Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Bei den vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zum Kontrollsystem als wesentlich erachteten Rechtsfragen, etwa "ob und ab wann ein Arbeitgeber fahrlässig...handelt", "von welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber ...ausgehen kann" oder
"mit welchen Maßnahmen ... es 'einem maßgerechten Arbeitgeber'
gelingt, die vom Gesetz geforderten Kontrollpflichten ... zu
erfüllen", handelt es sich um hypothetische Fragen, deren Beantwortung im konkreten Fall nicht entscheidend ist (vgl. etwa VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0172).
5 Der Beantwortung der hier wesentlichen Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht auf Basis der Feststellungen im Sinne der im angefochtenen Erkenntnis zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wirksamen Kontrollsystem hält die Zulässigkeitsbegründung der Revision demgegenüber nichts entgegen.
6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2017
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