European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070104.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2018 als unbegründet ab. Nach eingehenden Erwägungen kam es zum Schluss, dass die Durchführung der Vorort‑Kontrolle am 20. November 2014 aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Revisionswerbers gelegen seien, verhindert worden wäre. Daher seien ihm die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014 zu verweigern gewesen. Die in Beschwerde gezogene Entscheidung der belangten Behörde sei somit im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zugelassen.
2 Der Revisionswerber erhob gegen das nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. September 2021, E 2233/2021‑7, ab und trat diese Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber leitet zunächst eine Zulässigkeit der Revision aus dem Ablehnungs- und Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, E 2233/2021‑7, ab.
7 Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass er, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinn des Art. 144 Abs. 1 B‑VG nicht verletzt wurde, die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof selbst dann gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung darüber abzutreten hat, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß Art. 144 Abs. 3 letzter Satz B‑VG auch für jene Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B‑VG ablehnt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, allein schon die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Abtretung der an diesen gerichteten Beschwerde bewirke die Zulässigkeit der Revision, nicht beizupflichten (VwGH 17.1.2017, Ra 2016/19/0073, mwN).
8 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen erschöpft sich in der wörtlichen Wiedergabe der Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen des EuGH in seinem Urteil vom 16. Juni 2011, Marija Omejc, C‑536/09 . Davon sei das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis abgewichen.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0124, mwN). Die bloße wörtliche Wiedergabe des Tenors aus einem Urteil des EuGH ist nicht geeignet, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG darzulegen (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0023).
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2022
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