VwGH Ra 2020/12/0028

VwGHRa 2020/12/00287.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des H R in H, vertreten durch Hochwimmer und Horcicka Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2020, W221 2228606‑1/2E, betreffend Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 und anschließende Dienstzuteilung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Landesverteidigung, nunmehr: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §27 Abs1
BDG 1979 §27 Abs1 Z1
BDG 1979 §38
BDG 1979 §45
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120028.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 1. Juli 2012 beim Militärischen Immobilienzentrum auf dem Arbeitsplatz „Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit“ in Verwendung und wurde auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt.

2 Mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 und 8. Jänner 2018 beantragte der Revisionswerber jeweils seine Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 (Intendanzlehrgang). Mit Schreiben der Dienstbehörde wurde dem Revisionswerber daraufhin jeweils mit näherer Begründung mitgeteilt, dass seinem Antrag nicht entsprochen werde.

3 Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 beantragte der Revisionswerber seine Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1‑Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg und seine Versetzung gemäß § 38 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) auf einen entsprechenden M BO 1‑Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg.

4 Mit Bescheid vom 7. November 2018 wies die Dienstbehörde diese Anträge des Revisionswerbers vom 10. Juli 2018 als unzulässig zurück.

5 Mit (Teil)Erkenntnis vom 19. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Versetzungsantrages ab. Im Wesentlichen vertrat es die Auffassung, es bestehe kein subjektives Recht auf Versetzung. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2020, Ra 2020/12/0004, zurückgewiesen.

6 Mit weiterem (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1‑Arbeitsplatz Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Frage, ob ein derartiger Anspruch dem Revisionswerber zukomme oder nicht, inhaltlicher Natur sei. Es sei deshalb inhaltlich über den Antrag des Revisionswerbers abzusprechen.

7 Mit (Ersatz)Bescheid der Dienstbehörde vom 23. Dezember 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang und anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1‑Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes Salzburg abgewiesen. Dies wurde einerseits damit begründet, dass nicht beabsichtigt sei, den Revisionswerber erneut in der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst zu verwenden. Andererseits ergebe sich kein Anspruch „der Verwendungsgruppe A 1“ auf Zulassung zur Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1, weil eine solche Grundausbildung nicht nach § 27 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe sei, in welche der Revisionswerber ernannt sei.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.

9 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber stehe als Beamter in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er sei am 1. April 1994 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H 2 ernannt, am 29. November 1995 definitiv gestellt und am 1. Mai 1999 in die Verwendungsgruppe M BO 2 übergeleitet worden. Der Revisionswerber habe die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A 1 absolviert.

10 Am 1. Juli 2012 sei der Revisionswerber beim Militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz „Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit“ eingeteilt und in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt worden. Es sei aktuell von Seiten der Dienstbehörde keine (erneute) Verwendung des Revisionswerbers in der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ geplant.

11 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergebe und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handle, könne von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

12 Gemäß § 25 Abs. 1 BDG 1979 habe die Grundausbildung die Grund‑ und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich seien, zu vermitteln und solle überdies zur Erfüllung von Ernennungs‑ oder Definitivstellungserfordernissen führen.

13 Gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben sei (Z 1) und der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert habe (Z 2).

14 Im Falle des Revisionswerbers seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 sei für die Verwendung des Revisionswerbers, der in der Verwendungsgruppe A 1 sei, nicht vorgeschrieben.

15 Der Revisionswerber habe somit keinen Anspruch auf die Absolvierung der Grundausbildung, auch wenn er einen anderen Arbeitsplatz anstrebe. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

16 Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Revision.

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25 Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision abgesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst der Standpunkt vertreten, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es lediglich ausgeführt habe, dem Revisionswerber komme kein Anspruch auf die Absolvierung der Grundausbildung zu, jedoch in keiner Weise auf das umfangreiche Vorbringen des Revisionswerbers zur Frage der Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels aus medizinischen Gründen und wegen der ständigen Mobbing‑Attacken gegen den Revisionswerber unter Berücksichtigung der für den Dienstgeber gemäß § 43a BDG 1979 normierten Fürsorgepflicht eingegangen sei. Es seien zu diesem Vorbringen weder Feststellungen getroffen worden noch sei eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung erfolgt. Es sei im vorliegenden Fall zu klären, ob ein Antrag auf Teilnahme am Intendanzlehrgang und anschließender Dienstzuteilung abgewiesen werden dürfe, ohne nähere Begründung und inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorliegenden Thematik, zumal eine Versetzung des Revisionswerbers auf einen anderen A 1‑Arbeitsplatz nicht möglich sei und nur mit der Teilnahme an dem beantragten Intendanzlehrgang eine Versetzung auf einen M BO 1‑Arbeitsplatz möglich wäre.

21 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass dem Revisionswerber, der in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wurde, gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 ein Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nicht zusteht. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach kein Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung besteht, wenn eine solche Grundausbildung nicht nach § 27 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe ist, in welcher der Beamte ernannt ist (vgl. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0170, betreffend einen Fall einer Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und die Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1).

22 Der Umstand alleine, dass der Verwaltungsgerichtshof derartiges nicht bereits zu dem nach den Behauptungen des Revisionswerbers hier behauptetermaßen vorliegenden Sachverhalt (Antrag eines Beamten, der Mobbing und Bossing durch einen Vorgesetzten ausgesetzt und gesundheitlich dieser Belastung nicht gewachsen ist) ausgesprochen hat, bewirkt nicht, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorläge (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017). Ansonsten wäre der Verwaltungsgerichtshof gehalten, bei jeglichen Unterschieden im Sachverhalt von einer Zulässigkeit der Revision auszugehen, was nicht der Intention des Gesetzes entspricht, das Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorsieht (vgl. den gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Beschluss VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).

23 Auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht ist nach der hg. Judikatur ein subjektives Recht auf Zulassung zur Grundausbildung, die kein Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe bildet, der er angehört, nicht abzuleiten (vgl. den soeben zitierten Beschluss VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, wonach aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht kein subjektives Recht auf Versetzung des Beamten abzuleiten ist).

24 Dies bedeutet allerdings nicht, dass den Dienstgeber im Falle des Mobbings oder Bossings durch einen Vorgesetzten keine aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflichten gegenüber dem Beamten träfen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich insbesondere, dass der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist (vgl. den soeben zitierten Beschluss vom 6.10.2020, mwN).

25 Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Notwendigkeit der Versetzung des Revisionswerbers aus medizinischen Gründen und auf Grund der vorliegenden Mobbing‑Situation getroffen und diese Umstände bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, wird mangels Abweichen von der hg. Judikatur die Zulässigkeit der Revision daher nicht aufgezeigt.

26 Ausgehend von diesem Ergebnis wird die Zulässigkeit der Revision auch mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des Sachverhalts betreffend die Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels infolge Erkrankung des Revisionswerbers und die Konflikt‑Situation am Arbeitsplatz durchführen müssen, nicht dargetan.

27 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2021

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