zulässigkeit der kommerziellen Nutzung von Flächen zum hauptsächlichen Bestatten von Leichen und Leichenasche ohne das Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zum anderen von grundsätzlicher Bedeutung.

39 Die Revision ist bereits aus dem erstgenannten Grund zulässig, im Übrigen auch zur Klärung der im Revisionsfall entscheidenden Frage nach den Voraussetzungen einer Privatbegräbnisstätte.

40 3. Die Revision ist ‑ im Ergebnis ‑ auch begründet.

41 3.1.1. Das Verwaltungsgericht sieht im Revisionsfall die Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte als erfüllt, weil, abgesehen vom Vorliegen der Zustimmungen des Grundstückseigentümers und der Kinder des Verstorbenen, durch die Errichtung der geplanten Privatbegräbnisstätte auf dem in Rede stehenden Grundstück nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehe und überdies entgegenstehende Interessen nicht erkennbar seien.

42 3.1.2. Die Revision erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Wesentlichen darin, dass das Verwaltungsgericht die Systematik des WLBG nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Das WLBG schaffe bewusst unterschiedliche Bestimmungen für Bestattungsanlagen und für Privatbegräbnisstätten. Letztere stellten den Ausnahmetatbestand dar, der Charakter einer Bestattungsanlage dürfe dabei nicht erreicht werden. § 25 Abs. 8 WLBG stelle auf eine im Normalfall übliche Kennzeichnung von Privatbegräbnisstätten ab und solle verhindern, dass durch die systematische Beantragung von Privatbegräbnisstätten eine de facto Bestattungsanlage entstehe, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa die richtige Flächenwidmung, die Errichtung sanitärer Anlagen und Abfallplätze oder eines Aufbahrungsraumes, eingehalten würden. Genau dies sei im Revisionsfall eingetreten. Dass der Mitbeteiligten in dieser Hinsicht kein Vorwurf zu machen sei, weil nicht davon auszugehen sei, dass sie von der fehlenden Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Errichtung der beantragten Privatbegräbnisstätte das offenkundige öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und einer gesetzeskonformen Praxis des Bestattungswesens entgegenständen.

43 § 25 Abs. 8 WLBG sei daher dahin auszulegen, dass das Fehlen eines äußeren Erscheinungsbildes einer Bestattungsanlage seiner Anwendung dann nicht entgegenstehe, wenn trotz dessen Fehlens die Bestattung von menschlichen Leichen oder Leichenaschen in einem Ausmaß vorliege, das eindeutig den Charakter einer Bestattungsanlage aufweise und das Fehlen des Erscheinungsbildes einer Bestattungsanlage ausschließlich durch den Rückgriff auf kennzeichnungslose Bestattungsformen entstanden sei.

44 Beim äußeren Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage sei auf ein zeitgemäßes Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage abzustellen, welches auch neue, alternative und „naturverbundene“ Bestattungsarten erfasse. Ein Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage iSd. § 25 Abs. 8 WLBG umfasse daher sämtliche Ansammlungen und allfällige Kennzeichnungen von letzten Ruhestätten, auch wenn es nicht einem klassischen und althergebrachten Friedhofsbild entspreche. Daher sei auf das Vorliegen „einer Begräbnisstätte als solcher“, nicht aber auf die konkrete „zeitgeistige“ Ausgestaltung derselben, abzustellen.

45 Im Revisionsfall sei zudem zu berücksichtigen, dass Kennzeichnungen auf dem in Rede stehenden Grundstück nicht fehlten. Es handle sich dabei zwar nicht um klassische Grabsteine oder Säulen, wie sie üblicherweise auf klassischen Bestattungsanlagen zu finden seien, doch seien die Bäume, in deren Umkreis die Leichenaschen bestattet würden, mit Bändern versehen und trügen gut sicht‑ und lesbare Namen wie „Baum der Vergebung“, „Baum des Herzens“ oder „Baum der Weisheit“. Auch auf der Website der N GmbH werde ausgewiesen, dass die Bäume im „Wald Y“ durch Bandagen und mittels Plaketten markiert würden. Vergleichbare Angebote gebe es auch in bewilligten Bestattungsanlagen; so gebe es auf dem Wiener Zentralfriedhof und dem Stammersdorfer Zentralfriedhof Waldstücke, in denen kennzeichnungslose Urnenbestattungen vorgenommen würden, allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage.

