Normen
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs2 Z1
WaffG 1996 §13 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030130.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ‑ durch Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ‑ der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfolgung der in einem näher bezeichneten Geschäftslokal sichergestellten Waffen und Munition abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt einer durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt angeordneten Hausdurchsuchung am 12. Dezember 2018 Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (nichtmilitärische Waffen) mit einem näher bezeichneten Standort gewesen sei. Im Zuge der Hausdurchsuchung sei gegen den Revisionswerber am 12. Dezember 2018 ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden und es seien Waffen und Munition im Geschäftslokal und an der Privatadresse des Revisionswerbers sichergestellt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 8. Oktober 2018 ‑ rechtskräftig seit 24. Jänner 2019 ‑ sei gegen den Revisionswerber ein Waffenverbot verhängt worden. Am 21. Februar 2019 habe der Revisionswerber das Waffengewerbe zurückgelegt. Am 8. Jänner 2020 habe er einen Antrag auf Ausfolgung der sichergestellten Waffen und Munition an einen namentlich genannten Waffenhändler und Büchsenmacher gestellt.
3 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft des Waffenverbots am 24. Jänner 2019 der Bund Eigentum an den sichergestellten Waffen und Munition erlangt habe. Daraus folge, dass eine Aufhebung des Verfalls nur mehr nach der Bestimmung des § 12 Abs. 5 WaffG erfolgen könne. Die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen lägen nicht vor.
4 Dagegen richtet sich die ‑ nach Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe erhobene ‑ außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass keine Rechtsprechung zur Frage existiere, was mit Waffen und Munition zu geschehen habe, wenn diese im Zeitpunkt der Sicherstellung „zu einem Gewerbebetrieb gehören“ und somit der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG unterlägen und gegen den Gewerbeinhaber „als Privatperson“ ein Waffenverbot verhängt werde und dieser nach Rechtskraft des Waffenverbotes das Gewerbe beende.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
9 Im Revisionsfall steht fest, dass über den Revisionswerber ein Waffenverbot verhängt wurde, das am 24. Jänner 2019 rechtskräftig wurde. Ebenso steht fest, dass der Revisionswerber am 8. Jänner 2020 einen Antrag auf Ausfolgung jener Waffen, die in seinem Geschäftslokal sichergestellt worden waren, an einen namentlich genannten Waffenhändler und Büchsenmacher gestellt hat. Ein derartiger Antrag kann sich ‑ wie der Revisionswerber auch einräumt ‑ weder auf § 12 Abs. 5 Z 1 WaffG stützen (weil keine gerichtliche Verfügung vorliegt), noch auf § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG (unter anderem schon deshalb, weil der Antrag nicht innerhalb der dort festgelegten Frist und nicht von einem vom Betroffenen verschiedenen Dritten gestellt wurde). Der Revisionswerber zieht auch nicht in Zweifel, dass die in der im Verwaltungsakt befindlichen Sicherstellungsbestätigung verzeichneten Waffen und Munition unter anderem in seinem Geschäftslokal tatsächlich sichergestellt wurden.
10 Der Revisionswerber vertritt allerdings die Auffassung, dass aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG die Bestimmung des § 12 WaffG nicht anwendbar sei. Er sei zum Zeitpunkt der Sicherstellung der im Geschäftslokal vorhandenen Waffen und Munition „nicht Besitzer dieser Waffen und Munition“ gewesen, da er gemäß § 47 Abs. 2 WaffG hinsichtlich des Besitzes von Waffen und Munition, die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildeten, nicht dem WaffG unterlegen sei.
11 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfolgung der Waffen lediglich einen Hinweis auf „§ 46 Abs. 2 lit. b iVm § 47 Abs. 2 WaffG“ enthielt (was hinsichtlich § 46 Z 2 lit. b WaffG nicht nachvollziehbar ist, da weder die „Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition“ verfahrensgegenständlich war, noch der Revisionswerber sich darauf berufen hätte, nach den gewerberechtlichen Vorschriften „zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt“ gewesen zu sein). In einer gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 18. Februar 2020 machte der Revisionswerber dazu näher geltend, er sei zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Waffen und Munition in seinem Geschäftslokal Inhaber des Waffengewerbes gewesen. „Der Antragsteller als Privatperson“ sei „somit weder Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der beschlagnahmten Waffen und Munition“ gewesen, sondern es habe die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG gegolten. Diese Rechtsansicht liegt auch der Revision zugrunde, in der der Revisionswerber vorbringt, zum Zeitpunkt der Sicherstellung der im Geschäftslokal vorhandenen Waffen und Munition „nicht Besitzer dieser Waffen und Munition“ gewesen zu sein, weil er gemäß § 47 Abs. 2 WaffG hinsichtlich des Besitzes von Waffen und Munition, die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildeten, nicht dem WaffG unterlegen sei.
12 Das Vorbringen des Revisionswerbers kann der Sache nach nur dahin verstanden werden, dass aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG die in seinem Geschäftslokal vorgefundenen Waffen trotz des über ihn verhängten Waffenverbots nicht hätten sichergestellt werden dürfen.
13 Die Entscheidung über die Revision hängt allerdings nicht von dieser vom Revisionswerber angesprochenen Rechtsfrage ab. Die Sicherstellung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 1 Z 1 WaffG bzw. nach § 12 Abs. 2 Z 1 WaffG erfolgt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Person, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet, kann dagegen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG an das Verwaltungsgericht erheben, das ‑ sollte der Beschwerde stattzugeben sein, etwa weil Gegenstände sichergestellt wurden, die weder Waffen noch Munition sind ‑ die Sicherstellung für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben hat (vgl. dazu auch VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0026, Rn. 5). Eine derartige Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung hat der Revisionswerber jedoch nicht erhoben, sondern einen „Ausfolgungsantrag“ gestellt, der sich auf keine Rechtsgrundlage stützen konnte, und er hat den daraufhin ergangenen Bescheid mit Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des im Verfahren über die Bescheidbeschwerde ergangenen Erkenntnisses kommt es daher auf die vom Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision der Sache nach aufgeworfene Frage, ob die Sicherstellung (in einem bestimmten Umfang) allenfalls rechtswidrig gewesen sein mag, nicht an.
14 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ‑ zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2021
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