Normen
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020043.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber wurde wegen einer Übertretung der Arbeitsmittelverordnung bestraft.
5 Die Revision erachtet der Revisionswerber zunächst für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, wie ein "lückenloses Kontrollnetz" im Zusammenhang mit einem betrieblichen Kontrollsystem auszusehen habe.
6 Bei dieser vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung als wesentlich erachteten Rechtsfrage handelt es sich jedoch um eine hypothetische Frage, deren Beantwortung im konkreten Fall nicht entscheidend ist (vgl. etwa VwGH 6.2.2017, Ra 2017/02/0021, mwN).
7 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwH).
8 Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082, 0083, mwN).
9 Dass die Beurteilung der Wirksamkeit des konkreten Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, ergibt sich aus den Revisionszulässigkeitsgründen nicht.
10 Ebenfalls hypothetisch und ohne Bezug zum vorliegenden Fall ist die zweite in der Zulässigkeitsbegründung als wesentlich erachtete Rechtsfrage, "ab wann - bei Bestehen eines den Anforderungen genügenden Kontrollsystems - ein krasses (grob fahrlässiges) Fehlverhalten des Arbeitnehmers das persönliche Verschulden des verantwortlichen Beauftragten bzw. den Risikozusammenhang bei der Fahrlässigkeitsprüfung gemäß § 5 VStG durchbricht". Es kann daher dahinstehen, ob zu dieser Frage Rechtsprechung fehlt.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2019
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