Normen
AVG §37
AVG §56
EURallg
NAG 2005 §24
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §34 Abs1
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs2 litf
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220044.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, verfügt seit 2012 über Aufenthaltstitel als Studentin. Mit Antrag vom 12. Februar 2019 stellte sie fristgerecht einen Verlängerungsantrag, wies jedoch als Studienerfolg für das relevante Studienjahr 2017/2018 nur einen Studienerfolg im Ausmaß von 15 ECTS‑Punkten nach.
2 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) wegen nicht ausreichenden Studienerfolges ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das VwG unter Hinweis auf hg. Judikatur aus, im vorliegenden Fall sei das Studienjahr 2017/2018 maßgeblich; Studienleistungen aus dem laufenden Studienjahr seien nicht zu berücksichtigen (Hinweis etwa auf VwGH 9.8.2018, Ra 2017/22/0043); weder der Behörde noch dem VwG komme diesbezüglich ein Ermessen zu (Hinweis auf VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109). Das Vorliegen von Gründen gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, verneinte das VwG; dass die Revisionswerberin von einem anderen maßgeblichen Beurteilungszeitraum ausgegangen sei und sich deshalb aus „pädagogischen Gründen, Lernmethoden und persönlichen Anforderungen der Professorin“ von einem Kurs im Sommersemester 2018 wieder abgemeldet habe, sei nicht ihrer Einflusssphäre entzogen. Studenten hätten im Rahmen ihrer Lernfreiheit selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie Prüfungen im ausreichenden Ausmaß ablegen könnten. Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung sei keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen (Hinweis auf VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).
Von der Durchführung einer Verhandlung habe abgesehen werden können, weil nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären gewesen seien und der relevante Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage habe festgestellt werden können. Das VwG sei vom Vorbringen der Revisionswerberin ausgegangen (Wahrunterstellung; Hinweis auf VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0245).
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revisionswerberin.
4 Die Behörde nahm von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision ist aufgrund des zutreffenden Vorbringens, es liege noch keine hg. Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 vor, zulässig.
6 Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au‑pair‑Tätigkeit lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln
(1) Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern gegebenenfalls eine Verlängerung, wenn ...
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn
a) ...
f) bei Studenten die zeitlichen Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 24 nicht eingehalten werden oder wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht.
(3) ...
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.“
§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
„Studenten
§ 64.
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. ...
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) ...“
§ 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz‑Durchführungsverordnung (NAG‑DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 229/2018, lautet auszugsweise:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
...
8. für eine Aufenthaltsbewilligung ‚Student‘:
...
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
...“
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ‑ VwGVG lautet:
„Verhandlung
§ 24 (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. ...
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
7 Die Revisionswerberin führt zunächst zutreffend aus, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung zur Beurteilung eines ausreichenden Studienerfolges das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr maßgeblich sei, wirft dem VwG jedoch vor, kurz vor Ablauf des Studienjahres unter Missachtung des Parteiengehörs so schnell entschieden zu haben, dass das laufende Studienjahr nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht meint die Revision darin zu erkennen, dass das VwG nicht geprüft und die Revisionswerberin nicht in einer Verhandlung dazu vernommen habe, ob ein Hinderungsgrund gemäß § 64 Abs. 2 NAG vorliege. Eine Verhandlung hätte aufgrund der vielen Beschwerdeverfahren frühestens Mitte Oktober 2019 stattfinden können; zu diesem Zeitpunkt wäre das Studienjahr 2017/2018 bereits abgelaufen und das Studienjahr 2018/2019 zu beurteilen gewesen. In diesem habe die Revisionswerberin 40 ECTS‑Punkte erreicht, sodass ihr der Verlängerungstitel zu erteilen gewesen wäre.
8 Dazu ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0108, mwN). Das VwG war jedenfalls nicht gehalten, seine Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG („ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate“ nach Einlangen der Beschwerde) zu missachten, um seiner Entscheidung einen anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Beurteilungszeitraum zugrunde legen zu können.
