VwGH Ra 2018/20/0122

VwGHRa 2018/20/012229.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des M B Y in W, vertreten durch MMMag. Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2018, Zl. W222 2109215-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200122.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, er sei von den Taliban bedroht worden.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 8. Juni 2015 hinsichtlich der Gewährung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte unter einem fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Im gegenständlichen Fall ist dem Vorbringen des Revisionswerbers vom BVwG die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Allgemeinen nicht revisibel ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 28.3.2018, Ra 2018/20/0126, mwN). Weiters ist es dem BVwG nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/19/0615, mwN). Das BVwG hat ausführlich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - beweiswürdigend dargelegt, weshalb es das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für nicht glaubwürdig erachtet und von der Volljährigkeit des Revisionswerbers ausgeht. Dass die beweiswürdigenden Ausführungen unvertretbar wären, ist nicht ersichtlich.

9 Sofern sich der Revisionswerber - insbesondere soweit ihm (auch) der Status des subsidiär Schutzberechtigten versagt geblieben ist - gegen die Annahme des BVwG wendet, es bestehe in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme dem Revisionswerber auch zumutbar sei, ist ein Abweichen von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. Das BVwG hat sich sowohl mit der Sicherheitslage in Kabul als auch den für eine dortige Existenzsicherung relevanten Umständen ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Ra 20.2.2018, Ra 2018/20/0067). Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen, er verfüge in Kabul über kein soziales Netzwerk, vor dem Hintergrund der Feststellungen des BVwG, wonach es sich bei ihm um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann handle, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, nicht darzutun, dass die Beurteilung des BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/20/0138).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2018

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