VwGH Ra 2019/09/0034

VwGHRa 2019/09/003417.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Steiermark vom 17. September 2018, Zl. LVwG 41.24-69/2017-6, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §48

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090034.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17. November 2016 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von zwölf näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) verfügt. 2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 Beschwerde.

3 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 21. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift wurde unter der Überschrift "Eröffnung des Beweisverfahrens:" Folgendes protokolliert:

"Dem Beweisverfahren zugrunde gelegt werden die Dokumente und Unterlagen aus dem Akt der belangten Behörde.

Der Richter verkündet den verfahrensleitenden Beschluss auf Abweisung der Anträge auf Einvernahme der Kontrollorgane als Zeugen und des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH.

Weiteres Vorbringen wird nicht erstattet, weitere

Beweisanträge werden nicht gestellt.

Der Richter schließt die Beweisaufnahme."

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. September 2018 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In Bezug auf die getroffenen Feststellungen zu den beschlagnahmten Glücksspielgeräten, zum Kontrollvorgang und zur Funktionsweise der Geräte (Spielablauf) führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, diese Feststellungen stützten sich "auf die Wahrnehmungen der Kontrollorgane anlässlich der Kontrolle am 17.11.2016 in Verbindung mit der Bilddokumentation samt verbaler Beschreibung zu dieser Kontrolle sowie auf die dokumentierten Aussagen der befragten Spieler und des Kellners".

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4333/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

7 In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 9 Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revision erweist sich mit Blick auf ihr Vorbringen, wonach gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 48 Abs. 1 VwGVG bzw. die hg. Judikatur (Verweis auf VwGH 28.9.2000, 98/09/0358, VwSlg. 15501 A) verstoßen worden sei, weil in der Verhandlung "nichts verlesen" worden sei und auch "keine Zeugen einvernommen" worden seien, sodass das Verwaltungsgericht "nichts" gehabt habe, "worauf es bei Fällung seines Erkenntnisses Rücksicht hätte nehmen können", als zulässig und begründet:

11 Gemäß § 48 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen ist.

12 § 48 VwGVG legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Art. 6 EMRK zu messen ist. Demnach darf das Verwaltungsgericht, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0159, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).

13 Nach der (oben auszugsweise wiedergegebenen) Verhandlungsschrift ist weder ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Verlesung (§ 46 Abs. 3 VwGVG) gegeben gewesen wären, in der Verhandlung die "Dokumente und Unterlagen aus dem Akt der belangten Behörde" verlesen wurden noch dass die revisionswerbende Partei auf eine Verlesung verzichtet hätte. Das Verwaltungsgericht stützt sich in seiner Beweiswürdigung aber (ausschließlich) auf die genannten Beweisergebnisse im Akt der belangten Behörde, zumal es selbst keine Zeugen einvernommen oder sonstige Beweise (neu) aufgenommen hat.

14 Stützt sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen § 48 VwGVG nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht auszuschließen. Ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 48 VwGVG ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zur Folge (vgl. das genannte Erkenntnis VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).

15 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2019

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