46 Darüber hinaus könne nicht nur das Grundstück selbst ein Erscheinungsbild vermitteln. Der gesamte Internetauftritt der N GmbH sei dazu geeignet, denn der in Rede stehende Wald werde als „Bestattungswald“ bezeichnet, was schon für sich geeignet sei, den falschen Eindruck zu erwecken, dass es sich um einen genehmigten Urnenhain und damit eine Bestattungsanlage handle. Zudem würden einzelne Bäume auf dem von der Naturbestattung gepachteten Grundstück angepriesen, als stünde den Kunden einer Bestattung ein Recht an diesen Bäumen zu.

47 Abschließend führt die Revision aus, die gesetzlich zu berücksichtigende Menge an Leichenaschen, die in unmittelbarer Nähe zueinander bestattet seien, ohne dass ein dem Charakter einer Privatbegräbnisstätte entsprechender Bezug der Verstorbenen zueinander vorliege, auf einem öffentlich zugänglichen Grundstück sei mit einer Privatbegräbnisstätte nicht zu vereinbaren. Das Angebot der N GmbH gleiche vielmehr „einem Angebot auf einer Bestattungsanlage in der Form eines Waldfriedhofes“.

48 3.1.3. Die Mitbeteiligte tritt der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung mit folgenden Argumenten entgegen:

49 Schon der eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 8 WLBG lasse ausdrücklich zu, dass mehrere Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche „in unmittelbarer Nähe und Umfeld zueinander“ errichtet werden dürften. Eine Begrenzung der Anzahl sei nicht vorgesehen. Nur für den Fall, dass dadurch das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstünde, wäre die Errichtung mehrerer Bestattungsanlagen in unmittelbarer Nähe zueinander zu untersagen.

50 Wie die Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 50/2018 zeigten, sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 25 Abs. 8 WLBG bewusst gewesen, dass bei Privatbegräbnisstätten für Urnen, anders als bei den für Leichenbestattungen gebotenen Grüften oder Krypten, keine baulichen Maßnahmen durchgeführt würden. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich auf das äußere Erscheinungsbild verwiesen und mit § 25 Abs. 8 WLBG verhindern wollen, dass durch mehrere Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche das äußere Erscheinungsbild eines Urnenhains erreicht werde. Gerade ein solches Erscheinungsbild ergebe sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht, denn ein solches Erscheinungsbild liege nur dann vor, wenn es von Besuchern oder Beobachtern sinnlich wahrgenommen werden könne. Hätte der Gesetzgeber darauf Wert gelegt, dass die Privatbegräbnisstätte auch in anderer Hinsicht nicht einer Bestattungsanlage nahekomme, hätte er nicht einzig das Merkmal des äußeren Erscheinungsbildes hervorgehoben.

51 Es liege auch keine planwidrige Lücke hinsichtlich kennzeichnungsloser Bestattungen vor. Eine kennzeichnungslose Bestattung sei für niemanden erkennbar. Dem Gesetzgeber sei nicht zu unterstellen, dass er Bestattungen, die für niemanden erkennbar seien, ab einer gewissen Anzahl bzw. in räumlicher Nähe zueinander unterbunden wissen wollte.

52 Im Übrigen handle es sich beim erstmaligen Vorbringen der Revisionswerberin zum Flächenwidmungs‑ und Bebauungsplan sowie zu einzelnen Bändern und Namen der Bäume auf dem in Rede stehenden Grundstück, aber auch zur Website der N GmbH um unbeachtliche Neuerungen.

53 Es treffe auch nicht zu, dass § 25 WLBG eine private Bestattung eines kleinen Personenkreises auf einem Grundstück regle, dessen Hauptzweck nicht die Bestattung von Leichen oder Leichenasche sei. Zu welchem Zweck das Grundstück verwendet werde, sei bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen ohne jegliche Bedeutung. Aus dem Begriff „Privatbegräbnisstätte“ allein könne nicht abgeleitet werden, dass § 25 WLBG die Bestattung von Familienangehörigen nur an bestimmten Örtlichkeiten gestatte, an denen bisher keine anderen oder nur eine kleine Anzahl von Personen beigesetzt worden seien.

54 Im Revisionsfall sei auch aus dem von der Revision ins Treffen geführten öffentlichen Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen nichts zu gewinnen, weil die Mitbeteiligte wie auch sämtliche früheren Antragsteller alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Beisetzung ihrer jeweiligen verstorbenen Familienmitglieder erfüllt hätten. Das müsste auch der Revisionswerber so gesehen haben, ansonsten hätte er wohl kaum über 1.000 Anträge in den vergangenen 13 Jahren bewilligt.

