VwGH Fr2020/04/0002

VwGHFr2020/04/00027.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa‑Janovsky, in der Fristsetzungssache des A G in W, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §49
VwGG §59

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040002.F00

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine ‑ im November 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte ‑ Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2 Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 28. Juli 2020, W211 2225136‑1/6E, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003).

4 Die Entscheidung über den ‑ im begehrten Umfang zuerkannten ‑ Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ‑ hier: für Schriftsatzaufwand ‑ ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN).

Wien, am 7. September 2020

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