European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130076.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2020, Ra 2018/13/0061, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Juni 2018, RV/7103576/2017, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
2 Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt. Fehlt die Weisungsgebundenheit aus einem anderen Grund, etwa wegen in Anstellungsverträgen getroffenen Regelungen oder einer wie auch immer gelebten Praxis, steht dies der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass sowohl hinsichtlich des mit nur 5 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafters als auch den zu je 23,5 % beteiligten, nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschaftern das Tatbestandsmerkmal, den Weisungen eines anderen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung nicht folgen zu müssen, nicht erfüllt ist.
3 Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der vier nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Folge und setzte den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2013 neu fest. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf das Vorerkenntnis Ra 2018/13/0061, für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit bzw. Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung“ zusammengefasst vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis nur auf das Nichtvorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 erkannt. Das Bundesfinanzgericht hätte daher im fortgesetzten Verfahren prüfen müssen, ob die Tätigkeitsvergütungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zuzuordnen seien.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie hier ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN).
9 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).
10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision dabei (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0527).
11 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit bzw. Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung“ inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
12 Hinzu kommt, dass das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 21. Juni 2018, RV/7103576/2017, das Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 hinsichtlich der vier nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter geprüft und die Weisungsgebundenheit auch unter Hinweis auf die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsverträge und die tatsächlich gelebte Praxis verneint hat. Dass diese Beurteilung, die dem angefochtenen Erkenntnis implizit zu Grunde liegt, unzutreffend wäre, macht die Revision nicht einsichtig.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2023
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