Normen
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
VwGG §25a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 11. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Juli 2016 zur Gänze abgewiesen und der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21. April 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B). Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Nach den Ausführungen in der Revision, übereinstimmend mit dem Übertragungsprotokoll des BVwG, wurde das Erkenntnis dem Vertreter des Revisionswerbers am 24. April 2017 zugestellt. Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision am 24. April 2017 zu laufen und endete - aufgrund eines gesetzlichen Feiertags am 5. Juni 2017 - am 6. Juni 2017 (vgl. § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG).
3 Zwar wurde die Revision am 6. Juni 2017 und somit am letzten Tag der sechswöchigen Frist dem BVwG im Weg des ERV übermittelt, jedoch erfolgte dies nach 15:00 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG. Diese sind nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des BVwG (GO-BVwG) für die Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr festgesetzt. Die Revision gilt sohin gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also dem 7. Juni 2017, als eingebracht (vgl. VwGH vom 3. April 2017, Ra 2016/18/0371).
4 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)