Normen
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 ;
VwGG §25a Abs4a;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2a;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190014.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Oktober 2017 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkte III. und IV.).
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde. Am 5. Oktober 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Mitbeteiligte teilnahm. Trotz Ladung erschien zur Verhandlung kein Vertreter des BFA. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides des BFA wegen Zurückziehung der Beschwerde ein und verkündete am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das in Revision gezogene Erkenntnis, mit der es der Beschwerde im Übrigen Folge gab, dem Mitbeteiligten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 5. Oktober 2019 erteilte. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Nach dem Akteninhalt, der durch das BFA in seiner nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstatten Stellungnahme vom 12. März 2019 nicht bestritten wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die Niederschrift der Verhandlung vom 5. Oktober 2018, die eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG enthielt, am 11. Oktober 2018 zu. Am 15. Oktober 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des BFA ein, in dem es um Übermittlung der "Verhandlungsschrift samt ausführlicher Begründung (Erkenntnis)" ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte an die Parteien eine mit 13. November 2018 datierte vollständige schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu. Am 3. Jänner 2019 erhob das BFA die vorliegende Revision.
4 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
5 Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der vom BFA per E-Mail gestellte Antrag vom 15. Oktober 2018 auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen.
6 Eine ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht im Sinn des § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0099; 8.8.2017, Ra 2017/19/0239; jeweils mwN).
7 Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2018, Ra 2017/17/0419, auf welches das revisionswerbende BFA sich in seiner auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme vom 12. März 2019 beruft, lag ein Fall zu Grunde, in dem vom Verwaltungsgericht bei Verkündung seines Erkenntnisses die Übermittlung einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung angekündigt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof folgerte, dass ein gesonderter neuerlicher expliziter Antrag auf Ausfertigung vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich war und keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof darstellte (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0157). Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Konstellation mangels Ankündigung der Herstellung einer vollständigen schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vor.
8 Die Revision erweist sich somit mangels eines rechtswirksamen Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2019
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