55 3.1.4. Wie im Folgenden zu zeigen ist, trägt das angefochtene Erkenntnis der Systematik des WLBG nicht ausreichend Rechnung.

56 3.2.1. Gemäß § 19 Abs. 3 WLBG darf eine Bestattung in Wien nur „in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte“ vorgenommen werden. § 20 Abs. 1 WLBG ordnet ebenfalls an, dass Leichen in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten zu bestatten sind. Diese seit der Stammfassung bestehenden Bestimmungen erfahren durch den mit der Novelle BGBl. Nr. 50/2018 eingefügten § 25a Abs. 1 WLBG insofern eine materielle Durchbrechung, als nunmehr ‑ ausdrücklich: ausnahmsweise ‑ die (temporäre) Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage (eines Friedhofs oder eines Urnenhains; vgl. § 20 Abs. 2 Z 1 und 2 WLBG) oder einer Privatbegräbnisstätte bewilligt werden kann.

57 Es trifft also nicht schlechthin zu, dass die Bestattung in Bestattungsanlagen die Regel und jene in Privatbegräbnisstätten die Ausnahme darstellt, mag auch letztere in der Praxis nach wie vor seltener vorkommen.

58 Nach der Stammfassung des § 20 Abs. 3 WLBG ergab sich rechtlich eine wesentliche Einschränkung der Möglichkeit der Bestattung in Privatbegräbnisstätten daraus, dass Privatbegräbnisstätten, und zwar sowohl solche zur Bestattung von Leichen als auch solche zur Bestattung von Leichenasche, nur zur Aufnahme eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften vorgesehen waren. Auf diese Rechtslage bezieht sich das erwähnte hg. Erkenntnis 2005/11/0077 (=VwSlg 17.407/A) mit seiner Aussage, dass eine bloße Mitgliedschaft zu einem Verein (dem bereits oben erwähnten Verein „Wald Y“) keine Zugehörigkeit zu einem „bestimmten Personenkreis“ iSd. § 20 Abs. 3 WLBG in der Stammfassung verschaffe.

59 Während das WLBG in der Stammfassung in § 25 („Privatbegräbnisstätten“) und auch noch nach der Einfügung eines § 24a („Grundsätzliche Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten“) durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2013 Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen und solche zur Bestattung von Leichenasche unter einem regelte, was bedeutete, dass die Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis für beide Arten der Bestattung galt, sehen die durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2018 neu gefassten §§ 24a und 25 WLBG nunmehr gesonderte Regelungen für jede der beiden Arten von Privatbegräbnisstätten vor:

60 Gemäß § 24a Abs. 1 darf eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen „außerhalb einer Bestattungsanlage“ nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden, gemäß § 24a Abs. 2 WLBG dienen solche Privatbegräbnisstätten der Bestattung von „Leichen eines bestimmten Personenkreises“, nämlich Familien oder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften. Beide Bestimmungen entsprechen der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2018. § 24a Abs. 3 WLBG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der nunmehr erforderlichen Bewilligung zur Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen (auf diese braucht im Folgenden nicht näher eingegangen zu werden).

61 Für Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche sieht § 25 Abs. 1 WLBG vor, dass ein Antrag auf Errichtung einer solchen Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen „außerhalb einer Bestattungsanlage“ unter näher genannten Voraussetzungen zu bewilligen ist: Zustimmung der Grundeigentümer (§ 25 Abs. 1 Z 1 WLBG) und Fehlen von entgegenstehenden öffentlichen Interessen (§ 25 Abs. 1 Z 2 WLBG). Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung (§ 25 Abs. 4 WLBG). Die (unter Pkt. 1.5.2. wiedergegebenen) Materialien zu § 25 WLBG führen dazu aus (aaO 9), im Unterschied zu § 24a handle es sich um eine Privatbegräbnisstätte für eine einzelne Urne und nicht um die Errichtung einer Krypta oder Gruft wie in § 24a WLBG. Dass Privatbegräbnisstätten nach § 25 WLBG solche für einzelne Urnen sind, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, dieser steht der aus den Materialien erhellenden Absicht des Gesetzgebers aber nicht entgegen, weshalb dieses Verständnis im Folgenden zugrunde zu legen ist. Die Absicht des Gesetzgebers macht deutlich, dass eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis wie in § 24a Abs. 1 WLBG für Bestattungen von Leichen, wie sie noch nach der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2018 enthalten war, nunmehr entbehrlich war, weil eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche von vornherein nur für eine Person konzipiert ist.

