VwGH Ra 2019/22/0135

VwGHRa 2019/22/013520.10.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der A K in W, vertreten durch Dr. Rudolf Pendl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8‑10/2/09, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Mai 2019, VGW‑151/083/6572/2019‑1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220135.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Nach der Aktenlage verfügte die im Jahr 1978 geborene Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, seit dem Jahr 2014 über wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligungen für Studierende nach § 64 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG), zuletzt mit Gültigkeit bis zum 4. März 2019.

Am 10. Jänner 2019 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Sie wies dabei einen Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG für das vorangegangene Studienjahr (Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018) im Ausmaß von (lediglich) zwölf ECTS‑Punkten bzw. sechs Semesterwochenstunden nach.

1.2. Die belangte Behörde ersuchte die Revisionswerberin mit „Einreichbestätigung“ vom 10. Jänner 2019 um Stellungnahme, warum sie keine 16 ECTS‑Punkte bzw. acht Semesterwochenstunden nachweisen könne.

Die Revisionswerberin teilte daraufhin mit E-Mail vom 5. Februar 2019 mit, dass sie im Wintersemester 2017/2018 an einer tiefgreifenden Depression erkrankt sei, deswegen auch in ärztlicher Behandlung gestanden sei und daher keinen Studienerfolg habe erlangen können.

1.3. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 21. Februar 2019 teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, dass diese den erforderlichen Studienerfolg für das vorangegangene Studienjahr nicht nachgewiesen habe. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien daher nicht erfüllt, mangels eines ernsthaften und erfolgreichen Betreibens des Studiums sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen. Unter einem räumte die belangte Behörde der Revisionswerberin die Möglichkeit ein, allfällige Gründe, die sie am Studium gehindert hätten, vorzubringen und „entsprechende Nachweise hierüber“ vorzulegen.

Die Revisionswerberin brachte mit Eingabe vom 12. März 2019 vor, dass sie ihr Studium sehr wohl ernsthaft und erfolgreich betrieben habe. Zwar habe sie krankheitsbedingt ihr Lernziel nicht zur Gänze erreicht, die fehlenden ECTS‑Punkte würden jedoch in Kürze „nachgebracht“, sodass der Antrag zu bewilligen sei.

1.4. Mit Bescheid vom 22. März 2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 10. Jänner 2019 als unbegründet ab. Der Revisionswerberin sei ‑ so die wesentliche Begründung ‑ ermöglicht worden, etwaige Umstände zur Rechtfertigung des fehlenden Studienerfolgs vorzubringen und nachzuweisen. Das daraufhin erstattete Vorbringen ändere nichts am bereits bekannten Sachverhalt, wonach sie den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht habe und daher die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht vorlägen.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie unter anderem vorbrachte, die bekämpfte Entscheidung sei fehlerhaft, weil ihre konkrete persönliche Situation nicht beurteilt worden sei. Sie sei durch unabsehbare Ereignisse ‑ nämlich ihre gesundheitlichen Probleme auf Grund der Depressionserkrankung, die sie „mittlerweile wieder in den Griff bekommen“ habe ‑ am Erreichen des erforderlichen Studienerfolgs temporär gehindert gewesen. Richtiger Weise wäre daher die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu bewilligen gewesen.

Die Revisionswerberin beantragte unter einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Beweisaufnahmen ‑ als unbegründet ab.

2.2. Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die Revisionswerberin habe für das Studienjahr 2017/2018 einen Studienerfolg im Ausmaß von lediglich zwölf ECTS-Punkten nachgewiesen. Für die Behauptung, sie sei an einer tiefgreifenden Depression erkrankt, habe sie weder im behördlichen Verfahren, noch mit der Beschwerde bzw. gegenüber dem Verwaltungsgericht irgendwelche ärztlichen Bestätigungen oder Nachweise erbracht.

2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß § 64 Abs. 2 NAG iVm. § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz sei bei einem Verlängerungsantrag betreffend eine Aufenthaltsbewilligung für Studenten der Studienerfolg für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen. Die Revisionswerberin habe für das maßgebliche zuletzt abgelaufene Studienjahr 2017/2018 einen Studienerfolg im Ausmaß von (lediglich) „6 ECTS“ ‑ gemeint wohl: zwölf ECTS‑Punkten bzw. sechs Semesterwochenstunden ‑ nachgewiesen. Sie habe daher den notwendigen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von zumindest 16 ECTS‑Punkten bzw. acht Semesterwochenstunden nicht erbracht.

Die Revisionswerberin sei in der Lage gewesen, den erforderlichen Studienerfolg zu erlangen. Soweit sie sich auf eine Erkrankung als beachtlichen Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG berufen habe, hätte sie irgendwelche ‑ einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugängliche ‑ Nachweise vorlegen müssen, was nicht geschehen sei. Sie habe daher den behaupteten Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht; dies obwohl eine Mitwirkungspflicht der Partei anzunehmen sei, wenn der Behörde die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts nicht anders möglich sei. Dies sei hier der Fall, handle es sich doch bei den behaupteten Schwierigkeiten infolge einer Depressionserkrankung um personenbezogene Umstände, deren Kenntnis sich das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen verschaffen könne. Im Hinblick darauf wäre es der Revisionswerberin oblegen, die diesbezüglichen Umstände darzutun.

Demnach liege kein der Einflusssphäre der Revisionswerberin entzogenes unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vor, auf Grund dessen sie den Studienerfolg nicht hätte erreichen können.

2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei abzusehen gewesen, weil sich ‑ außer der nicht weiter nachgewiesenen Behauptung einer Depressionserkrankung ‑ aus dem Akt keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Revisionswerberin am Erreichen des Studienerfolgs gehindert gewesen wäre.

2.5. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

4.1. Die Revisionswerberin macht als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf das behauptete Vorliegen eines beachtlichen Hinderungsgrunds im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG unter Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt sowie auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen.

4.2. Die Revision ist (schon) aus diesen Gründen zulässig und berechtigt. Auf die sonstigen in der Revision aufgeworfenen Fragen ist im Hinblick auf die ohnehin notwendige Aufhebung nicht weiter einzugehen.

5.1. Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/08/0176).

5.2. Eine derartige Rechtswidrigkeit ist dem Verwaltungsgericht unterlaufen, weil es die Erhebung des wesentlichen Sachverhalts (vgl. dazu näher Punkt 6.) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. dazu näher Punkt 7.) unterlassen hat.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat in Anbetracht der Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (siehe die §§ 39 Abs. 2, 37 AVG iVm. § 17 VwGVG) die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen (wahren) Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043).

Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verfahrenspartei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene - nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgebliche - Behauptungen aufgestellt hat, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008).

Dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Folglich dürfen Beweisanträge bzw. eine Beweisaufnahme von Amts wegen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ‑ ohne unzulässige antizipative Würdigung ‑ untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den erheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131).

6.2. Vorliegend verletzte das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, indem es auf das Vorbringen der Revisionswerberin zum Vorliegen eines rechtfertigenden Hinderungsgrunds im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG nicht entsprechend einging.

So hätte das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin ‑ die in Bezug auf den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellte (vgl. die Eingaben vom 5. Februar und 12. März 2019 sowie die Beschwerdeschrift) ‑ zur weiteren Präzisierung bzw. Konkretisierung ihres Vorbringens insbesondere durch Erstattung entsprechender Beweisanbote auffordern müssen. Eine diesbezügliche Aufforderung durch das Verwaltungsgericht ist freilich nicht erfolgt. Die belangte Behörde ersuchte zwar um ergänzende Stellungnahmen (vgl. die Mitteilungen vom 10. Jänner und 21. Februar 2019), unterließ aber eine konkrete Anleitung der damals nicht anwaltlich vertretenen Revisionswerberin insbesondere zur Erstattung von Beweisanboten (wie Vorlage von Krankheits‑ bzw. Behandlungsbestätigungen).

Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht auch andere in Betracht kommende Beweisaufnahmen (insbesondere Parteienvernehmung) durchführen können und müssen, um den maßgeblichen Sachverhalt (in Bezug auf das strittige Vorliegen eines beachtlichen Hinderungsgrunds im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG) ‑ soweit wie möglich ‑ klarzustellen.

6.3. Nach dem Vorgesagten hätte sich das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres darauf zurückziehen dürfen, die Revisionswerberin könne sich nicht mit Erfolg auf den relevierten Hinderungsgrund berufen, weil sie keine ärztlichen Bestätigungen bzw. sonstigen Nachweise vorgelegt habe. Vielmehr hätte es auf eine Klarstellung des strittigen Sachverhalts (Vorliegen des behaupteten rechtfertigenden Hinderungsgrunds) durch entsprechende Beweisaufnahmen hinwirken müssen. Es hätte davon nur dann absehen dürfen, wenn es das Vorbringen der Revisionswerberin als wahr unterstellt hätte, es darauf nicht angekommen wäre oder ein Beweismittel untauglich bzw. zur Beweisführung an sich nicht geeignet gewesen wäre, was jeweils nicht der Fall war.

7.1. Das Verwaltungsgericht hätte bei diesem Verfahrensstand auch eine ‑ von der Revisionswerberin ausdrücklich beantragte ‑ mündliche Verhandlung durchführen müssen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ‑ sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt ‑ ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0127). Dies ist insbesondere der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 24.6.2020, Ro 2020/22/0006).

Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Frage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. erneut VwGH Ro 2020/22/0006). Hingegen gehört es gerade im Fall strittiger relevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010).

7.2. Vorliegend war ‑ wie schon ausgeführt ‑ die strittige Frage zu klären, ob die Revisionswerberin durch ihre behauptete schwere Depressionserkrankung unabwendbar oder unvorhersehbar gehindert war, ihr Studium entsprechend zu betreiben und den für die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolgsnachweis im betreffenden Studienjahr zu erbringen. Die Klärung dieser Tatsachenfrage hätte nach dem Vorgesagten die Durchführung der in Betracht kommenden Beweisaufnahmen (unter anderem die Parteienvernehmung der Revisionswerberin) erfordert. Die unmittelbare Durchführung der Beweisaufnahmen bzw. die mündliche Erörterung der strittigen Tatsachenfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte eine entsprechende Klarstellung des strittigen Sachverhalts erwarten lassen. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht von der Durchführung der ‑ von der Revisionswerberin auch ausdrücklich beantragten ‑ mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

Es belastete dadurch seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Entscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

8. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte nach § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

9. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Das von den Vorschriften des RATG ausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht Gegenstand jenes Tarifs ist (§ 49 VwGG, § 1 Abs. 1 RATG) (vgl. VwGH 12.5.1992, 91/08/0026).

Wien, am 20. Oktober 2020

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