VwGH 2005/11/0077

VwGH2005/11/007727.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Vereins "Wald der Ewigkeit" in G, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Februar 2005, Zl. UVS-MIX/42/1326/2005/2, betreffend Untersagung einer Privatbegräbnisstätte nach dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG), zu Recht erkannt:

Normen

LeichenbestattungsG Wr 1970 §29;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20 Abs3;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs2 Z4;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs2 Z5;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs2;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs4;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs5;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs6;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs7;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25;
VwRallg;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §29;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20 Abs3;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs2 Z4;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs2 Z5;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs2;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs4;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs5;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs6;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs7;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. E. Z., die spätere Obfrau der beschwerdeführenden Partei, hatte mit Schreiben vom 9. März 2004 die "Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer 'Privatbegräbnisstätte' zur Beisetzung von Leichenasche für einen bestimmten Personenkreis" beantragt. In diesem "Wald der Ewigkeit" sollten die Angehörigen des Vereines die Möglichkeit haben, die nach der Einäscherung verbliebene Asche des Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne zu den Wurzeln eines bestimmten Baumes einbringen zu lassen.

Im Schreiben vom 2. April 2004 wurde der Antrag erläutert und ausgeführt, es werde um die Genehmigung der Errichtung einer privaten Begräbnisstätte für ca. fünfzig Urnen "mit Erweiterungsoption" in einem näher genannten Waldgrundstück in Wien ersucht. Als künftiger Pächterin des ca. 2 ha großen Waldgrundstückes der Bundesforste solle von E. Z. eine private Begräbnisstätte für einen bestimmten begrenzten Personenkreis errichtet werden. Bei diesen Personen handle es sich um Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins. Im Wald würde nichts gerodet und auch sonst nichts verändert und insbesondere keine baulichen Maßnahmen gesetzt.

Mit Erledigung vom 24. Mai 2004 brachte die erstinstanzliche Behörde der E. Z. die Stellungnahmen der MA 36, der MA 37/14 sowie des medizinischen Amtssachverständigen zur Kenntnis, wonach keine Einwände gegen die Errichtung der privaten Bestattungsanlage bestünden und ersuchte um Übermittlung folgender Unterlagen:

"a) der Nachweis der zivilrechtlichen Verfügungsmacht (über das) Grundstück, auf dem die Bestattungsanlage errichtet werden soll,

b) maßstabgerechte Pläne, in denen die Betriebseinrichtung, die Wege, die Gräberanlagen und die Einfriedung ausgewiesen sind ...

  1. c) eine mit den Plänen korrespondierende Baubeschreibung und
  2. d) eine Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben im Sinne des § 26 Abs. 4 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes enthält (zulässige Beschaffenheit der einzelnen Arten der Grabstellen, deren Ausmaße, einschließlich der Grabtiefe, die zulässige Höchstzahl der Leichenasche mit oder ohne Behältnis)."

    Mit einem mit 2. August 2004 datierten Schreiben ("Betriebsbeschreibung 'Wald der Ewigkeit'") übermittelte E. Z einen Pachtvertrag sowie einen Vermessungs- und Lageplan und machte nähere Angaben über die Beschaffenheit der Anlage und die geplanten Beisetzungen. Weiters wurden die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. Juni 2004 über die Nichtuntersagung der am 1. Juni 2004 angezeigten Errichtung des Vereins "Wald der Ewigkeit", ein Vereinsregisterauszug sowie die Vereinsstatuten vorgelegt.

    Ausgehend von den Statuten ist Zweck des Vereins (§ 2) die "Verwaltung und Schützung von beigesetzten Aschenresten der verstorbenen Mitglieder bei einem Wunschbaum". Weiter heißt es hier: "Die Beisetzung selbst unterliegt nicht dem Verein."

    Über die Mitgliedschaft wird in §§ 4, 5 und 6 Folgendes bestimmt:

    "§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

...

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

..."

