VwGH Ra 2019/19/0043

VwGHRa 2019/19/004326.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Q alias Q A M, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/II, gegen das am 5. Dezember 2018 mündlich verkündete und mit 19. Dezember 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W122 2197344-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Normen

32011L0095 Status-RL Art8 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2;
32013L0032 IntSchutz-RL Art10 Abs3 litb;
AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
MRK Art3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190043.L00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet.

II. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der minderjährige Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 4. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe während Arbeiten in einer Moschee versehentlich einen Koran in Brand gesetzt und Angst gehabt, deswegen getötet zu werden.

2 Mit Bescheid vom 20. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf Länderinformationen vor, ihm drohe im Fall einer Rückkehr die reale Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, wobei für ihn als minderjährigen, unbegleiteten Hazara eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheide.

4 Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 nahm der Revisionswerber zum übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stellung und bestritt unter Hinweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid vom 20. April 2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, es verkenne nicht die angespannte Sicherheitslage in Teilen Afghanistans und in Kabul. Für den Revisionswerber bestehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif. Bei dem fast 17-jährigen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber könne eine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. In Herat und Mazar-e Sharif gebe es freien Zugang zur Bildung. Der Revisionswerber sei mit den kulturellen Gepflogenheiten und der in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut und könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Eine besondere Vulnerabilität bestehe hinsichtlich des "fast volljährigen" Revisionswerbers nicht. Im Hinblick auf die herangezogenen Länderberichte und die persönliche Situation des Revisionswerbers sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif nicht real Gefahr laufe, eine Verletzung seiner Rechte u.a. nach den Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Eine Ansiedlung in den genannten Städten sei auch zumutbar.

 

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:

Zu I.:

8 Insoweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wendet, ist sie nicht zulässig.

9 Wenn die Revision insoweit die Beweiswürdigung des BVwG bekämpft, legt sie nicht dar, dass diese in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712, mwN). Wenn die Revision vorbringt, die Minderjährigkeit des Revisionswerbers sei bei der Beurteilung seines Fluchtvorbringens nicht hinreichend berücksichtigt worden, legt sie nicht dar, welche konkreten Erwägungen vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des Revisionswerbers anders zu treffen gewesen wären, zumal das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Minderjährigkeit des Revisionswerbers in die Beweiswürdigung einbezogen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0020; vgl. auch VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0372; 6.9.2018, Ra 2018/18/0150). Wenn die Revision schließlich behauptet, das BVwG habe die vom Revisionswerber vorgelegten Länderinformationen und die Länderberichte zur Situation der Hazara nicht berücksichtigt, ist ihr entgegen zu halten, dass sich das BVwG damit - disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auseinandergesetzt hat. Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass dem Revisionswerber auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Gruppenverfolgung drohen könnte (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0462, mwN).

10 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Zu II.:

11 Zulässig und auch berechtigt ist die Revision hingegen insoweit, als sie vorbringt, das BVwG habe die vom Revisionswerber ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukomme, nicht berücksichtigt. Diese enthielten u.a. Ausführungen zur Anzahl der Binnenvertriebenen, der Nahrungsmittelversorgung und der Unterbringungsbedingungen, denen der Revisionswerber bei einer Rückkehr in die vom BVwG als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städte ausgesetzt wäre. Die innerstaatliche Fluchtalternative wäre daher für ihn - auch unter Beachtung seiner Minderjährigkeit und damit verbundener Vulnerabilität - unzumutbar.

12 Das BVwG verweist den Revisionswerber hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif. Das BVwG stützt seine Feststellungen dazu auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Er hat dabei insbesondere klargemacht, dass es sich beim Kriterium der "Zumutbarkeit" um ein eigenständiges Kriterium handelt, dem neben Art. 3 EMRK Raum gelassen wird. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss. (vgl. zum Ganzen VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den mit Asylverfahren befassten Behörden und Gerichten zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hatte auch das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0476, mwN).

15 Auch hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst unter Verweis auf die ständige hg. Rechtsprechung ausgesprochen, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. - auch unter Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts - das Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/18/0533, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

16 Das angefochtene Erkenntnis setzt sich mit den Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 nicht auseinander. Es lässt damit gänzlich außer Acht, dass der UNHCR die Verfügbarkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für afghanische Staatsangehörige auch in Bezug auf andere Städte als Kabul problematisiert bzw. von einer sorgfältigen Prüfung für den jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände - wie im vorliegenden Fall die Minderjährigkeit des Revisionswerbers - abhängig macht (vgl. S 35 ff, 122, 125 f der Richtlinien).

17 Überdies hat der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf eben diese Richtlinien des UNHCR bestritten, dass ihm als alleinstehender, minderjähriger Hazara in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Auseinandersetzung mit den UNHCR-Richtlinien erforderlich gewesen.

18 Das Verwaltungsgericht hat nämlich neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0293, mwN).

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. März 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte