Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200021.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision bringt in der - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG für die diesbezügliche Beurteilung allein maßgeblichen und entsprechend den Vorgaben des § 28 Abs. 3 VwGG vorzunehmenden - Begründung für ihre Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der westlichen Orientierung ab und habe nicht ausreichend Feststellungen dazu getroffen. Danach werden ohne ableitbaren konkreten Fallbezug Erkenntnisse des Asyl- , Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Zudem wird hinsichtlich der "Berechtigung" der Revision auf die weiteren Ausführungen (gemeint: die Revisionsgründe) verwiesen.
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210; 19.12.2017, Ra 2017/20/0390-0393). Diesem Begründungserfordernis wird mit der vorliegenden Revision aber in keiner Weise entsprochen.
6 Insoweit die Revision in der Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, verkennt sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Weder das allgemein gehaltene Vorbringen selbst, noch der Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügen diesen Anforderungen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Rechtssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 8.9.2017, Ra 2017/20/0079-0081, mwN).
7 Darüber hinaus ist zu ergänzen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - umfassend und in nicht zu beanstandender Weise mit dem - im Übrigen keine konkrete Verfolgungsbehauptung beinhaltenden - Vorbringen der Erstrevisionswerberin zum Vorliegen einer "westlichen Orientierung" auseinander gesetzt und eine solche mit nachvollziehbarer Begründung verneint hat. Die Revision zeigt diesbezüglich weder einen relevanten Feststellungsmangel noch Begründungsmängel auf.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2018
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