62 Sowohl für Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen als auch für solche für Leichenasche sieht das WLBG, und zwar bereits seit der Novelle LGBL. Nr. 16/2013, vor, dass durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen darf, wobei die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen sind (nunmehr § 24a Abs. 10 und § 25 Abs. 8 WLBG). Es handelt sich dabei um eine zusätzliche, negative Bewilligungsvoraussetzung, zu der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien fehlen.

63 Dieselbe negative Bewilligungsvoraussetzung findet sich auch in dem die Aufbewahrung von Urnen außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte regelnden § 25a Abs. 3.

64 Im Folgenden ist zunächst der im Revisionsfall einschlägige § 25 Abs. 8 WLBG in den Blick zu nehmen.

65 3.2.2. Für die Beurteilung, ob durch mehrere Bewilligungen nach § 25 WLBG das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entsteht bzw. entstehen würde, ist jener Eindruck ausschlaggebend, den ‑ unter Berücksichtigung der bereits genehmigten Anzahl, der Nähe zueinander und des Umfelds der Privatbegräbnisstätten (§ 25 Abs. 8 zweiter Satz WLBG) ‑ ein unbeteiligter Dritter am in Aussicht genommenen Bestattungsort gewinnt oder gewinnen würde. In diese Beurteilung sind einerseits sämtliche sinnlich wahrnehmbaren Umstände einzubeziehen, andererseits ist aber ‑ gegebenenfalls ‑ auch vorwegzunehmen, welche sinnlich wahrnehmbaren Umstände vorlägen, wenn schon erteilte Bewilligungen noch nicht durch Errichtung der bewilligten Privatbegräbnisstätten in die Wirklichkeit umgesetzt wurden.

66 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass § 25 Abs. 8 WLBG weder vom äußeren Erscheinungsbild „einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden“ Bestattungsanlage (vgl. § 19 Abs. 3 WLBG) spricht noch darauf abstellt, dass es sich um das äußere Erscheinungsbild einer herkömmlichen Bestattungsanlage wie eines Friedhofs oder eines Urnenhains handelt. Das Bewilligungshindernis des äußeren Erscheinungsbildes liegt vielmehr schon dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entsteht, die nach den Vorschriften des WLBG nicht erlaubt ist.

67 3.2.3. Die bisherigen Ausführungen könnten die Rechtsansicht nahelegen, es genüge für die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche, wenn die in § 25 Abs. 1 WLBG genannten Voraussetzungen (Zustimmung der Grundeigentümer und Fehlen entgegenstehender öffentlicher Interessen) erfüllt sind und überdies die gesonderte Voraussetzung des Nichtentstehens des äußeren Erscheinungsbildes einer Bestattungsanlage (§ 25 Abs. 8 WLBG) gegeben ist. Diese Rechtsansicht vertreten erkennbar das Verwaltungsgericht und die Mitbeteiligte. Diese Rechtsansicht greift jedoch zu kurz.

68 § 25 Abs. 1 WLBG spricht ausdrücklich von der Erteilung einer Bewilligung der „Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen ... außerhalb einer Bestattungsanlage“. In gleicher Weise spricht § 24a Abs. 1 WLBG von einer „Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage“ und § 25a Abs. 1 WLBG von einer „Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte“. Dem kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Privatbegräbnisstätte jedenfalls nur außerhalb einer Bestattungsanlage liegen darf. Die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte innerhalb bzw. auf dem Areal einer Bestattungsanlage ist nicht zulässig.

69 Wie § 25 Abs. 8 bezieht sich auch § 25 Abs. 1 WLBG weder auf eine „den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Bestattungsanlage“ noch auf eine Bestattungsanlage, die einer der im WLBG geregelten Bestattungsanlagen (Friedhof oder Urnenhain) ihrer Ausgestaltung nach entspricht. Für das Verständnis des § 25 Abs. 1 WLBG ist § 36 Abs. 1 Z 7 WLBG heranzuziehen, demzufolge eine Verwaltungsübertretung begeht, wer „eine Bestattungsanlage“ ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Auflagen zuwiderhandelt.

