VwGH Ra 2019/16/0173

VwGHRa 2019/16/017318.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R in S, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Juli 2019, RV/7103228/2019, betreffend Rechtsgeschäftsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160173.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Festsetzung einer Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG für einen Bestandvertrag über Ordinationsräumlichkeiten auf die Dauer von 20 Jahren. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen sein Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin "in ihrem gesetzlich gewährleistetem Recht auf eine gesetzlich richtige Gebührenbemessung gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Zif. 1 GebG ..." verletzt.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.10. 2016, Ra 2016/16/0057, sowie 28.9.2016, Ra 2016/16/0081, mwN).

4 Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet. Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).

5 So gibt es kein subjektives Recht auf richtige oder ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. dagegen die von Steiner, a. a.O., 72 gegebenen Beispiele für präzise Umschreibungen nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

6 Nach dem Gesagten umschreibt die vorliegende Revision den Revisionspunkt unbestimmt, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Wien, am 18. November 2019

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