VwGH Ra 2019/15/0118

VwGHRa 2019/15/011820.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der B GmbH in H, vertreten durch Mag. Harald Houdek, Steuerberater in 6020 Innsbruck, Sillgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Juli 2019, Zl. RV/3101065/2014, betreffend Sicherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150118.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamts vom 18. November 2013 ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die Revisionswerberin macht im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens geltend, ihr sei mit Bescheid vom 28. Jänner 2014 die Akteneinsicht zur Gänze verweigert worden. Durch die Akteneinsicht hätte die Revisionswerberin zu einem rascheren und einfacheren Verfahrensablauf beitragen und gegebenenfalls kontrollierend und vorbeugend auf Fehlannahmen der Behörde reagieren können.

6 Im angefochtenen Erkenntnis wird zur Frage der (zunächst verweigerten) Akteneinsicht ausgeführt, um die Eignung von schriftlichen Kontrollmitteilungen oder telefonischen Auskünften als Beweismittel festzustellen, seien in aller Regel weitere Ermittlungshandlungen seitens des Finanzamtes erforderlich. Daher sei ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin am Inhalt von Telefongesprächen des Außenprüfers mit Auskunftspersonen nicht erkennbar. Im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens seien umfangreiche Zeugeneinvernahmen vorgenommen und die darüber angefertigten Protokolle der Revisionswerberin im Rahmen einer Akteneinsicht vom 9. April 2015 zur Einsichtnahme vorgelegt worden.

7 Die Revisionswerberin habe daher im gegenständlichen Verfahren Gelegenheit gehabt, ihr Vorbringen im Sinn ihrer durch die Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. 8 Diesen Ausführungen tritt die Revisionswerberin nicht entgegen.

9 Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mit weiteren Nachweisen).

10 Mit ihren ausschließlich auf den Bescheid vom 28. Jänner 2014 Bezug nehmenden Ausführungen zeigt die Revisionswerberin eine solche Relevanz nicht ansatzweise auf. 11 Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringt, das Finanzamt habe ihre permanenten Rückzahlungsanträge ab Februar 2013 nicht mehr bearbeitet und ihr die beantragten Rückzahlungen bis zum Ergehen des Sicherstellungsauftrages vom 18. November 2013 über neun Monate verwehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Rückzahlung von Abgabenguthaben nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht war.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte