Normen
SPG 1991 §38a;
WaffG 1996 §12 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030026.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Im Rechtszug erließ das Verwaltungsgericht gegen die revisionswerbende Partei gemäß § 12 Abs. 1 WaffG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG ein Waffenverbot (Spruchpunkt I.) und ließ dagegen eine ordentliche Revision nicht zu (Spruchpunkt II.).
2 B. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 C. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Leitlinien dieser Rechtsprechung beachtete.
4 § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl. dazu VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028, mwH, worauf gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
5 Der Revisionswerber wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die für die konkrete Fallkonstellation maßgebliche Feststellung im bekämpften Erkenntnis, wonach gegen ihn im Zusammenhang mit seinem aggressiven Verhalten gegen seine Ehefrau ein Betretungsverbot iSd § 38a SPG ausgesprochen wurde. Ein Betretungsverbot ist nach § 38a SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Dass die revisionswerbende Partei das verhängte Betretungsverbot im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft hätte, wird in der Revision nicht vorgebracht (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Sie zeigt auch weder konkret auf, dass die das Betretungsverbot auslösenden Tatsachen gar nicht stattgefunden hätten, noch legt sie substantiiert dar, dass diese Ereignisse wesentlich anders als von den einschreitenden Organen angenommen verlaufen wären. Damit ist nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079).
6 Mit dem Hinweis, seine Ehefrau habe nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörde angegeben, der Revisionswerber hätte ihr gegenüber eine Bedrohung noch nie im Zusammenhang mit einer Waffe ausgesprochen, sondern immer nur in Form von lautstarken Beschimpfungen, vermag nicht auszuschließen, dass die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl. dazu VwGH 12.8.2016, Ra 2016/03/0075, mwH). Gleiches gilt für das Vorbringen, der Revisionswerber habe bei jedem Streit "stets von neuem" bewiesen, "dass er gerade nicht dazu neigt, zur Waffe zu greifen, um davon gesetz- oder rechtswidrigen Gebrauch zu machen".
7 Vielmehr kann schon ein einmaliger Vorfall die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten eine Auseinandersetzung der in Rede stehenden Art ihren Ursprung genommen hat (vgl. dazu nochmals VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028, mwH).
8 Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ist nämlich (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018).
9 D. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
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