Normen
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090113.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. November 2017 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der P GmbH in Innsbruck zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft den nepalesischen Staatsangehörigen H C in der Zeit vom 2. Juni 2016 bis 11. Mai 2017 als Küchenhilfe in deren Betrieb an einer näher genannten Adresse in Innsbruck beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. Mai 2018 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des Straferkenntnisses dahin abgeändert wurde, dass die Strafsanktionsnorm § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG zu lauten habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG ab (Verweis auf VwGH 14.12.1988, 88/03/0111; 26.4.1995, 92/07/0175; 27.6.2007, 2005/03/0231), da im Straferkenntnis der belangten Behörde bzw. im angefochtenen Erkenntnis weder „auf die Fundstelle de[s] Ausländerbeschäftigungsgesetzes noch auf die für die Bescheiderlassung relevante geltende Fassung durch ein Zitat der im Verfahren zur Anwendung gelangenden Fassung der §[§] 3 und 28 AuslBG hingewiesen“ werde. Da im Straferkenntnis der belangten Behörde die Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht mit der vom 2. Juni 2016 bis 11. Mai 2017 in Geltung gestandenen Novelle angegeben worden sei, verstoße dieses gegen § 44a Z 2 VStG. Da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass dieses dem Maßstab des § 44a VStG entspreche, sei es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umschreibung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, abgewichen.
7 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:
8 Gemäß § 44a Z 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.
9 § 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl. VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0133; 24.1.2019, Ra 2018/09/0162; 27.6.2018, Ra 2018/15/0019).
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer ‑ richtigen ‑ „Fundstelle“ (VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 30.3.2004, 2001/06/0064; 26.4.1995, 92/07/0175; 28.4.1992, 91/04/0311, VwSlg. 13623 A; 14.12.1988, 88/03/0111). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (vgl. nochmals VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 26.4.1995, 92/07/0175). Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (vgl. nochmals VwGH 14.12.1988, 88/03/0111).
11 Dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses ist eine Fundstelle der als verletzte Verwaltungsvorschrift zitierten Norm des § 3 Abs. 1 AuslBG ‑ die mehrmals, so auch nach dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum, aber vor Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses novelliert worden war ‑ nicht zu entnehmen. Durch die Abweisung der Beschwerde wurde dieser Spruch vom Verwaltungsgericht übernommen, wobei zwar die Strafsanktionsnorm abgeändert, eine Fundstelle hinsichtlich der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift aber nicht angeführt wurde.
12 Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit nicht den Vorgaben des § 44a Z 2 VStG, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
14 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. April 2019
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