VwGH Ra 2019/16/0072

VwGHRa 2019/16/007210.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des G A S in H, vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher in 9500 Villach, Draulände 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2019, Zl. KLVwG-2864/2/2018, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160072.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Oktober 2018, mit welchem über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 17 Abs. 1 Z 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PStG) iVm § 5 Abs. 2 der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung 2016 eine Geldstrafe in Höhe von 24 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz in Höhe von 10 EUR auferlegt wurde, ab. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 EUR zu leisten habe und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision führt unter Punkt "4. Revisionspunkt" aus:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens verletzt. Ebenso verletzt die Auslegung des § 5 Abs. (2) der Klagenfurter Kurzparkzonengebührenverordnung 2016 den verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz.

Aus diesen Gründen wird das revisionsgegenständliche Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten. Das angefochtene Erkenntnis ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet."

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).

5 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090, mwN).

6 Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. nochmals VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).

7 Soweit der Revisionswerber sich im "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens" verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/16/0176; 12.9.2018, Ra 2018/13/0070).

8 Zur Prüfung des "verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes" wäre der Verfassungsgerichtshof zuständig; zufolge des Art. 133 Abs. 5 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081).

9 Wenn der Revisionswerber abschließend Aufhebungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG nennt, so kommt auch diesen nach dem Gesagten keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu.

10 Die Revision hängt daher nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

11 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2019

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