VwGH Ra 2019/03/0023

VwGHRa 2019/03/002315.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S in S, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Jänner 2019, Zl. KLVwG- 487/5/2018, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hermagor), den Beschluss gefasst:

Normen

StPO 1975 §190;
WaffG 1996 §12 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030023.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein Waffenverbot verhängt; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber, Jäger und als Mitglied der Jagdgesellschaft S auf der M-alm jagdberechtigt, habe am 5. August 2017 aus einer Entfernung von 190 bis 200 Meter durch einen Schuss mit seiner Jagdwaffe (Repetierbüchse Blaser R 93, Kal 7x64) eine in fremden Eigentum stehende Drohne abgeschossen. Bei Schussabgabe habe er weder Sicht auf die K-Hütte, bei der sich ca. 15 Personen aufgehalten hätten, noch auf die davon etwa 40 Meter entfernte (spätere) Absturzstelle gehabt. Zudem habe in Flugrichtung der Drohne ein - den Schuss in rechtem Winkel querender - Wanderweg geführt. Die Rechtfertigung des Revisionswerbers, er habe sich zum Abschuss der Drohne deshalb entschlossen, weil Gefahr bestanden habe, dass ein sie attackierender Turmfalke in die Rotorblätter geraten und zugrunde gehen könnte, beurteilte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung (insbesondere unter Hinweis auf die Erstverantwortung des Revisionswerbers und die Aussagen vernommener Zeugen) als unglaubwürdig. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei es möglich gewesen, dass durch die Schussabgabe selbst und den Absturz der Drohne in der Nähe befindliche Personen einer Gefährdung ausgesetzt gewesen seien.

3 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der vom Revisionswerber gezeigte sorglose und leichtfertige Umgang mit seiner Schusswaffe die Annahme rechtfertige, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne. Er habe nicht überzeugend dargelegt, sich von den räumlichen Gegebenheiten seines Schussfeldes vor der Schussabgabe ausreichend vergewissert zu haben, was auf eine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen schließen lasse. Bei Schussabgabe im freien Gelände sei immer die Gefahr gegeben, dass Unbeteiligte ins Schussfeld geraten könnten. Zudem sei sein Angriff auf fremdes Eigentum durch Abschuss der Drohne nicht berechtigt, die geltend gemachte Nothilfe nämlich nur ein Vorwand für sein ungerechtfertigtes Vorgehen gewesen. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots lägen daher vor.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte:

9 Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, 2.3.2016, Ra 2016/03/0011, 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, 1.3.2017, Ra 2017/03/0008, 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, 22.8.2018, Ra 2018/03/0077, und 4.9.2018, Ra 2018/03/0090, verwiesen. Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

10 Dass das Verwaltungsgericht auf Basis des von ihm festgestellten Sachverhalts mit seiner Entscheidung von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen betreffend die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG abgewichen wäre, wird von der Revision nicht dargelegt. Sie zeigt vielmehr schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie, indem sie zugrunde legt, ein Falke habe versucht, die Drohne zu attackieren, und es hätten Personen weder durch die Schussabgabe noch durch den Absturz der Drohne gefährdet werden können, nicht von dem für die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen, nämlich dem vom Verwaltungsgericht angenommenen (vgl. § 41 VwGG) Sachverhalt ausgeht und insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Im Übrigen: Dass die Revision zulässig sei, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, wird in der Zulassungsbegründung der Revision (auch nicht betreffend das genannte Vorbringen) nicht aufgezeigt.

11 Nur der Vollständigkeit halber:

12 Die Waffenbehörde wie auch das Verwaltungsgericht hat im Fall der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (vgl. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, mwN). Die Rechtsfrage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Dieser könnte - allenfalls - bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, ist vielmehr eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0090, mwN).

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2019

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