VwGH Ra 2017/04/0002

VwGHRa 2017/04/000222.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, in der Revisionssache der V S in V, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. November 2016, Zl. KLVwG- 19/10/2016, betreffend Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §360 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040002.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 18. November 2015, zugestellt am 21. November 2015, verfügte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 360 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Schließung des Gastgewerbebetriebes an einem näher bezeichneten Standort.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass an dem Standort weder eine Betriebsanlagengenehmigung für ein Gastgewerbe noch eine entsprechende Gewerbeberechtigung aufrecht sei. Die durchgeführte Überprüfung habe jedoch ergeben, dass die Tätigkeiten, die in den gegenständlichen Betriebsräumlichkeiten ausgeübt worden seien, dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes entsprächen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. November 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab, wobei der Spruch dahin ergänzt wurde, dass nach der Wortfolge "(...) Straße (...)" das Wort "Kellergeschoß" zu setzen ist. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. November 2016 eingebrachte außerordentliche Revision. 4 Gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar. Sie treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt die genannte Jahresfrist, ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/04/0221, mwN). Nichts anderes gilt, wenn die teilweise Abänderung des Bescheides durch ein Verwaltungsgericht erfolgt. 5 Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Schließung des Gastgewerbebetriebes gegenüber der Revisionswerberin verfügt wurde, ist folglich mit Ablauf des 21. November 2016, somit bereits vor Einbringung der vorliegenden Revision, ex lege außer Wirksamkeit getreten.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2016/05/0011, mwN). 7 Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und inwieweit sich die Revisionswerberin nach Ablauf der Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 noch beschwert erachte, wurde vorgebracht, dass sie sich in Hinblick darauf, zu Unrecht als "Gewerbeinhaberin" bzw. "Anlagenbetreiberin" qualifiziert worden zu sein, nach wie vor in ihrem subjektiven Recht auf Unterbleiben der Schließung des Betriebes verletzt erachte.

8 Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Rechtsstellung der Revisionswerberin durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses verbessern würde, zumal die Betriebsschließung - wie dargestellt - außer Wirksamkeit getreten ist und kein konkretes Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung Bindungswirkungen entfalten würde, vorgebracht wurde (vgl. etwa zur fehlenden Bindungswirkung einer Betriebsschließung in Bezug auf den Umfang des Bescheidkonsenses für die Betriebsanlage: VwGH 20.5.2010, 2009/04/0311, sowie in Bezug auf das Vorliegen genehmigungspflichtiger Änderungen: VwGH 29.3.2006, 2006/04/0003).

9 Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof war somit bereits bei Einbringung der Revision nicht mehr gegeben.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2019

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