In einem ebenfalls mit 2. August 2004 datierten Schreiben ("Anzeige zur Betriebsaufnahme") heißt es, es würde "hiermit schriftlich die Betriebsaufnahme" angezeigt; angeschlossen sind (u.a.) Lagepläne und Ausdrucke aus einer Internetseite.

In der Niederschrift über die Amtshandlung vor der Erstbehörde vom 6. Oktober 2004 wurde E. Z. eröffnet, dass nach Auffassung der Erstbehörde das Vorhaben "nicht unter § 25 - Privatbegräbnisstätte - zu subsumieren" sei, weil das Waldstück für jedermann zugänglich sei. In der an E. Z. gerichteten Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 3. November 2004 heißt es, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes seien durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfüllt. Voraussetzungen für "die Subsumierung des Antrages als Privatbegräbnisstätte" und für eine Bewilligung seien aber ein "begrenzter Personenkreis der künftig Beizusetzenden" und "keine Zugänglichkeit für jedermann unter den gleichen Voraussetzungen". An diesen beiden Erfordernissen fehle es (was näher ausgeführt wurde). Abschließend wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 23. November 2004, die als "Antragstellerin" die nunmehr beschwerdeführende Partei nennt, wird zunächst ausgeführt, dass die formellen Verpflichtungen nach § 25 Abs. 2 WLBG 2004 erfüllt seien. Bei den Mitgliedern des Vereins handle es sich um einen bestimmten, begrenzten Personenkreis im Sinne des § 20 Abs. 3 WLBG 2004; das Fehlen der öffentlichen Zugänglichkeit sei nicht Tatbestandsmerkmal einer Privatbegräbnisstätte.

Der Spruch des daraufhin an die beschwerdeführende Partei ergangenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Jänner 2005 lautet (wörtlich):

"Der Antrag des Vereins ... vom 9. März 2004 auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte in Wien ..., wird gemäß § 25 Abs. 5 i. V. mit § 20 Abs. 3 und 4 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG untersagt."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, die von § 20 Abs. 3 WLBG normierte Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis sei nicht gegeben, weil die Mitgliedschaft im Verein - im Gegensatz zu Familien und Orden - jedermann offen stehe. Dazu komme, dass auch die aus § 20 Abs. 4 WLBG abzuleitende Voraussetzung der beschränkten Zugänglichkeit schon mangels Einfriedung des für die Privatbegräbnisstätte im Wald vorgesehenen Bereiches nicht gegeben sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Berufung mit der Maßgabe ab, dass "als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Antragsablehnung § 20 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 i. V.m. § 25 Abs. 2 Z 2 WLBG i.d.F. LGBl. Nr. 38/2004 heranzuziehen" sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Wenn auch der verfahrenseinleitende Antrag vom 9. März 2004 von E. Z. im eigenen Namen eingebracht worden und die beschwerdeführende Partei damals noch gar nicht gegründet gewesen sei, sei doch mit den Schriftsätzen vom 2. August 2004 und vom 23. November 2004 klargestellt worden, dass die "Person des Antragstellers abgeändert worden" sei, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu Recht gegenüber dem beschwerdeführenden Verein erlassen worden sei.

Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde weiters im Wesentlichen aus, trotz Verstreichens der in § 25 Abs. 5 WLBG für die Untersagung der beabsichtigten Maßnahme der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte vorgesehenen Frist sei das Errichtungsrecht nicht erworben worden. Das von der beschwerdeführende Partei beantragte Vorhaben sei nämlich nicht als Privatbegräbnisstätte im Sinne des WLBG zu qualifizieren. § 20 Abs. 3 WLBG, wonach Privatbegräbnisstätten der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines "bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften" dienten, sei nach Auffassung der belangten Behörde "dahingehend auszulegen, dass nur solche der Bestattung von Personen dienenden Begräbnisstätten, welche 1) in einer mit einem Familienverband oder einer Ordensgemeinschaft vergleichbaren, 2) in einer auf lebenslange Dauer angelegten,

3) in einer auf gegenseitige Solidarität, Beistand und zumindest moralischer Unterstützungspflicht gegründeten, 4) in einer gegenüber der Gesellschaft klar deklarierten bzw. erkennbaren und

5) in einer auf Grund objektiver und behördlich jederzeit nachprüfbarer Umstände unbestreitbaren Verbundenheit zueinander stehen". Eine solche Verbundenheit liege bei den Mitgliedern des beschwerdeführenden Vereins nicht vor, weil für die Mitgliedschaft im Verein die bloße Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausreiche. Für einen derart losen Personenverband bestehe die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte im Sinne des § 20 Abs. 3 WLBG aber nicht. Dazu komme, dass für die Ausgestaltung bzw. Errichtung des gegenständlichen Vorhabens entgegen § 25 Abs. 2 Z 2 WLBG weder eine bauliche Adaption eines bestehenden Gebäudes (Raumes) noch die Errichtung einer Baulichkeit vorgesehen sei.

Davon ausgehend handle es sich bei dem beabsichtigten Vorhaben nicht um die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte im Sinne des WLBG.

Mit der Beantragung einer Begräbnisstätte, welche nicht dem "Begriffsbild einer Bestattungsanlage iSd WLBG entspricht", werde daher nicht die Errichtung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 23 Abs. 1 WLBG beantragt, und zwar auch dann nicht, wenn im Antrag als Antragsgegenstand ausdrücklich die Errichtung einer Bestattungsanlage im Sinne des WLBG angeführt werde. Ebenso sei § 25 Abs. 1 WLBG dahin auszulegen, dass nur eine Begräbnisstätte, welche die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 und 6 sowie § 25 Abs. 2 Z 2 WLBG erfülle, als Privatbegräbnisstätte im Sinne des § 25 Abs. 1 WLBG anzusehen sei. Werde aber inhaltlich gar nicht die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte im Sinne des § 25 Abs. 1 WLBG beantragt, komme auch § 25 Abs. 6 WLBG, wonach mangels Untersagung binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Maßnahme vorgenommen werden dürfe, nicht zum Tragen. Durch die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2, 4 und 6, sowie 22 WLBG bzw. die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 und 6 sowie § 25 Abs. 2 Z 2 WLBG werde die Errichtung einer Bestattungsanlage bzw. Privatbegräbnisstätte von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht, die weder bloß gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Natur noch Gegenstand der guten Sitten bzw. des öffentlichen Anstands seien. Werde ein Untersagungsrecht aber nur auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 6 bzw. § 25 Abs. 5 WLBG eingeräumt, wäre es der Behörde stets verwehrt, die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen für die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte durchzusetzen. Unter "Zugrundelegung einer systematischen Interpretation" müsse daher davon ausgegangen werden, dass nicht in jedem Fall der beantragten Errichtung einer wenngleich im Antrag als Privatbegräbnisstätte bezeichneten Begräbnisstätte, die nicht einer Privatbegräbnisstätte im Sinne des WLBG "zugeordnet" werden könne, das Errichtungsrecht im Falle des Verstreichens der im Gesetz bezeichneten Frist ex lege erworben werde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/2004 (WLBG) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"II. TEIL

Bestattungswesen

1. ABSCHNITT

Bestattungsanlagen

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:

1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;

...

(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.

(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).

Arten von Bestattungsanlagen

§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1. Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften.

(4) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

...

(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.

...

Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen

§ 22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.

...

(3) Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sind so anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.

...

Privatbegräbnisstätten

§ 25. (1) Der Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:

1. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,

...

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 ist anzuschließen:

  1. 1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte,
  2. 2. Baubeschreibung,
  3. 3. Betriebsbeschreibung,
  4. 4. Zustimmung des Grundeigentümers,
  5. 5. Angaben über den bestimmten Personenkreis wie Familien oder Ordensangehörige.

    ...

(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.

(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

...

2. ABSCHNITT

Bestattungsarten

...

Durchführung der Feuerbestattung

§ 30. ...

(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen.

(5) Die Leichenasche ist in einem Behältnis nach Abs. 4 in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

...

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

Rechtsmittel

§ 37. Gegen Bescheide des Magistrats ausgenommen in Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.

...

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 39. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.

...

Vollziehung und Übergangsbestimmungen

§ 40 ...

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen."

2. Die Erläuterungen zum Entwurf für ein Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG 2004) erlassen wird (MA 15-II-Norm 404/02), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"I. Allgemeiner Teil

...

Bestimmungen über Hygiene sowie datenschutzrechtliche Vorschriften wurden aufgenommen und ein Anzeigeverfahren für den Leichentransport, die Enterdigung sowie für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Sperre und Auflassung von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten festgelegt.

...

II. Finanzielle Auswirkungen

In diesem Gesetz sind keine Bewilligungsverfahren mehr für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten vorgesehen, sondern lediglich verwaltungsbehördlich mit geringerem Aufwand vollziehbare Anzeigeverfahren.

...

Die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und der Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestand bereits auf Grund des § 29 des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970.

In diesem Gesetz ist aber noch zusätzlich festgelegt, dass bei einer Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte die einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen notwendig ist, falls nicht der Verstorbene bei Lebzeiten der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte zugestimmt hat. Da sich die nahen Angehörigen oft nicht einigen können, sind weniger Anzeigen auf Bestattung in Privatbegräbnisstätten zu erwarten.

...

III. Besonderer Teil

...

zu § 20:

Es wird unterschieden zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten.

Bestattungsanlagen sind Friedhöfe und Urnenhaine. Derzeit werden Bestattungsanlagen von der Stadt Wien und von Religionsgemeinschaften betrieben.

Privatbegräbnisstätten gelten nur für einen bestimmten Personenkreis. Es handelt sich um jene Fälle, in denen Familien 'bei sich zu Hause' Angehörige oder Ordensgemeinschaften in ihrem Gebäude Ordensmitglieder beerdigen möchten.

Die Unterscheidung zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten führt zu unterschiedlichen Anzeigepflichten für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung oder Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte.

...

zu § 25:

Eine Privatbegräbnisstätte, die für einen bestimmten Personenkreis wie Familien und Ordensangehörige bestimmt ist, unterliegt nicht den Regelungen der §§ 23 und 24.

Um Streitigkeiten hintanzuhalten und damit alle nahen Angehörigen Trauerarbeit leisten können, wurde in diesem Gesetz festgelegt, dass grundsätzlich die Bestattung in einer Bestattungsanlage zu erfolgen hat.

Die Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist aber möglich, wenn die Zustimmung des Verstorbenen zu Lebzeiten oder die Zustimmung der nahen Angehörigen vorliegt.

Außerhalb eines Friedhofs oder eines Urnenhains ist daher nur die Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte zulässig.

Darüber hinausgehende Bestattungen, wie zum Beispiel das Verstreuen der Leichenasche, ist gesetzlich nicht erlaubt.

Die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und die Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestand bereits auf Grund des § 29 des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970.

In diesem Gesetz ist aber noch zusätzlich festgelegt, dass bei der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte die Zustimmung des Grundeigentümers und bei einer Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte die einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen notwendig ist, falls nicht der Verstorbene bei Lebzeiten der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte zugestimmt hat.

Bei Privatbegräbnisstätten besteht nicht nur die Verpflichtung zur Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung der Privatbegräbnisstätte, sondern auch die Verpflichtung zur Anzeige der Bestattung einer Leiche oder Leichenasche.

Auf Grund der Erfahrungen in der Praxis steht fest, dass in Wien grundsätzlich nur Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestattet wird. Eine Leichenasche ist aus hygienischer Sicht unbedenklich.

Die Leichen- und Bestattungsgesetze der anderen Bundesländer sehen ebenfalls vor, dass zwar die Bestattung normalerweise in Friedhöfen und Urnenhainen zu erfolgen hat, es aber auch in diesen anderen Landesgesetzen Ausnahmen, nämlich die Bestattung in einer Begräbnisstätte mit Bewilligung der zuständigen Behörde, gibt.

In fast allen anderen europäischen Ländern ist auch kein ausnahmsloser gesetzlicher Friedhofszwang für Leichenasche vorgesehen.