9 Die Revisionswerberin bringt weiter zusammengefasst vor, gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 , die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssten bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln, nicht nur dann, wenn Gründe vorliegen, „die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind“, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Diese Wortfolge in § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG sei daher unionsrechtswidrig; bei unionsrechtskonformer Auslegung sei die Vorgabe, ein ausreichender Studienerfolg liege nur bei Erreichen von mindestens 16 ECTS‑Anrechnungspunkten vor, lediglich als Richtwert zu interpretieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Judikatur zu § 64 NAG die Richtlinie (EU) 2016/801 noch nicht anzuwenden gehabt, weshalb die dazu ergangenen hg. Erkenntnisse im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Da die Revisionswerberin im Studienjahr 2017/2018 15 und im Studienjahr 2018/2019 40 ECTS‑Punkte nachgewiesen habe, wäre ihr der fehlende Punkt nachzusehen gewesen.
Damit zielt die Revision einerseits darauf ab, die von ihr nachgewiesenen 15 ECTS‑Punkte wären unionsrechtskonform als ausreichender Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 2 erster Satz NAG anzusehen, andererseits meint sie, die von ihr vorgebrachten Hinderungsgründe gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG müssten im Lichte des Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 zu einer Verlängerung ihres Aufenthaltstitels führen.
10 Wie die Revision zutreffend erkannte, hat gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. f der Richtlinie (EU) 2016/801 die Beurteilung eines ausreichenden Studienfortschrittes nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis zu erfolgen. Dass gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 unter anderem im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben ‑ im vorliegenden Fall des Nachweises eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS‑Punkten ‑ einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Dabei kann berücksichtigt werden, dass ‑ gemäß § 2 Abs. 2 des Curriculums der Universität Wien für das von der Revisionswerberin betriebene Bachelorstudium English and American Studies (Stand Juli 2013) ‑ die Vorgabe von 16 ECTS‑Punkten pro Studienjahr nur etwa 25% der durchschnittlichen Punkteanzahl für ein Studienjahr beträgt, sodass es Aufgabe der Revisionswerberin ist, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre. Ein darauf gerichtetes Vorbringen ist vom VwG im Rahmen einer Einzelfallprüfung entsprechend zu berücksichtigen.
11 Das VwG hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008, mwN).
Die Revisionswerberin begründete ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem VwG ua. damit, dass sie über ihre Studienfortschritte und ihre Bachelorarbeit berichten wolle. Nach Ansicht des VwG seien gegenständlich die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG betreffend das Absehen von einer beantragten Verhandlung erfüllt, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären gewesen seien und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage habe festgestellt werden können.
12 Dabei lässt das VwG jedoch unberücksichtigt, dass die neue Rechtslage der Richtlinie (EU) 2016/801 , die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, ‑ konkret dessen Art. 21 Abs. 7 ‑ anzuwenden ist.
Es ist zwar nicht erkennbar, dass ‑ wie in der Revision zum Unterbleiben der Verhandlung vor dem VwG vorgebracht wird ‑ die Probleme mit der Lehrveranstaltungsleiterin, der Wunsch nach einer besseren Note oder der Irrtum hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes geeignet wären, eine Unverhältnismäßigkeit im oben dargelegten Sinn aufzuzeigen. In Zusammenhang mit der Bachelorarbeit ist hingegen nicht auszuschließen, dass die Revisionswerberin im Rahmen einer Verhandlung darlegen hätte können, dass die Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Studienjahr 2017/2018 für sie unverhältnismäßig sei, zumal sie die Vorgabe von 16 ECTS‑Punkten mit den nachgewiesenen 15 ECTS‑Punkten nur knapp unterschritt und im Studienjahr 2018/2019 mit 40 ECTS‑Punkte erfüllte.
Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC erübrigt sich im Fall der Unterlassung einer nach Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels.
13 Da die Voraussetzungen vom Absehen einer Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht vorlagen, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
14 Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu dem von der Revisionswerberin angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof veranlasst.
15 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
16 Kosten waren keine zuzusprechen, weil die Revisionswerberin keinen Aufwandersatz beantragte.
Wien, am 3. Juni 2020
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