VwGH Ra 2016/16/0081

VwGHRa 2016/16/008128.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in den Revisionssachen der R Beteiligungs OG in G, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts

1. vom 15. Juli 2015, Zl. RV/7101245/2014, (hg. Zl. Ra 2016/16/0081) und

2. vom 15. Juli 2015, Zl. RV/7100351/2014, (hg. Zl. Ra 2016/16/0082) jeweils betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor

dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs5;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs5;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Bundesfinanzgericht zwei Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 26. November 2013 (hg. Zl. Ra 2016/16/0081) und vom 10. Oktober 2013 (hg. Zl. Ra 2016/16/0082), womit gegenüber der Revisionswerberin jeweils Grunderwerbsteuer in näher angeführter Höhe festgesetzt worden war.

2 Das Bundesfinanzgericht sprach jeweils aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom 9. Juni 2016, Zlen. E 1785/2015-16 und E 1784/2015-16, ab und trat die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

4 Die sodann gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes erhobenen außerordentlichen Revisionen legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

In den Revisionen führt die Revisionswerberin unter "C. Revisionspunkte" jeweils wortgleich aus:

"Der angefochtene Beschluss verletzt die Revisionswerberin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, in einem entsprechenden Verfahren die dargelegten Gründe zu erörtern und den Beschluss zugrunde zu legen. Weiters wird die Revisionswerberin darin verletzt, dass einfache Gesetze durch die belangte Behörde grob unrichtig angewendet wurden und sohin eine derartige Fehlentscheidung vorliegt. Ebenfalls wird sie in ihrem Eigentum verletzt."

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123).

6 Mit dem in den Revisionen angeführten Recht "auf ein faires Verfahren, in einem entsprechenden Verfahren die dargelegten Gründe zu erörtern und den Beschluss zugrunde zu legen", rügt die Revisionswerberin die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040).

7 Soweit sich die Revisionswerberin darin verletzt erachtet, "dass einfache Gesetze durch die belangte Behörde grob unrichtig angewendet wurden und sohin eine derartige Fehlentscheidung vorliegt", bietet die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt, denn ein abstraktes Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes besteht nicht (vgl.etwa den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040, und den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0218, sowie etwa Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 65).

8 Somit verbleibt die in den Revisionen angeführte Verletzung im Eigentumsrecht.

9 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

10 Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 und 4 B-VG über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis oder den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

11 Über die Verletzung des von der Revisionswerberin bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958; einem grenzüberschreitenden Sachverhalt im Hinblick auf Art. 17 GRC - vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 24. August 2016, Ra 2016/16/0066, und das Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0078 - behauptet die Revisionswerberin nicht) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. etwa die erwähnten hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 2016, jeweils mwN).

12 Die Revisionen, deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges beschlossen hat, waren deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 2016

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