Privatbegräbnisstätten sollten zulässig sein, da ein genereller und ausnahmsloser Friedhofszwang einen zu weit gehenden Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde. Die Individualität eines jeden Menschen begründet auch den Anspruch auf eine individuelle, seine besondere Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellende Bestattung.

Jeder Mensch sollte, wenn dies sein Wunsch oder der Wunsch seiner nahen Angehörigen ist, die Möglichkeit haben, dass die Asche in dem Umfeld aufbewahrt wird, in dem er sein Leben verbracht hat.

Die Anzeige hat einen Monat vor der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Privatbegräbnisstätte sowie eine Woche vor der Bestattung zu erfolgen.

Der Magistrat hat die Möglichkeit, die jeweilige Frist verstreichen zu lassen oder vor Ablauf der Frist die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Bestattung zuzulassen."

3.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, wegen des Verstreichens einer mehr als einmonatigen Frist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 25 Abs. 6 WLBG 2004 das Recht erlangt, die angezeigte Maßnahme, nämlich die Errichtung der Privatbegräbnisstätte, vorzunehmen. In dieses Recht dürfe nicht nachträglich durch Untersagung eingegriffen werden. Durch § 25 Abs. 7 WLBG 2004 werde nämlich die grundsätzliche Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG auf einen Monat verkürzt. Innerhalb dieser Frist sei über den Antrag zu entscheiden, wobei nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei eine Untersagung auch darauf gestützt werden könne, dass es sich beim beantragten Vorhaben nicht um eine Privatbegräbnisstätte handle. Unterbleibe aber eine fristgerechte Entscheidung über den Antrag, sei - wie im Beschwerdefall - die erfolgte Anzeige als Genehmigung des Antrages zu werten.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Das WLBG 2004 ist gemäß § 39 Abs. 1 WLBG 2004 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, also am 18. September 2004, in Kraft getreten.

Gemäß § 40 Abs. 3 WLBG 2004 sind die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, daher auch das durch den Antrag vom 9. März 2004 eingeleitete beschwerdegegenständliche Verfahren, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Einmonatsfrist des § 25 Abs. 5 WLBG 2004 in dem Fall, dass die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Unterlagen schon vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt wurden, mit Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnt, ist daraus für die beschwerdeführende Partei im Ergebnis nichts gewonnen:

Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 25 Abs. 6 WLBG 2004 - isoliert betrachtet - für ihre eingangs dargestellte Auslegung ins Treffen geführt werden kann.

Die Erwägungen des historischen Gesetzgebers tragen zur Beantwortung der gestellten Frage kaum etwas bei, begründen sie die Einführung des "Anzeigeverfahrens" doch - wie dargestellt - lediglich mit der damit zu erwartenden Verwaltungsvereinfachung und deshalb reduzierten Kostenbelastung, ohne zu den Voraussetzungen einer Untersagung und den Konsequenzen einer Nichtuntersagung Stellung zu beziehen.

Doch führt die notwendige Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs zu einem anderen Ergebnis:

Im - der "Genehmigungsfiktion" nach Abs. 6 unmittelbar vorangehenden - Abs. 5 wird der Behörde eine Untersagungsmöglichkeit nur bei Vorliegen von gesundheitlichen und (sicherheits-)technischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten eröffnet; das Fehlen inhaltlicher Voraussetzungen hingegen begründet - dem Wortlaut dieses Absatzes folgend - keine Untersagungsmöglichkeit. Das erscheint insofern auch konsequent, als die inhaltlichen Voraussetzungen vom Antragsteller gemäß § 25 Abs. 2 WLBG 2004 durch Anschluss der in dieser Bestimmung genannten Belege darzutun sind. Werden diese Unterlagen auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist nicht vorgelegt, ist die angezeigte Maßnahme nach Abs. 4 - ohne dass die kurze Frist des Abs. 5 oder die Zustimmungsfiktion des Abs. 6 zum Tragen kämen - zu untersagen.

Jedenfalls mit § 25 Abs. 2 Z 4 und Z 5 WLBG 2004 wird vom Antragsteller die Dartuung inhaltlicher Erfordernisse, nämlich der Zustimmung des Grundeigentümers (Z 4) und des Vorliegens eines bestimmten Personenkreises (Z 5) verlangt. Stellt sich heraus, dass die notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sei es, dass jene Person, die dem Antrag zugestimmt hat, nicht der Grundeigentümer ist oder ausgehend von den die Willensbildung des Grundeigentümers regelnden Organisationsvorschriften nicht zur Zustimmung befugt ist (Z 4), oder dass mit den Angaben nach Z 5 nicht ein "bestimmter Personenkreis" nachgewiesen wird, ist die beabsichtigte Maßnahme ohne Bindung an die genannte Monatsfrist zu untersagen.

Die Genehmigungsfiktion des Abs. 6 gilt also nicht umfassend. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in Abs. 7 der Behörde die in Abs. 6 nicht erwähnte Möglichkeit eröffnet wird, unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen; schon insofern ist die Regelung in Abs. 6 also unvollständig.

Der Umstand allein, dass die erstinstanzliche Behörde die angezeigte Maßnahme nicht innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des WLBG 2004 (18. September 2004) - zu diesem Zeitpunkt lagen die mit Schreiben vom 2. August 2004 vorgelegten Unterlagen nach § 25 Abs. 2 Z 1 bis 5 WLBG 2004 bereits vor - untersagt hat, führt also nicht dazu, dass eine Untersagung nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen.

4.1. Im Übrigen macht die Beschwerde geltend, entgegen der Auffassung der belangten Behörde erfülle das beantragte Vorhaben auch die Voraussetzung nach § 20 Abs. 3 WLBG 2004, diene es doch der Bestattung von Leichenasche eines durch die Mitgliedschaft zum beschwerdegegenständlichen Verein "bestimmten Personenkreises". Die Anführung der Mitglieder von Familien und Ordensgemeinschaften als Mitglieder eines bestimmten Personenkreises in § 20 Abs. 3 WLBG 2004 sei lediglich beispielhaft und nicht taxativ. Dies ergebe sich schon aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Wendung "wie". Auch die Erläuterungen zum Entwurf des WLBG 2004 ließen den Schluss zu, dass - abseits von Familien und Ordensgemeinschaften - noch weitere Personenkreise für die Genehmigung einer Privatbegräbnisstätte in Betracht kämen, nämlich gerade Vereine wie der beschwerdegegenständliche, der für seine Mitglieder andere Bestattungsörtlichkeiten als Bestattungsanlagen vorsehen und naturverbundenen Menschen die Möglichkeit geben wolle, tatsächlich in der Natur, nämlich im Wald, bestattet zu werden. Die Satzungen und das Leitmotiv des beschwerdegegenständlichen Vereines entsprächen somit nicht nur der Bestimmung des § 20 Abs. 3 WLBG 2004, sondern auch den Erläuterungen zu diesem Gesetz.

Die von der belangten Behörde aufgestellte Forderung nach einer besonderen "Verbundenheit" der einzelnen Vereinsmitglieder zueinander sei im Gesetz nicht begründet. Dazu komme, dass es unter Familienmitgliedern oft stärker ausgeprägte Animositäten und Feindschaften als zwischen den Mitgliedern eines Vereines gebe und die von der belangten Behörde "idealisierte Verbundenheit" in der Wirklichkeit häufig nicht existiere.

4.2. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend:

4.2.1. Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, ob die Mitglieder des beschwerdegegenständlichen Vereines einem von § 20 Abs. 3 WLBG 2004 geforderten "bestimmten Personenkreis" zuzuordnen sind, hat der Gesetzeswortlaut zu sein, wobei der systematische Zusammenhang und allfällige Erwägungen des historischen Gesetzgebers mit einzubeziehen sind.

Die Wendung "wie Familien oder Ordensgemeinschaften" indiziert, dass nicht nur die beiden ausdrücklich genannten Gemeinschaften einen "bestimmten Personenkreis" begründen können, dass diese Nennung insofern also nicht taxativ ist, lässt aber schon offen, ob damit auch inhaltliche Kriterien vorgegeben sind. In dieser Situation erscheint ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes geboten.

4.2.2. Die Vorgängerbestimmung zu § 20 Abs. 3 (§ 25) WLBG 2004 war § 29 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 31/1970 (WLBG 1970). Diese Regelung normierte (auszugsweise) Folgendes:

"§ 29

(1) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bestattungsanlagen, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises (wie zum Beispiel Familien oder Ordensgemeinschaften) bestimmt sind, bedürfen einer besonderen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

..."

4.2.3. Die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des WLBG 1970 (MA 16-729/1970) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Zu § 29:

In Wien bestehen derzeit 26 Sonderbestattungsanlagen, deren Rechtsgrundlage ein auf die 'allerhöchste Entschließung' vom 14. März 1843 gestützter individueller Verwaltungsakt (Erlass bzw. Bescheid) bildet. Im Bewilligungsakt ist jeweils normiert, dass jede einzelne Beilegung in einer solchen Begräbnisstätte an die Erwirkung einer gesonderten behördlichen Bewilligung im Sinne des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 31.1.1873, Zahl: 1771, gebunden ist. (Unter diese fallen z.B. in St. Stephan die Domherrengruft, in der Salvatorkapelle im Alten Rathaus die Begräbnisstätte eines altkatholischen Bischofs). Rechtsträger sind überwiegend Ordensgemeinschaften und Kongregationen, die nach den innerkirchlichen Rechtsvorschriften der gesetzlich anerkannten katholischen Kirche Rechtspersönlichkeit genießen, aber auch vereinzelt Familien.

Eine große Anzahl der von den Ordensgemeinschaften geführten Sonderbestattungsanlagen befinden sich in einer Unterkirche (Krypta), in der sogenannte Kolumbarien angeordnet sind, das sind übereinanderliegende ausgemauerte Grabnischen, die für die Beisetzung jeweils eines Sarges bestimmt sind. Daneben bestehen vereinzelt Erdbestattungsanlagen geringen Umfanges, z. B. Grabstellen für 10 Leichen, Grüfte für 9 Leichen.

Einem vielfach geäußerten Wunsch Rechnung tragend sieht die Bestimmung des § 29 vor, dass künftighin auch Leichenasche verstorbener Familienangehöriger z.B. in einer im Garten einer Villa zu errichtenden Urnenmauer oder in von Wohnungen baulich getrennten Räumen in einer solchen Sonderbestattungsanlage bestattet werden kann. Diese Sonderbestattungsanlagen unterscheiden sich 1.) vom Rechtsträger (auch Familien können potentielle Rechtsträger sein) her, 2.) nach der Widmung für eine bescheidmäßig festzusetzende geringe Anzahl beizusetzender Leichen aus einem bestimmten Personenkreis und 3.) von der Bestattungsanlage her gesehen, da auch die Beisetzung in Gebäuden (§ 29 Abs. 3) vorgesehen ist, von den unter § 23 Abs. 1 lit. a) und lit. b) angeführten Bestattungsanlagen (§ 25). Die im § 29 vorgesehenen Bewilligungen zur Errichtung und zum Betriebe tragen

daher den Charakter von Ausnahmebewilligungen. ... Wie dargetan,

sieht der Gesetzentwurf im § 29 vor, dass Urnennischen sowohl z. B. in einem Garten des Wohnhauses einer Familie als auch in von Wohnungen baulich getrennten Gebäudeteilen errichtet werden dürfen, die der Beisetzung von Leichenasche dienen. Eine solche Beisetzung - die Erwirkung der Bewilligung vorausgesetzt - von Leichenasche erfolgt daher in völliger Übereinstimmung mit dem im

1. Satz des § 39 enthaltenen Gebotes. Durch diese Regelung ist aber mit Ausnahme der Aufbewahrung der Leichenasche in einer Wohnung bereits gewährleistet, dass die Leichenasche auch in einer individuellen Beisetzungsstelle - und daher außerhalb einer Bestattungsanlage im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a) oder lit. b), (§ 25) -, die aber trotzdem eine genehmigte Bestattungsanlage (Sonderbestattungsanlage) im Sinne dieses Gesetzentwurfes ist, beigesetzt werden darf."

4.2.4. Der Gesetzgeber des WLBG 1970 ging davon aus, dass 26, jeweils auf die "allerhöchste Entschließung" vom 14. März 1843 gestützte Sonderbestattungsanlagen bestanden haben, wobei Rechtsträger "überwiegend Ordensgemeinschaften und Kongregationen" (die nach den innerkirchlichen Rechtsvorschriften Rechtspersönlichkeit genießen), "aber auch vereinzelt Familien" waren. Ziel der Bestimmung des § 29 WLBG 1970 war es im gegebenen Zusammenhang, folgt man den zitierten Erläuterungen, nunmehr Familien generell zu ermöglichen, Leichenasche verstorbener Angehöriger in einer Sonderbestattungsanlage bestatten zu lassen.

Auf der Basis der zitierten Materialien gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass über die genannten Gemeinschaften (Orden, Kongregationen, Familien) hinaus weiteren Personenkreisen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, als Rechtsträger einer Sonderbestattungsanlage eine solche zu errichten und zu betreiben.

4.2.5. Während also das WLBG 1970 durch die generelle Aufnahme der "Familien" als potenzielle Rechtsträger einer Sonderbestattungsanlage den Anwendungsbereich für dieses Institut insofern erweiterte, zeigt ein Blick auf Wortlaut und Materialien des WLBG 2004 Folgendes:

Schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (im Kontext der "Finanzielle(n) Auswirkungen") wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bereits auf Grund des § 29 WLBG 1970 bestanden habe. Da aber im nunmehr vorliegenden Entwurf (zum WLBG 2004) noch zusätzlich das Erfordernis der einvernehmlichen Zustimmung bestimmter naher Angehöriger festgelegt werde, seien "weniger Anzeigen auf Bestattung in Privatbegräbnisstätten zu erwarten".

Schon auf Grund dieser Äußerung kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich gegenüber der Vorgängerbestimmung erweitert wissen wollte. Auch die übrigen Ausführungen in den Erläuterungen bieten für diese Annahme keinen Anhaltspunkt:

Dies wird besonders deutlich in den Anmerkungen zu § 20, wo die Erläuterung, es handle sich "um jene Fälle, in denen Familien 'bei sich zu Hause' Angehörige oder Ordensgemeinschaften in ihrem Gebäude Ordensmitglieder beerdigen möchten", nicht etwa durch ein "beispielsweise" relativiert wird.

Auch in den Anmerkungen zu § 25 wird zwar zunächst ein "Anspruch (jedes Menschen) auf eine individuelle, seine besondere Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellende Bestattung" verheißen, der folgende, auf das "Umfeld", in dem "er sein Leben verbracht hat" verweisende Absatz erscheint jedoch erneut auf die genannten Gemeinschaften (Familien, Orden) zugeschnitten.

Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass es auf Basis der Materialien keinen Anlass für die Annahme gibt, der Gesetzgeber des WLBG 2004 habe den Anwendungsbereich für Privatbegräbnisstätten nach § 20 Abs. 3 WLBG 2004 auf über Familien, Orden und Kongregationen hinausgehende Personenkreise erstrecken wollen.

Vor diesem Hintergrund kann aus der Formulierung "eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften" in § 20 Abs. 3 WLBG 2004 nicht der von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Schluss gezogen werden, auch einem durch die Mitgliedschaft in einem Verein bestimmten Personenkreis stehe die Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte offen.

Mangels Nachweises der Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 Z 5 (§ 20 Abs. 3) WLBG 2004 durch die beschwerdeführende Partei hat die belangte Behörde die angezeigte Maßnahme daher zutreffend untersagt.

5. Deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. März 2008

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