VwGH Ra 2018/19/0061

VwGHRa 2018/19/00611.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, in der Revisionssache des M A R in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, L524 2122775-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190061.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung missachtet. Weiters werde im angefochtenen Erkenntnis "das Hohelied der Länderberichte" gesungen, ohne auf die "mindestens gleichwertigen Reisewarnungen des Außenministeriums einzugehen". Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stehe zudem im Widerspruch zu Art. 8 EMRK.

5 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall - wie sich sowohl den Verfahrensakten als auch der angefochtenen Entscheidung unzweifelhaft entnehmen lässt - eine Verhandlung durchgeführt hat.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen von Asylverfahren bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings im Revisionsverfahren nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften - hier: eine weitere Informationsquelle, nämlich eine vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres veröffentlichte "Reisewarnung", sei unberücksichtigt geblieben - zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen. Eine solche "Reisewarnung" nimmt zudem gegenüber anderen Beweismitteln keine besondere Stellung ein (vgl. zum Ganzen VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0323, mwN).

7 Es ist nicht zu sehen, dass - soweit der in der Revision wiedergegebenen "Reisewarnung" überhaupt (kursorische) Ausführungen zur Situation im Irak zu entnehmen sind - die dort genannten Umstände nicht ohnedies von den für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erfasst würden.

8 Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310 bis 0314; 29.11.2017, Ra 2017/18/0425; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; jeweils mwN). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht hat sämtliche entscheidungsmaßgebliche Umstände - insbesondere die Beziehung des Revisionswerbers zu einer österreichischen Staatsbürgerin - berücksichtigt und in nicht unvertretbarer Weise gewichtet.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 1. März 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte