European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140527.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 25. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. November 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 2787/2020‑5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/14/0406, mwN).
9 Die Revision enthält unter der Überschrift „Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde“ ohne weitere Untergliederung zunächst Darlegungen zur Ausschöpfung des Instanzenzuges, zur Rechtzeitigkeit der Revision, zum Anfechtungsumfang und zu den Rechten des Revisionswerbers, in denen er sich verletzt erachtet. Daran schließen sich umfangreiche Ausführungen dazu an, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig sei.
10 Eine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen und damit zulässig sein soll, ist darin nicht zu erkennen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist und sie der Zurückweisung unterliegt, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. wiederum VwGH 3.9.2020, Ra 2020/14/0406, mwN).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, weil sie sich im Sinn dieser Bestimmung nicht zu ihrer Behandlung eignet.
Wien, am 21. Dezember 2020
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