European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110008.J00
Spruch:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. November 2019 entschied das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. August 2018, mit dem über den Revisionswerber Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des AVRAG verhängt worden waren. Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 19. November 2019 nachweislich zugestellt.
2 Die mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2020 erhobene vorliegende Revision wurde nach Versäumung der Revisionsfrist, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, eingebracht und vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2020 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom selben Tag hatte das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG abgewiesen und gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.
3 Aufgrund des nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 10. Februar 2020 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist sowie der rechtskräftigen Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008, mwN).
4 Ein Eingehen auf den im Vorlageantrag gestellten Antrag, „gegenständliches Verfahren über die Zurückweisung der Revision bis zur Entscheidung über die zu erhebende außerordentliche Revision gegen den abweisenden Beschluss des Wiedereinsetzungsantrags (LVwG‑S‑2306/006‑2018) zu unterbrechen“, erübrigt sich, da für ein derartiges Vorgehen keine Rechtsgrundlage existiert.
Wien, am 28. Mai 2020
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