VwGH 2005/04/0221

VwGH2005/04/02213.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des Dr. M als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. August 2005, Zl. E B02/11/2004.020/008, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden näher genannte Maßnahmen betreffend die in D gelegene Kompostieranlage der E gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 verfügt.

Gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar; sie treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die genannte Jahresfrist beginnt, ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde, bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2006, Zl. 2006/04/0003 mwN).

Nach der Aktenlage wurde der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Bescheid der Erstbehörde am 24. September 2004 erlassen. Der angefochtene Bescheid und die mit ihm verfügten Maßnahmen sind daher am 24. September 2005 ex lege außer Wirksamkeit getreten, sodass die beschwerdeführende Partei seit diesem Zeitpunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein konnte. Gegenteiliges wurde von ihr im Übrigen gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht dargetan.

Da die beschwerdeführende Partei somit im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde (29. September 2005) durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. September 2008

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