70 Aus diesen Überlegungen folgt, dass ‑ worauf im Ergebnis auch das Revisionsvorbringen abzielt ‑ § 25 Abs. 1 WLBG implizit eine weitere Bewilligungsvoraussetzung für eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche enthält, nämlich diejenige, dass der Ort der geplanten Errichtung nicht in einer bzw. auf dem Areal einer ‑ zulässigen oder unzulässigen ‑ Bestattungsanlage von Leichen, Leichenresten oder Leichenasche liegt. Eine andere Auslegung trüge der strikten begrifflichen Trennung, die das WLBG zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten vornimmt, sowie dem Umstand, dass die Errichtung einer Bestattungsanlage ‑ anders als die einer Privatbegräbnisstätte ‑ einer entsprechenden Flächenwidmung bedarf (vgl. § 22 WLBG), nicht ausreichend Rechnung.

71 Ob im Einzelfall ein den Vorschriften des WLBG entsprechender Friedhof oder Urnenhain vorliegt, wird üblicherweise unschwer festzustellen sein.

72 Ob im Einzelfall hingegen die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte an einem Ort geplant ist, an dem eine unerlaubterweise errichtete oder betriebene Bestattungsanlage vorliegt, kann sich nur aus einer Gesamtschau ergeben.

73 Das WLBG enthält zwar keine abstrakte Legaldefinition der Bestattungsanlage (auch die Materialien sind unergiebig), gemäß § 20 Abs. 1 WLBG kommen aber als gesetzeskonforme Bestattungsanlagen nur Friedhöfe und Urnenhaine in Betracht. Dies hängt offenkundig damit zusammen, dass zulässige Bestattungsarten gemäß § 19 Abs. 4 WLBG die Erdbestattung und die Feuerbestattung (Einäscherung) sind, wobei bei letzterer zu beachten ist, dass sie gemäß § 30 Abs. 5 WLBG erst abgeschlossen ist, wenn die Leichenasche mit oder ohne Behältnis in einer Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt worden ist (vgl. die in Pkt. 1.2.2. wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung, 14, nach denen die Aschenbestattung die letzte Stufe der Feuerbestattung darstellt).

74 §§ 22 ff. WLBG regeln die Anforderungen an Bestattungsanlagen sowie die Voraussetzungen für deren Errichtung und Betrieb. Dass eine Anlage diesen Anforderungen und Voraussetzungen nicht genügt, schließt nicht aus, dass es sich im Einzelfall dennoch um eine Bestattungsanlage handelt.

75 Entscheidend für das Vorliegen einer Bestattungsanlage ist nach der Systematik des WLBG, dass sie Beisetzungszwecken dient, somit der Beisetzung von Leichen oder von Leichenasche. Im Vordergrund steht also die Widmung eines Areals für eine planmäßige Beisetzung eines üblicherweise „offenen“ Personenkreises. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Bestattungsanlage werden im Rahmen der erwähnten Zusammenschau nicht zuletzt auch die Entfernung der Beisetzungsplätze zueinander, deren Zahl, die zivilrechtlichen Verhältnisse am Beisetzungsort und insbesondere die ins Auge gefasste Vornahme von Beisetzungen nach einem „Grabstellenplan“ von Bedeutung sein. Für das Vorliegen einer Bestattungsanlage genügt gegebenenfalls auch die entsprechende Widmungsabsicht einer Person, die selbst nicht als Antragsteller um die Bewilligung einer Beisetzung auftritt, aber die Verteilung von Beisetzungsplätzen vornimmt.

76 3.2.4. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das WLBG die Bewilligung zur Errichtung von Privatbegräbnisstätten dann nicht erlaubt, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage vorliegt oder Privatbegräbnisstätten dort errichtet werden sollen, wo eine Bestattungsanlage besteht. Es sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass einerseits iSd. § 25 Abs. 8 WLBG im Ergebnis das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen kann, obwohl keine solche vorliegt, andererseits aber eine Bestattungsanlage vorliegen kann, ohne dass das äußere Erscheinungsbild einer solchen entsteht. Das zeigt, dass auch bei der dargestellten Auslegung des WLBG dessen § 25 Abs. 8 einen Anwendungsbereich hat.

77 3.2.5. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:

78 Vorauszuschicken ist zunächst, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses unerheblich ist, ob allenfalls über einen längeren Zeitraum die Errichtung von jeweils einzeln beantragten Privatbegräbnisstätten auf dem in Rede stehenden Grundstück vom Revisionswerber bewilligt oder jedenfalls nicht untersagt wurde.

