Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120004.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 1. Juli 2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf dem Arbeitsplatz „Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit“ in Verwendung und wurde auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.
2 Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 beantragte der Revisionswerber unter anderem, ihn gemäß § 38 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) auf einen MBO 1‑Arbeitplatz im Bundesland Salzburg zu versetzen. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. November 2018 wurde u.a. dieser Antrag auf Versetzung des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Versetzungsantrag könne sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen und bewirke daher keinen Rechtsanspruch auf eine meritorische Entscheidung.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber detailliert aus, dass er auf seinem Arbeitsplatz Mobbing bzw. Bossing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt sei. Ihm komme gemäß § 43a BDG 1979 ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber und das Unterbinden des als Mobbing bzw. Bossing zu beurteilenden Verhaltens seines Vorgesetzten zu, sodass sein Versetzungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre.
4 Mit dem angefochtenen (Teil)Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Versetzungsantrags ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es werde nicht verkannt, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0073, bei einem Antrag des Beamten auf Versetzung ‑ im Gegensatz zur amtswegigen Versetzung ‑ das Vorliegen eines der Gründe eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 nicht erforderlich sei, sondern vielmehr bereits der Antrag selbst zu den Gründen einer solchen Versetzung zähle.
5 Dies ändere aber nichts daran, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Bestimmung einem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung einräume (Hinweis auf die in Fellner, Beamten‑Dienstrechtsgesetz, 2015, § 38 BDG 1979, E 9, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb dem Revisionswerber im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Versetzung auf einen bestimmten Arbeitsplatz zukomme. Ein solches sei entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers auch nicht aus den die Dienstbehörde treffenden gesetzlichen Fürsorgepflichten abzuleiten (Hinweis auf VwGH 20.3.2014, 2013/12/0101).
6 Die Dienstbehörde habe daher zu Recht den Antrag des Revisionswerbers auf Versetzung auf einen entsprechenden MBO 1‑Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg mangels Vorliegen eines subjektiven Anspruchs zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen sei daher abzuweisen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es liege keine höchstgerichtliche Entscheidung vor, in welcher der Beamte bzw. die Beamtin selbst einen Antrag auf Versetzung aufgrund eines bestehenden Konflikts am Arbeitsplatz und daraus resultierender schwerer Erkrankung gestellt habe und dieser Antrag, ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zurückgewiesen worden sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die gegenständliche Frage nicht einschlägig, und reiche daher zur Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfragen nicht hin, zumal es nicht die zu lösende Rechtsfrage behandle, wie im Falle einer antragsgemäßen Versetzung zu entscheiden sei bzw. sei der gegenständliche Antrag lediglich zurückgewiesen worden, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt und entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Konflikte zwischen dem Revisionswerber und dem Vorgesetzten getroffen habe.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das BDG 1979 keinen subjektiven öffentlich‑rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellung, Versetzung, Beförderung). Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt daher mangels gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0060, mwN; 24.1.1996, 95/12/0026; 13.1.1993, 92/12/0284). Der Umstand alleine, dass der Verwaltungsgerichtshof derartiges nicht zu dem nach den Behauptungen des Revisionswerbers hier vorliegenden Sachverhalt eines Versetzungsantrages eines Beamten, der Mobbing bzw. Bossing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt war, ausgesprochen hat, bewirkt nicht, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorläge (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017). Ansonsten wäre der Verwaltungsgerichtshof gehalten, bei jeglichen Unterschieden im Sachverhalt von einer Zulässigkeit der Revision auszugehen, was nicht der Intention des Gesetzes entspricht, das Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorsieht.
15 Auch zu Versetzungsanträgen von Beamten wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein subjektives Recht auf Versetzung nicht vorliegt (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0060; 20.5.1992, 91/12/0168). Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht daher ausgeführt, dass der Umstand, wonach bei einer Versetzung auf Antrag ein (weiteres) dienstliches Interesse an der Versetzung nicht vorliegen muss, nicht bewirkt, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung zukäme, sowie, dass auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten ist.
16 Dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, bedeutet allerdings nicht, dass den Dienstgeber im Falle des Mobbings oder Bossings durch einen Vorgesetzten keine aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflichten gegenüber dem Beamten träfen (vgl. z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 29.1.2014, 2013/12/0052; 20.3.2014, 2013/12/0101; 12.5.2010, 2009/12/0072; 22.2.2011, 2010/12/0004). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist.
17 Die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Versetzungsantrages des Revisionswerbers entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt wurde. Ausgehend von diesem Ergebnis stellt sich auch im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.
18 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2020
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