VwGH Fr2019/04/0003

VwGHFr2019/04/000330.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, in der Fristsetzungssache des Y C B in W, vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akagündüz, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/Top 3.2, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019040003.F00

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 25. Juni 2019 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - am 22. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2017 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Juli 2019 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen acht Wochen zu erlassen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 4. September 2019, W101 2168337-1/11Z, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 22.5.2019, Fr 2019/04/0001).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. September 2019

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