79 Wie dargestellt hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung zur Errichtung der von der Mitbeteiligten beantragten Privatbegräbnisstätte erteilt, weil mangels jeglicher Erkennbarkeit von einzelnen Beisetzungsplätzen nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage gegeben sei und überdies öffentliche Interessen nicht entgegenstünden.

80 Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht demnach, und zwar auf der Grundlage einer unzutreffenden Rechtsansicht, nicht geprüft, ob die geplante Errichtung der Privatbegräbnisstätte auf dem in Rede stehenden Grundstück zu verweigern wäre, weil es sich nicht um eine Beisetzung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage handelt.

81 Das Verwaltungsgericht wäre schon deshalb gehalten gewesen, sich mit dieser Frage zu befassen, weil ihm sowohl umfangreiche Ausführungen des Revisionswerbers in dessen Bescheid als auch Beweisergebnisse aus dem Beschwerdeverfahren vorlagen, die konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bestattungsanlage bieten.

82 Der Revisionswerber hat in seinem Bescheid, um seine Auffassung zu erhärten, es handle sich bei der kommerziellen Vorgangsweise der N GmbH um eine Umgehung des WLBG, ua. ausgeführt, die N GmbH bewerbe im Internet die von ihr in mehreren Bundesländern, darunter auch in Wien, betriebenen Bestattungswälder „Wald Y“, wie bei einer Bestattungsanlage liefen im Hintergrund privatrechtliche Verträge über das Nutzungsrecht einzelner Grabstellen bzw. einzelner Bäume auf dem in Rede stehenden Grundstück, die Preise variierten je nach Einzelbaum oder gemeinschaftlichem Baum, bei der Einzelbaumbestattung seien die Grabstellen bestimmten Bäumen zugeordnet, sodass der Eindruck entstehe, es würde ein Recht an einem Baum erworben, die „Begräbnisse“ würden von der N GmbH organisiert und abgewickelt. Ebenso wurde ausgeführt, der Plan der N GmbH für die Beisetzungen enthalte ein Grabstellenverzeichnis mit den Kategorien A bis F, in dem 101 Familienbäume mit Namen von Privatpersonen ersichtlich seien, außerdem seien um einzelne mit Nummern bezeichnete Bäume bis zu 65 Urnen bestattet worden. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe zueinander bereits mehr als 1.160 Privatbegräbnisstätten bestünden. Darauf ist das Verwaltungsgericht mit keinem Wort eingegangen.

83 In gleicher Weise unberücksichtigt geblieben sind die Angaben in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Benutzungsvertrag zwischen der X AG und dem Verein „Wald Y“ (nunmehr anscheinend: der N GmbH), aus dem die ‑ gemessen an der Zahl der durchgeführten Bestattungen ‑ relativ geringe Größe des in Rede stehenden Grundstücks (2.469 m²) ersichtlich ist, ebenso der ursprüngliche Zweck, nämlich ua. „Errichtung einer privaten Begräbnisstätte (Eingraben von biologisch abbaubaren Urnen)“. Aus dem Bescheid des Revisionswerbers ergab sich für das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass der erwähnte Verein mit seinem auch im Benützungsvertrag angeführten Vorhaben, eine Privatbegräbnisstätte für die Vereinsmitglieder auf dem in Rede stehenden Grundstück zu errichten, letztlich gescheitert war (vgl. erneut VwGH 27. 3.2008, 2005/11/0077 [= VwSlg 17.407/A]).

84 Bereits indem das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen und den erwähnten Beweisergebnissen unterlassen hat und auf die Frage, ob die beantragte Privatbegräbnisstätte auf dem Areal einer Bestattungsanlage errichtet werden sollte, nicht eingegangen ist, hat es das angefochtene Erkenntnis nach den bisherigen Darlegungen ‑ zur Gänze ‑ mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Errichtung der beantragten Privatbegräbnisstätte zieht auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Beisetzung der Urne mit der Leichenasche des verstorbenen Ehemannes der Mitbeteiligten in der Privatbegräbnisstätte nach sich, weil die Bewilligung der Bestattung der Leichenasche die Bewilligung der Errichtung der Privatbegräbnisstätte voraussetzt.

85 Ob es zutrifft, dass fallbezogen ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage nicht vorliegt, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr geprüft zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob öffentliche Interessen der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte entgegenstehen.

86 3.4. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 4. Mai 2023

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