VwGH Ra 2018/09/0096

VwGHRa 2018/09/009624.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision

1. des H L in D, 2. der X Handels- u. Betriebsgesellschaft mbH. in G, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. April 2018, LVwG 30.19-1798/2017-11, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090096.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 23. Mai 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der zwölffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) und § 9 Abs. 1 VStG mit elf näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie einer näher bezeichneten "BONBOX" schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG zehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils 5.000,-- Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen) sowie zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,-- Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich neun Glücksspielgeräten mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die verhängten Geldstrafen auf jeweils 4.000,-- Euro (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte. Weiters sprach es aus, dass sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde verringere. Die Beschwerde hinsichtlich der übrigen zwei Glücksspielgeräte wurde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der "BONBOX" wurde der Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben. Abschließend sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C- 79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Begründung nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12 .

7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064).

8 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision auf § 14 Abs. 3 GSpG Bezug nimmt, aber sonst keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik vornimmt, genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018 zu verweisen.

9 Die revisionswerbenden Parteien bringen überdies vor, es bestehe hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraums ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung. Ein solcher Widerspruch wird im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens allerdings nicht erfolgreich aufgezeigt. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde im Spruch klar erkennbar für die Geräte 1-9 ein Tatzeitraum vom 22. April bis 12. Mai 2016 angenommen; für die Geräte 10 und 11 ein Tatzeitraum vom 14. Mai bis 17. Mai 2016. Diese Tatzeiträume decken sich mit den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis des LVwG. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt nicht vor.

10 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG im Spruch des Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan. Dass die revisionswerbenden Parteien ihre Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130, 0131). Der vom LVwG herangezogene Strafrahmen ergibt sich im Übrigen aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses.

11 Mit dem im Zusammenhang mit dem E-Commerce-Gesetz (ECG) erstatteten Vorbringen zeigen die Revisionswerber eine Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. Soweit sie meinen, sie könnten als Diensteanbieter im Sinne des § 13 ECG gemäß § 18 ECG nicht für den Inhalt von ihnen bloß durchgeleiteter Daten haften, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstrevisionswerber nicht für die bloße Durchleitung von Daten sondern für das unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen schuldig erkannt und deswegen bestraft worden ist. Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben im Übrigen gemäß § 4 Abs. 2 ECG durch das ECG unberührt.

12 Wenn die Revision weiters behauptet, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Durchführung von online-Glücksspielen auf den Geräten eigentlich der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zur Anwendung hätte gelangen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei Geräten mit Internetverbindung die Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu erfolgen hat (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2017/17/0433 bis 0434).

13 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019

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