VwGH Ra 2017/19/0099

VwGHRa 2017/19/009920.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des H A in F, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das am 7. Februar 2017 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2141664-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs4a idF 2017/I/024;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190099.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1981 geborene Revisionswerber ist armenischer Staatsangehöriger und stellte am 30. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, er habe aufgrund der politischen Verfolgung seiner Eltern durch die armenische Regierung aus seinem Herkunftsstaat fliehen müssen. Der Revisionswerber habe deswegen gesundheitliche Probleme, in Armenien gebe es allerdings keine leistbare medizinische Versorgung.

2 Mit Bescheid vom 19. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien zulässig sei. Die Behörde legte eine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 7. Februar 2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht eine mit 13. Februar 2017 datierte schriftliche Ausfertigung her, die den Parteien zugestellt wurde.

4 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

5 Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.

6 Den vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 7. Februar 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.

7 Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. dazu in diesem Sinn auch Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, § 29 VwGVG, K 38, und § 25a VwGG, K 15).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. April 2017

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