European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200355.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 27. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 12. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulassungsbegründung, in der konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/20/0204‑0206, mwN).
8 Der Revisionswerber macht insoweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt in diesem Zusammenhang ein für den Revisionsfall nicht relevantes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (zum Willkürverbot bei dienstrechtlichen Weisungen, VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170), ins Treffen. Zudem erschöpft sich das Zulässigkeitsvorbringen darin, dem Bundesverwaltungsgericht pauschal das Unterbleiben „zusätzlicher Ermittlungen“ oder „umfangreicher weiterer Abklärungen“ vorzuwerfen. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann (nur) dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/20/0496, mwN). Inwiefern dies beim angefochtenen Erkenntnis, das nach Durchführung einer Verhandlung erging und auf einer eingehenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung ‑ unter anderem ‑ der vom Revisionswerber vorgelegten Beweismittel, des Ergebnisses von Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes sowie den Aussagen des Revisionswerbers beruht, der Fall wäre, legt die Revision nicht dar.
9 Darüber hinaus bemängelt das Zulässigkeitsvorbringen in bloß pauschaler Weise die Beweiswürdigung (zum diesbezüglichen Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/20/0062, mwN) sowie die Interessenabwägung nach § 9 BFA‑Verfahrensgesetz (zur insofern eingeschränkten Revisibilität vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/20/0248), womit sie eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufzeigt. Gleiches gilt, soweit sich die Revision mit ihrer Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung vom festgestellten Sachverhalt entfernt (vgl.VwGH 6.8.2020, Ra 2020/20/0162, 0163).
10 Im Übrigen ist dem Revisionswerber, insoweit er auf (nicht konkret angeführte) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verweist, sich auf den „Gleichheitssatz“, einen daraus ableitbaren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie darauf beruft, dass die „neuere Rechtsprechung“ insbesondere gravierende Verletzungen von Verfahrensvorschriften als „Willkür“ deute, zu erwidern, dass er damit nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte anspricht, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 28.5.2019, Ra 2019/10/0049; 9.1.2020, Ra 2018/01/0343) und dass gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind (vgl. VwGH 13.1.2015, Ro 2014/02/0118, 0119; 12.9.2017, Ra 2017/01/0267).
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (schon deshalb, ohne dass auf weitere dort genannte Gründe näher einzugehen war) ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2020
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