Normen
AVG §32 Abs2;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
VwGG §62 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180002.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die ordentliche Revision der beiden Revisionswerber gegen das in ihren Asylangelegenheiten ergangene Erkenntnis vom 18. Oktober 2017 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurück.
2 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die revisionswerbende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
4 Im vorliegenden Fall bewilligte das BVwG den Revisionswerbern mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision. Der Bestellungsbescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 18. Dezember 2017 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 29. Jänner 2018 (§ 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG).
5 Am letzten Tag der sechswöchigen Frist übermittelte der Verfahrenshelfer die Revision im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das BVwG, und zwar nach Ablauf der festgesetzten Amtsstunden. Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 6 GO-BVwG vor, dass die Revision erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also dem 30. Jänner 2018, als eingebracht gilt (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/18/0194).
6 Aus diesem Grund erweist sich die Revision als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG tritt, zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2018
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